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VB.2019.00347 • VG ZH VB.2019.00347 KI-generiert

Residency Permit Upheld Despite Undisclosed Children

Geschäftsnummer VB.2019.00347
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Following a remand from the Federal Supreme Court to clarify whether an individual's prior marriage was a sham or if he maintained a parallel relationship abroad, the Administrative Court conducted an evidentiary hearing where the evidence failed to support the conclusion that the initial marriage was a sham or that the relationship with the mother of his children continued during that marriage. Consequently, the court reasoned that the individual was not obligated to disclose the existence of his three daughters during the residency permit application process, meaning there was no ground for revocation of his permit under the relevant law; therefore, the permit was upheld, and the family reunion applications for the spouse and youngest daughter were granted, though the applications for the two older daughters were denied due to being untimely without important family reasons.

Legislator-Regeste

Amtlich

Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Familiennachzug (Wiederaufnahme VB.2017.00729 | Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren: Parallelbeziehung im Ausland? [Der Beschwerdeführer war bis 2009 mit der hier niedergelassenen Ausländerin Z verheiratet. Nachdem ihm 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, heiratete er eine Landsfrau. Aus dieser Beziehung waren drei Töchter entsprungen, die noch vor der anspruchsbegründenden Ehe mit Z gezeugt worden waren. Die jüngste Tochter wurde indessen geboren als der Beschwerdeführer bereits mit Z verheiratet war. Das Verwaltungsgericht gelangte im Entscheid VB.2017.00729 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Bewilligungsverfahren seine vorehelichen Kinder verschwiegen und damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Die Beweisanträge, die darauf abgezielt hätten, die Vermutung des Vorliegens einer Scheinehe mit Z zu entkräften, seien nicht rechtserheblich gewesen und hätten von der Vorinstanz nicht abgenommen werden müssen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (2C_118/2018) gut: Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, denn die von ihm beantragten Zeugenbefragungen seien geeignet gewesen, den Ausgang des Streitfalls zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hätte dem Verdacht auf eine Parallelbeziehung im Ausland entgegentreten können, wenn wie beantragt die Befragungen durchgeführt worden wären und Zeugen hätten belegen können, dass doch keine Parallelbeziehung vorliege, sodass die Existenz der Kinder nicht deshalb verschwiegen worden sei, um darüber hinweg zu täuschen. Daher wies es die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und -feststellung, ob nun tatsächlich eine Parallelbeziehung bestand oder nicht, und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses hat die Sache unter der Verfahrensnummer VB.2019.00347 wiederaufgenommen. Das Verwaltungsgericht führte in der Folge eine Beweisverhandlung durch zur Frage, ob die Ehe des Beschwerdeführers mit Z eine Scheinehe gewesen sei bzw. ob er während derEhedauer mit Z die Beziehung mit der Mutter seiner Töchter weitergeführt hatte.] Gestützt auf die Ergebnisse der Beweisverhandlung lässt sich der Schluss, der Beschwerdeführer habe mit Z eine Scheinehe geführt bzw. parallel zur Ehe mit Z die Beziehung mit der Mutter seiner Töchter weitergeführt, nicht halten. Somit war der Beschwerdeführer auch nicht gehalten, die Existenz seiner drei Töchter gegenüber dem Migrationsamt offenzulegen. Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt daher nicht vor. Die Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zu belassen (E. 3). Das Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und die jüngste Tochter ist zu bewilligen. Die Nachzugsgesuche für die älteren beiden Töchter wurden verspätet gestellt, ohne dass wichtige familiäre Gründe vorliegen (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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wichtige familiäre Gründe Beweisgründe Bewilligungsentzug Familienbewilligung Ehegatte Gültigkeit der Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG

This article defines the ground for withdrawing the residence permit, which the court found was not met.

Art. 47 Abs. I AIG

This provision is cited in relation to granting the family reunification request for the wife and the youngest daughter.

Art. 47 Abs. IV AIG

This provision is cited concerning the rejected family reunification requests for the two older daughters due to lateness.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00347

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00347 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Familiennachzug (Wiederaufnahme VB.2017.00729 · Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Bewilligungsverfahren: Parallelbeziehung im Ausland? [Der Beschwerdeführer war bis 2009 mit der hier niedergelassenen Ausländerin Z verheiratet. Nachdem ihm 2013 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, heiratete er eine Landsfrau.

Aus dieser Beziehung waren drei Töchter entsprungen, die noch vor der anspruchsbegründenden Ehe mit Z gezeugt worden waren. Die jüngste Tochter wurde indessen geboren als der Beschwerdeführer bereits mit Z verheiratet war. Das Verwaltungsgericht gelangte im Entscheid VB.2017.00729 zum Schluss, der Beschwerdeführer habe im Bewilligungsverfahren seine vorehelichen Kinder verschwiegen und damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Die Beweisanträge, die darauf abgezielt hätten, die Vermutung des Vorliegens einer Scheinehe mit Z zu entkräften, seien nicht rechtserheblich gewesen und hätten von der Vorinstanz nicht abgenommen werden müssen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (2C_118/2018) gut: Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei verletzt worden, denn die von ihm beantragten Zeugenbefragungen seien geeignet gewesen, den Ausgang des Streitfalls zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hätte dem Verdacht auf eine Parallelbeziehung im Ausland entgegentreten können, wenn wie beantragt die Befragungen durchgeführt worden wären und Zeugen hätten belegen können, dass doch keine Parallelbeziehung vorliege, sodass die Existenz der Kinder nicht deshalb verschwiegen worden sei, um darüber hinweg zu täuschen.

Daher wies es die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und -feststellung, ob nun tatsächlich eine Parallelbeziehung bestand oder nicht, und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück. Dieses hat die Sache unter der Verfahrensnummer VB.2019.00347 wiederaufgenommen. Das Verwaltungsgericht führte in der Folge eine Beweisverhandlung durch zur Frage, ob die Ehe des Beschwerdeführers mit Z eine Scheinehe gewesen sei bzw. ob er während der Ehedauer mit Z die Beziehung mit der Mutter seiner Töchter weitergeführt hatte.] Gestützt auf die Ergebnisse der Beweisverhandlung lässt sich der Schluss, der Beschwerdeführer habe mit Z eine Scheinehe geführt bzw. parallel zur Ehe mit Z die Beziehung mit der Mutter seiner Töchter weitergeführt, nicht halten.

Somit war der Beschwerdeführer auch nicht gehalten, die Existenz seiner drei Töchter gegenüber dem Migrationsamt offenzulegen. Ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegt daher nicht vor. Die Niederlassungsbewilligung ist dem Beschwerdeführer zu belassen (E. 3). Das Familiennachzugsgesuch für die Ehefrau und die jüngste Tochter ist zu bewilligen. Die Nachzugsgesuche für die älteren beiden Töchter wurden verspätet gestellt, ohne dass wichtige familiäre Gründe vorliegen (E. 4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

· --- · Stichworte: · BEWEISVERHANDLUNG FAMILIENNACHZUG PARALLELBEZIEHUNG PARTEIBEFRAGUNG SCHEINEHE VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN VOREHELICHE KINDER WIDERRUFSGRUND ZEUGENEINVERNAHME · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. I AIG Art. 47 Abs. IV AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3