Property owner's unauthorized structures in agricultural zone ordered removed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a case where a property owner had constructed a swimming pool cover and a biotope in an agricultural zone without proper permits. While the owner argued good faith based on previous municipal approvals for the pool itself, the court found that municipal advice via email did not constitute a sufficient basis for trust regarding the pool cover's legality. The court reasoned that the public interest in upholding zoning laws and the separation of building zones outweighed the owner's private interests, and therefore, the order to remove both the pool cover and the biotope was proportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Baubewilligung (Wiederherstellungsbefehl betreffend Swimmingpoolüberdachung und Biotop in der Landwirtschaftszone). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder nicht im öffentlichen Interesse liegt. Gleiches gilt, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, sofern ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (E. 3.1). In Bezug auf die Gutgläubigkeit ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer seitens der verantwortlichen kommunalen Baubehörde zuvor der Swimmingpool allein kommunal und ohne Involvierung der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt worden war, was ihn zur irrigen Annahme verleitet haben könnte, auch für eine Überdachung des fraglichen Schwimmbeckens sowie die Errichtung eines Biotops sei eine Bewilligung allein durch die kommunale Baubehörde hinreichend. Eine solche wurde ihm jedoch für die Poolüberdachung und das Biotop – jedenfalls förmlich – nie erteilt (E. 3.3). Die dem Beschwerdeführer per Mail von der Gemeinde erteilten Auskünfte stellen keine hinreichende Vertrauensgrundlage hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit der verwirklichten Einhausung des Pools dar (E. 4.2). Die Verpflichtung zum Rückbau der Poolüberdachung ist nicht unangemessen (E. 4.3 f.). In Bezug auf das Biotop lag keine vorbehaltlos erteilte Auskunft der Gemeinde vor und wurde keine Vertrauensgrundlage geschaffen (E. 5.2). Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes überwiegt die privaten, nicht sonderlich gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestand des Teichs (E. 5.3). Auch der verfügte Rückbau des Teichs ist verhältnismässig (E. 5.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited in the context of the principle of proportionality and the possibility of refraining from restoring the legal situation when deviations are insignificant or not in the public interest.
This provision is cited in relation to the assessment of good faith and whether its continuation contradicts significant public interests, particularly regarding the pool cover.
This provision relates to the separation principle between building zones and non-building zones, which is relevant to the public interest in enforcing this principle regarding the pond.
This provision is cited in the context of proportionality concerning the obligation to remove the pool cover, indicating it is not disproportionate.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00356
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00356 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.11.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung (Wiederherstellungsbefehl betreffend Swimmingpoolüberdachung und Biotop in der Landwirtschaftszone). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder nicht im öffentlichen Interesse liegt.
Gleiches gilt, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, sofern ihre Fortsetzung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (E. 3.1). In Bezug auf die Gutgläubigkeit ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer seitens der verantwortlichen kommunalen Baubehörde zuvor der Swimmingpool allein kommunal und ohne Involvierung der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt worden war, was ihn zur irrigen Annahme verleitet haben könnte, auch für eine Überdachung des fraglichen Schwimmbeckens sowie die Errichtung eines Biotops sei eine Bewilligung allein durch die kommunale Baubehörde hinreichend.
Eine solche wurde ihm jedoch für die Poolüberdachung und das Biotop – jedenfalls förmlich – nie erteilt (E. 3.3). Die dem Beschwerdeführer per Mail von der Gemeinde erteilten Auskünfte stellen keine hinreichende Vertrauensgrundlage hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit der verwirklichten Einhausung des Pools dar (E. 4.2). Die Verpflichtung zum Rückbau der Poolüberdachung ist nicht unangemessen (E. 4.3 f.). In Bezug auf das Biotop lag keine vorbehaltlos erteilte Auskunft der Gemeinde vor und wurde keine Vertrauensgrundlage geschaffen (E. 5.2).
Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Trennungsgrundsatzes überwiegt die privaten, nicht sonderlich gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers am Weiterbestand des Teichs (E. 5.3). Auch der verfügte Rückbau des Teichs ist verhältnismässig (E. 5.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEHÖRDLICHE AUSKUNFT BIOTOP EINHAUSUNG GUTER GLAUBE INTERESSENABWÄGUNG KERNZONE LANDWIRTSCHAFTSZONE NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG POOL SWIMMINGPOOL TEICH TRENNUNG VON BAUGEBIET UND NICHTBAUGEBIET ÜBERDACHUNG ÜBERDECKUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSGRUNDLAGE VERTRAUENSSCHUTZ WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen:
· Art. 14 lit. l BVV § 341 PBG Art. 25 Abs. II RPG Art. 25a RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2