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VB.2019.00349 • VG ZH VB.2019.00349 KI-generiert

Ghanaian National's Visa Application Granted Due to Family Ties

Geschäftsnummer VB.2019.00349
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court decision concerning a visa application for a national of Ghana was reviewed. The applicant, who was born in Switzerland, had previously left the country and re-entered illegally in 2014. Her mother and younger sister already possessed residency permits. The authorities had left the applicant's visa request unresolved for years, implicitly tolerating her presence, and she had lived with her mother, attending school, and had never been beyond the reach of authorities. The court ruled that a significant family reason existed for granting the visa, as the child's well-being could only be ensured by allowing her to remain in Switzerland, regardless of any changes in her home country's care situation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung | [Nachträglicher Familiennachzug. Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1, eine 2003 in der Schweiz geborene, 2004 oder 2005 ins Herkunftsland ausgereiste und im Januar 2014 illegal wieder in die Schweiz eingereiste Staatsangehörige Ghanas, deren Mutter (Beschwerdeführerin 2) und jüngere Schwester über die Niederlassungsbewilligung verfügen.] Der Beschwerdegegner liess während Jahren das kurz nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin 1 gestellte Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung an diese unbehandelt und duldete implizit den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz. Diese wurde nie dem Zugriff der Behörden entzogen, sondern lebte stets bei ihrer Mutter und geht nunmehr seit sechs Jahren hier zur Schule. Daher liegt - unabhängig von der Frage einer Veränderung der Betreuungssituation im Herkunftsland - ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, weil das Kindeswohl zum massgeblichen heutigen Zeitpunkt nur noch durch den Nachzug gewahrt werden kann (E. 5.3). Gutheissung.

Schlagwörter

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Visum Einzelkind Familienbewilligung Zuwandererkind Erwerb des Bürgerrechts Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 4 AIG

Cited as the basis for granting the residence permit due to important family reasons and child welfare.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00349

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00349 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.02.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung · [Nachträglicher Familiennachzug. Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin 1, eine 2003 in der Schweiz geborene, 2004 oder 2005 ins Herkunftsland ausgereiste und im Januar 2014 illegal wieder in die Schweiz eingereiste Staatsangehörige Ghanas, deren Mutter (Beschwerdeführerin 2) und jüngere Schwester über die Niederlassungsbewilligung verfügen.] Der Beschwerdegegner liess während Jahren das kurz nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin 1 gestellte Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung an diese unbehandelt und duldete implizit den Aufenthalt der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz.

Diese wurde nie dem Zugriff der Behörden entzogen, sondern lebte stets bei ihrer Mutter und geht nunmehr seit sechs Jahren hier zur Schule. Daher liegt - unabhängig von der Frage einer Veränderung der Betreuungssituation im Herkunftsland - ein wichtiger familiärer Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, weil das Kindeswohl zum massgeblichen heutigen Zeitpunkt nur noch durch den Nachzug gewahrt werden kann (E. 5.3). Gutheissung. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4