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VB.2019.00345 • VG ZH VB.2019.00345 KI-generiert

Sham Marriage Permit Denial Due to Lack of Timely Disclosure of Hardship

Geschäftsnummer VB.2019.00345
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request for a hardship permit for an individual whose residence permit was revoked due to a sham marriage. The court reasoned that the applicant had failed to present their existing work disability during the initial proceedings when the conditions for hardship were already established and that there was no justification for granting a permit until the completion of ongoing vocational measures, as the applicant would not be employable in the local job market afterward.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer ersucht um eine Härtefallbewilligung, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen des Eingehens einer Scheinehe nicht mehr verlängert worden war.] Über die Voraussetzungen für einen Härtefall ist bereits im ersten Verfahren entschieden worden. Der Beschwerdeführer hätte die bereits damals bestehende Arbeitsunfähigkeit bereits in diesem Verfahren geltend machen müssen. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss der laufenden beruflichen Massnahmen besteht kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen nicht im hiesigen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein würde (E. 2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Ehehindernis ehelicher Härtefall Eheschein Verletzung der Begründungspflicht Bewilligungsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I AIG

Cited as the legal basis for the decision regarding the Aufenthaltsbewilligung (residence permit).

Art. 29 Abs. II BV

Cited in relation to the Härtefall (hardship case) provisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00345

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00345 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer ersucht um eine Härtefallbewilligung, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung wegen des Eingehens einer Scheinehe nicht mehr verlängert worden war.] Über die Voraussetzungen für einen Härtefall ist bereits im ersten Verfahren entschieden worden.

Der Beschwerdeführer hätte die bereits damals bestehende Arbeitsunfähigkeit bereits in diesem Verfahren geltend machen müssen. Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum Abschluss der laufenden beruflichen Massnahmen besteht kein Anlass, zumal der Beschwerdeführer nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen nicht im hiesigen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein würde (E. 2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT HÄRTEFALL SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 10 Abs. I AIG Art. 29 Abs. II BV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3