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VB.2019.00355 • VG ZH VB.2019.00355 KI-generiert

Land Cession Reclamation in Land Readjustment Procedure

Geschäftsnummer VB.2019.00355
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute concerned a parcel of land ceded in 1957 for road expansion that was never fully realized, leading to a legal battle within a subsequent land readjustment (Quartierplan) procedure over whether a right to reclaim the property existed under the cession law or if the area should simply be absorbed as obsolete public road infrastructure without granting a right to reallocation of building land. The court reasoned that in such cases where expropriation law questions arise within a land readjustment context, legal protection must be sought through an appeal procedure rather than an action, and the administrative court freely reviewed the cession law aspects, ultimately finding that the current use as public parking did not constitute non-use or misuse to justify a reclamation claim, that any such claim would likely be time-barred even if established, and that incorporating the land into the readjustment mass did not violate property guarantees as no significant damage was evident, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Quartierplan | [Die fragliche Fläche wurde 1957 zum Ausbau zu einer Fahrbahn und einem Trottoir abgetreten. Die Strasse wurde allerdings nie im damals beabsichtigten Ausmass ausgebaut, weshalb im Rahmen des Quartierplanverfahrens streitig ist, ob ein Rückforderungsanspruch nach § 58 AbtrG besteht oder ob die Fläche im Quartierplanverfahren rechnerisch als aufzuhebende öffentliche Strasse ohne Begründung eines Anspruchs auf Neuzuteilung eines Baugrundstücks der Quartierplanmasse zuzuteilen ist]. In quartierplanrechtlichen Streitigkeiten, in deren Rahmen sich die enteignungsrechtliche Frage nach der Rückübertragung des Eigentums an Landflächen stellt, ist der Rechtsschutz im Anfechtungs- und nicht im Klageverfahren zu gewährleisten. Dabei hat das Verwaltungsgericht die abtretungsrechtlichen Fragen frei zu prüfen (E. 2.1). Qualifikation der fraglichen Fläche als aufzuhebende öffentliche Strasse (E. 5.3.2). In der bisherigen Verwendung der streitigen Fläche (als öffentliche Fahrzeugabstellplätze) ist unter den gegebenen Umständen keine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung zu sehen, die einen Rückforderungsanspruch nach § 58 AbtrG begründen könnte (E. 5.3.4 f.). Aber auch wenn eine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung vorläge, wäre der Rückforderungsanspruch grundsätzlich verjährt. Die Verjährungseinrede kann dabei auch von anderen Quartierplangenossen vorgebracht werden (E. 5.4). Auch wenn hinreichende Gründe für eine allfällige Nichtnutzung vorgebracht werden könnten, käme als hinreichender Grund nur der Aufschub des Quartierplanverfahrens infrage; der Einbezug des Lands in die Quartierplanmasse kann jedoch nicht als Nichtnutzung oder Zweckentfremdung bezeichnet werden (E. 5.5). Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch dieses Vorgehen, da kein relevanter Schaden ersichtlich ist (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Neuzuteilung Enteignung Eigentumsrecht Immobilienbesitz Ablösung eines beschränkten dinglichen Rechts nicht-administrative Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 58 AbtrG

The court examined whether the conditions for a right of reclamation according to this article were met.

Art. 26 BV

The court considered potential violation of property guarantees in relation to the contested procedure.

§ 61 AbtrG

This provision was implicitly considered in the context of the reclamation claim under § 58 AbtrG, although the final decision focused on the inadmissibility of the claim.

§ 138 Abs. I PBG

This provision relates to the basis of the administrative action concerning the zoning plan/land readjustment.

§ 139 Abs. III PBG

This provision relates to the basis of the administrative action concerning the zoning plan/land readjustment.

§ 85 VRG

This provision likely governs the procedural structure or decision-making of the Administrative Court, as it is listed among the legal norms applied.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00355

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00355 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · [Die fragliche Fläche wurde 1957 zum Ausbau zu einer Fahrbahn und einem Trottoir abgetreten. Die Strasse wurde allerdings nie im damals beabsichtigten Ausmass ausgebaut, weshalb im Rahmen des Quartierplanverfahrens streitig ist, ob ein Rückforderungsanspruch nach § 58 AbtrG besteht oder ob die Fläche im Quartierplanverfahren rechnerisch als aufzuhebende öffentliche Strasse ohne Begründung eines Anspruchs auf Neuzuteilung eines Baugrundstücks der Quartierplanmasse zuzuteilen ist].

In quartierplanrechtlichen Streitigkeiten, in deren Rahmen sich die enteignungsrechtliche Frage nach der Rückübertragung des Eigentums an Landflächen stellt, ist der Rechtsschutz im Anfechtungs- und nicht im Klageverfahren zu gewährleisten. Dabei hat das Verwaltungsgericht die abtretungsrechtlichen Fragen frei zu prüfen (E. 2.1). Qualifikation der fraglichen Fläche als aufzuhebende öffentliche Strasse (E. 5.3.2). In der bisherigen Verwendung der streitigen Fläche (als öffentliche Fahrzeugabstellplätze) ist unter den gegebenen Umständen keine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung zu sehen, die einen Rückforderungsanspruch nach § 58 AbtrG begründen könnte (E. 5.3.4 f.).

Aber auch wenn eine Nichtnutzung oder Zweckentfremdung vorläge, wäre der Rückforderungsanspruch grundsätzlich verjährt. Die Verjährungseinrede kann dabei auch von anderen Quartierplangenossen vorgebracht werden (E. 5.4). Auch wenn hinreichende Gründe für eine allfällige Nichtnutzung vorgebracht werden könnten, käme als hinreichender Grund nur der Aufschub des Quartierplanverfahrens infrage; der Einbezug des Lands in die Quartierplanmasse kann jedoch nicht als Nichtnutzung oder Zweckentfremdung bezeichnet werden (E. 5.5). Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch dieses Vorgehen, da kein relevanter Schaden ersichtlich ist (E. 6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANFECHTUNGSVERFAHREN EIGENTUMSGARANTIE ENTEIGNUNGSRECHTLICH ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN KLAGEVERFAHREN KOMPETENZATTRAKTION NICHTNUTZUNG QUARTIERPLAN QUARTIERPLANMASSE RÜCKFORDERUNG RÜCKÜBERTRAGUNG STREITGEGENSTAND VERJÄHRUNG VERJÄHRUNGSEINREDE VERJÄHRUNGSFRIST ZWECKENTFREMDUNG · Rechtsnormen: · § 58 AbtrG § 61 AbtrG Art. 26 BV § 138 Abs. I PBG § 139 Abs. III PBG § 85 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2