Moot Appeal Regarding Correctional Facility Communication Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA petition challenging an internal communication from a correctional facility regarding the denial of a right to appeal was deemed moot because the communication constituted a final disposition, and the petitioner lacked a legitimate interest in challenging a confirmation of receipt. The court reasoned that the cantons are responsible for executing sentences from their own courts, with the canton imposing the longest sentence being responsible for concurrent detentions, and that the authority managing the execution, even if it is an inter-cantonal facility under an agreement, possesses the power to issue dispositions concerning the execution of sentences from other cantons, noting that the general duty to forward improperly addressed administrative appeals applies only to inter-cantonal administrative bodies and for time-sensitive submissions, while an inmate's personal concerns should be addressed via internal channels to the social service staff.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafvollzug | Strafvollzug; Zuständigkeiten. Mit der internen Mitteilung hat die Justizvollzugsanstalt verfügt, wodurch der Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdeführers gegenstandslos wurde (E. 2.1.3 f.). Fehlendes schutzwürdiges Interesse für Eingangsbestätigung (E. 4). Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten gestützt auf das StGB ausgefällten Urteile. Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, ist für den gemeinsamen Vollzug derjenige Kanton zuständig, dessen Gericht die längste Einzel- oder Gesamtstrafe verhängt hat. Dem Kanton, der den gemeinsamen Vollzug von Sanktionen übernommen hat, stehen die den Vollzug betreffenden Verfügungskompetenzen auch in Bezug auf die Sanktionen aus den anderen Kantonen zu. Der Straf- und Massnahmevollzug kann aber auch in einer ausserkantonalen Konkordatsanstalt vollzogen werden. Die Vollstreckungsbehörde des Urteilskantons kann mit der Partnerbehörde des Anstaltskantons den Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion in einer Konkordatseinrichtung vereinbaren. Im Rahmen dieses Auftrags werden keine oder höchstens einzelne – definierte – Vollstreckungskompetenzen, etwa die Befugnis, über Ausgänge oder Urlaube zu entscheiden, abgetreten (E. 6.2). Die Weiterleitungspflicht bei Unzuständigkeit gilt lediglich in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden, nicht aber in Bezug auf ausserkantonale Verwaltungsbehörden und ebensowenig auf Zivil- und Strafbehörden. Sodann gilt die Weiterleitungspflicht lediglich bei fristgebundenen Eingaben (E. 6.3). Den verurteilten Personen stehen für ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs- oder Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zu Verfügung. Seine Anliegen hat der Gefangene schriftlich mittels Hausbrief zu formulieren und sie den Gruppenbetreuenden abzugeben. Somit ist der Sozialdienst für die Belange des Beschwerdeführers zuständig (E. 8.4). Abweisung, soweit Eintreten.
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KI-generiertThis provision is cited in the legal norms section related to the final decision, likely concerning fundamental rights relevant to the case outcome.
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This provision is cited in the legal norms section related to the final decision, concerning the supervision of administrative decisions.
This provision is cited in the legal norms section related to the final decision, concerning the execution of sentences and measures.
This provision is cited in the legal norms section related to the final decision, concerning the execution of sentences under the Swiss Penal Code.
This provision is cited in the legal norms section related to the final decision, concerning the execution of sentences.
This provision is cited in the legal norms section related to the final decision, concerning the cantonal administrative procedure.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00343
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00343 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.09.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug · Strafvollzug; Zuständigkeiten. Mit der internen Mitteilung hat die Justizvollzugsanstalt verfügt, wodurch der Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdeführers gegenstandslos wurde (E. 2.1.3 f.). Fehlendes schutzwürdiges Interesse für Eingangsbestätigung (E. 4).
Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten gestützt auf das StGB ausgefällten Urteile. Treffen Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, ist für den gemeinsamen Vollzug derjenige Kanton zuständig, dessen Gericht die längste Einzel- oder Gesamtstrafe verhängt hat. Dem Kanton, der den gemeinsamen Vollzug von Sanktionen übernommen hat, stehen die den Vollzug betreffenden Verfügungskompetenzen auch in Bezug auf die Sanktionen aus den anderen Kantonen zu. Der Straf- und Massnahmevollzug kann aber auch in einer ausserkantonalen Konkordatsanstalt vollzogen werden.
Die Vollstreckungsbehörde des Urteilskantons kann mit der Partnerbehörde des Anstaltskantons den Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion in einer Konkordatseinrichtung vereinbaren. Im Rahmen dieses Auftrags werden keine oder höchstens einzelne – definierte – Vollstreckungskompetenzen, etwa die Befugnis, über Ausgänge oder Urlaube zu entscheiden, abgetreten (E. 6.2). Die Weiterleitungspflicht bei Unzuständigkeit gilt lediglich in Bezug auf Zürcher Verwaltungsbehörden, nicht aber in Bezug auf ausserkantonale Verwaltungsbehörden und ebensowenig auf Zivil- und Strafbehörden.
Sodann gilt die Weiterleitungspflicht lediglich bei fristgebundenen Eingaben (E. 6.3). Den verurteilten Personen stehen für ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und seelsorgerischen Anliegen das Betreuungs- oder Erziehungsfachpersonal und die zugelassenen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger zu Verfügung. Seine Anliegen hat der Gefangene schriftlich mittels Hausbrief zu formulieren und sie den Gruppenbetreuenden abzugeben. Somit ist der Sozialdienst für die Belange des Beschwerdeführers zuständig (E. 8.4). Abweisung, soweit Eintreten.
· --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSICHTSBESCHWERDE HAUSORDNUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERWEIGERUNG SACHVERHALTSABKLÄRUNG STRAFVOLLZUG VERFÜGUNGSBEGRIFF VOLLZUGSAUFTRAG WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 25 Abs. I IDG § 113 Abs. I JVV Art. 372 Abs. I StGB § 30 StJVG § 5 Abs. II VRG § 7 VRG § 4 V-StGB-MStGB § 14 lit. a V-StGB-MStGB § 15 V-StGB-MStGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4