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VB.2019.00364 • VG ZH VB.2019.00364 KI-generiert

Residence Permit Extension Denial Appeal for Retiree Under Free Movement Agreement

Geschäftsnummer VB.2019.00364
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court case concerned an appeal against the denial of a residence permit extension for an individual retiring under the Agreement on the Free Movement of Persons between the EU/EFTA. The right to remain after ceasing employment upon reaching retirement age requires reaching the national retirement age, a minimum 12-month employment period, and a minimum three-year residence, with the burden of proof resting on the applicant. While the first two requirements were met, the court found the applicant's official entry date was too recent to satisfy the minimum three-year continuous residence requirement, as a prior unpermitted stay could not be counted, leading to the rejection of the extension, although the court found the refusal was proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht nach Erreichen des Rentenalters] Das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Eintritts ins Rentenalter setzt dreierlei voraus: das Erreichen des (nationalen) Rentenalters, eine Mindestbeschäftigungszeit von zwölf Monaten und einen Mindestaufenthalt von drei Jahren, wobei die Beweislast hinsichtlich der materiellen Verbleibeerfordernisse der ausländischen Person obliegt (E. 4.2). Die beiden erstgenannten Voraussetzungen des Verbleiberechts erscheinen hier klar erfüllt (E. 4.2.1). Offiziell reiste die Beschwerdeführerin jedoch erst am 14. Juni 2012 (zwei Jahre und drei Monate vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit) in die Schweiz ein, weshalb der erforderliche Mindestaufenthalt nicht gegeben ist. Der dem Bewilligungsgesuch vom 15. Juni 2012 angeblich vorausgegangene Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz war jedenfalls nicht bewilligt und kann deshalb bei der Ermittlung der Mindestaufenthaltsdauer keine Berücksichtigung finden. Zwar erlaubt die Formulierung "ständiger Aufenthalt" keinen Rückschluss darauf, ob damit (bloss) ein rechtmässiger Voraufenthalt gemeint sei; aus der Zielsetzung der Regelung ergibt sich jedoch, dass die tatsächliche Anwesenheit grundsätzlich nicht ausreicht (zum Ganzen E. 4.2.2). Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Bewilligungsverlängerung (E. 5). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Verbleiberecht Altersgrenze Verlust des Arbeitsplatzes Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen Ruhezeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

This provision is cited in the list of legal norms whose application is deemed relevant for the final decision, concerning the conditions for loss of the right of residence.

Art. 96 AIG

This provision is cited in the list of legal norms whose application is deemed relevant for the final decision, likely related to the continuation of residence rights.

Art. 4 Anhang I FZA

This provision is cited in the list of legal norms whose application is deemed relevant for the final decision, concerning the conditions for the right of residence for persons reaching retirement age.

Art. 23 VEP

This provision is cited in the list of legal norms whose application is deemed relevant for the final decision, concerning the right of residence for economically inactive persons.

§ 16 VRG

This provision is cited in the list of legal norms whose application is deemed relevant for the final decision, related to legal aid (UP/URB).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00364

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00364 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.09.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.06.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht nach Erreichen des Rentenalters] Das freizügigkeitsrechtliche Verbleiberecht bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge Eintritts ins Rentenalter setzt dreierlei voraus: das Erreichen des (nationalen) Rentenalters, eine Mindestbeschäftigungszeit von zwölf Monaten und einen Mindestaufenthalt von drei Jahren, wobei die Beweislast hinsichtlich der materiellen Verbleibeerfordernisse der ausländischen Person obliegt (E. 4.2).

Die beiden erstgenannten Voraussetzungen des Verbleiberechts erscheinen hier klar erfüllt (E. 4.2.1). Offiziell reiste die Beschwerdeführerin jedoch erst am 14. Juni 2012 (zwei Jahre und drei Monate vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit) in die Schweiz ein, weshalb der erforderliche Mindestaufenthalt nicht gegeben ist. Der dem Bewilligungsgesuch vom 15. Juni 2012 angeblich vorausgegangene Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz war jedenfalls nicht bewilligt und kann deshalb bei der Ermittlung der Mindestaufenthaltsdauer keine Berücksichtigung finden.

Zwar erlaubt die Formulierung "ständiger Aufenthalt" keinen Rückschluss darauf, ob damit (bloss) ein rechtmässiger Voraufenthalt gemeint sei; aus der Zielsetzung der Regelung ergibt sich jedoch, dass die tatsächliche Anwesenheit grundsätzlich nicht ausreicht (zum Ganzen E. 4.2.2). Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Bewilligungsverlängerung (E. 5). Gutheissung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA DEKLARATORISCHE BEDEUTUNG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) LEBENSMITTELPUNKT MINDESTAUFENTHALT NICHTVERLÄNGERUNG RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT RENTENALTER STÄNDIGER AUFENTHALT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERBLEIBERECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:

· Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 96 AIG Art. 4 Anhang I FZA Art. 23 VEP § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2