Revocation of Permanent Residence Due to Extended Absence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision to revoke a permanent residence permit because the permit holder remained outside the country, specifically in Turkey, for more than six months, which according to established practice leads to the automatic expiration of the permit, regardless of whether the absence was voluntary or involuntary. Even assuming an exception for involuntary departure might exist, the court reasoned that denying the individual a new residence permit under applicable law, based on the specific circumstances presented, did not constitute a violation of the law.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthalts-/Niederlassungsbewilligung | Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ist mit ihrem tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei während mehr als sechs Monaten erloschen; der Grund der Abwesenheit ist dabei unerheblich, selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland führt praxisgemäss zum Erlöschen der Bewilligung (E. 3.2). Selbst wenn die Beschwerdeführerin unfreiwillig ausgereist und Art. 49 Abs. 1 VZAE so zu verstehen wäre, dass die Wiederzulassung bei einer unfreiwilligen Ausreise auch nach längerer Frist möglich ist, wäre der Entscheid des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a und k AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, angesichts der geschilderten Umstände nicht rechtsverletzend (E. 4). Abweisung.
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KI-generiertCited in the dispositive as a basis for the refusal to grant a residence permit.
Cited in the dispositive as a basis for the refusal to grant a residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00363
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00363 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.09.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung · Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ist mit ihrem tatsächlichen Aufenthalt in der Türkei während mehr als sechs Monaten erloschen; der Grund der Abwesenheit ist dabei unerheblich, selbst das unfreiwillige Verweilen im Ausland führt praxisgemäss zum Erlöschen der Bewilligung (E. 3.2).
Selbst wenn die Beschwerdeführerin unfreiwillig ausgereist und Art. 49 Abs. 1 VZAE so zu verstehen wäre, dass die Wiederzulassung bei einer unfreiwilligen Ausreise auch nach längerer Frist möglich ist, wäre der Entscheid des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a und k AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, angesichts der geschilderten Umstände nicht rechtsverletzend (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABMELDUNG AUSLANDAUFENTHALT ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG UNZURECHNUNGSFÄHIGKEIT WEGZUG WIEDERERTEILUNG · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG Art. 61 Abs. 2 AIG Art. 49 Abs. 1 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3