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VB.2019.00339 • VG ZH VB.2019.00339 KI-generiert

Family Reunification Reconsideration Granted Due to Changed Circumstances and Reversed Family Reunification Principle

Geschäftsnummer VB.2019.00339
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A petition for reconsideration regarding a family reunification application was previously denied because the deadline for the non-Swiss spouse to join her Swiss husband and their two Swiss children, who remained in Turkey, had been missed under relevant law. However, when the spouse and children subsequently moved to Switzerland in 2018, enrolling the children in school and establishing a shared family life with the father, the court found that the current situation constituted a significant change in circumstances, particularly given the principle of "reversed family reunification" under human rights provisions, thereby mandating a substantive review of the reconsideration request, leading to the granting of the petition.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug (Wiedererwägungsgesuch) | [Wiedererwägung; Frage, ob wesentliche neue Umstände vorliegen.] Der Schweizer Beschwerdeführer 2 hatte die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG für seine mit den beiden Schweizer Kindern (Beschwerdeführer 3 und 4) in der Türkei lebende türkische Ehefrau (Beschwerdeführerin 1) verpasst, woraufhin sein Familiennachzugsgesuch 2013 abgewiesen worden war. 2018 reiste die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit den beiden Kindern in die Schweiz ein, nahm hier Wohnsitz und beantragte mit ihrer Familie erneut die Bewilligung ihres Aufenthalts. Auf dieses Wiedererwägungsgesuch traten die Vorinstanzen zufolge fehlender veränderter Verhältnisse nicht ein. Für das Verwaltungsgericht ist die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids massgebend. Nachdem die beiden Schweizer Kinder nun seit einem Jahr hier rechtmässigen Wohnsitz genommen haben, die Schule besuchen und ein gemeinsames Familienleben mit beiden Elternteilen führen, gestaltet sich die Situation vor dem Hintergrund des umgekehrten Familiennachzugs gemäss Art. 8 EMRK inzwischen wesentlich anders als bei Beurteilung des ersten Familiennachzugsgesuchs 2013. Entsprechend liegen wesentliche neue Umstände vor und besteht im jetzigen Zeitpunkt ein Anspruch auf materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs (E.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Familiennachzug Wiedererwägung veränderte Verhältnisse Recht auf Familiengründung Petitionsrecht Asylrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 BV

This provision must have been the primary legal basis for the decision to grant the substantive review of the reconsideration request, given the change in family circumstances.

Art. 8 Ziff. 1-2 EMRK

The court found that the changed circumstances regarding the children's residence created a situation relevant under the principle of reverse family reunification, justifying a substantive review.

Art. 47 Abs. I-IV AIG

This article (which governed the original rejection) is implicitly the subject matter that the reconsideration request now requires a decision on, following the finding of new circumstances.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00339

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00339 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.10.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug (Wiedererwägungsgesuch) · [Wiedererwägung; Frage, ob wesentliche neue Umstände vorliegen.] Der Schweizer Beschwerdeführer 2 hatte die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG für seine mit den beiden Schweizer Kindern (Beschwerdeführer 3 und 4) in der Türkei lebende türkische Ehefrau (Beschwerdeführerin 1) verpasst, woraufhin sein Familiennachzugsgesuch 2013 abgewiesen worden war. 2018 reiste die Beschwerdeführerin 1 zusammen mit den beiden Kindern in die Schweiz ein, nahm hier Wohnsitz und beantragte mit ihrer Familie erneut die Bewilligung ihres Aufenthalts.

Auf dieses Wiedererwägungsgesuch traten die Vorinstanzen zufolge fehlender veränderter Verhältnisse nicht ein. Für das Verwaltungsgericht ist die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheids massgebend. Nachdem die beiden Schweizer Kinder nun seit einem Jahr hier rechtmässigen Wohnsitz genommen haben, die Schule besuchen und ein gemeinsames Familienleben mit beiden Elternteilen führen, gestaltet sich die Situation vor dem Hintergrund des umgekehrten Familiennachzugs gemäss Art. 8 EMRK inzwischen wesentlich anders als bei Beurteilung des ersten Familiennachzugsgesuchs 2013.

Entsprechend liegen wesentliche neue Umstände vor und besteht im jetzigen Zeitpunkt ein Anspruch auf materielle Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs (E.2).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH MASSGEBLICHE VERÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 47 Abs. I-IV AIG Art. 29 BV Art. 8 Ziff. 1-2 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3