Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00338 • VG ZH VB.2019.00338 KI-generiert

Residency Permit Non-Renewal and Family Reunification Denial Due to Presumed Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2019.00338
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed an appeal concerning the non-renewal of a residency permit and the rejection of a family reunification application for a third-country national whose Swiss husband died during their marriage, which ordinarily would constitute a strong basis for a post-marital residency permit under Art. 50 para. 1 lit. b of the Foreign Nationals Act (AIG). The court reasoned that numerous indications suggested the marriage was a sham marriage, and the appellant failed to adequately refute this strong presumption, leading to the forfeiture of her residency rights under Art. 51 para. 2 lit. a AIG, which consequently nullified the basis for the subsequent application for her minor son to join her, resulting in the dismissal of the appeal and associated requests for procedural relief due to lack of substantiation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe; Abweisung des Familiennachzugsgesuchs.] Der Schweizer Ehemann der drittstaatsangehörigen Beschwerdeführerin verstarb während der Ehe, womit grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen würde. Verschiedene Indizien deuten aber darauf hin, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt hat (E. 3). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, diese starke Vermutung zu entkräften, weshalb ihr Anspruch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen ist (E. 4). Entsprechend entfällt auch die Grundlage für das Gesuch um Nachzug ihres minderjährigen Sohnes (E. 5). Abweisung UP/URP mangels Substanziierung (E. 7). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Familiennachzugsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Widerruf der Niederlassungsbewilligung administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG

The applicant's right to a residence permit ceased based on the finding that the marriage was a sham marriage.

Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

The court considered this provision regarding the potential basis for a post-marital residence permit.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00338

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00338 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.01.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe; Abweisung des Familiennachzugsgesuchs.] Der Schweizer Ehemann der drittstaatsangehörigen Beschwerdeführerin verstarb während der Ehe, womit grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine nacheheliche Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen würde.

Verschiedene Indizien deuten aber darauf hin, dass es sich um eine Scheinehe gehandelt hat (E. 3). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, diese starke Vermutung zu entkräften, weshalb ihr Anspruch gestützt auf Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG erloschen ist (E. 4). Entsprechend entfällt auch die Grundlage für das Gesuch um Nachzug ihres minderjährigen Sohnes (E. 5). Abweisung UP/URP mangels Substanziierung (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DRITTSTAATSBÜRGER FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH INDIZIENBEWEIS MINDERJÄHRIGE KINDER SCHEINEHE TODESFALL · Rechtsnormen:

· Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 51 Abs. II lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3