Inmate Property Damage Disciplinary Appeal Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a disciplinary penalty against an inmate accused of damaging property within a correctional facility. The inmate allegedly struck a door with two chairs, breaking one and damaging the other. The court found the inmate's counterarguments unconvincing and determined that the disciplinary infraction, which involved intentionally or grossly negligently damaging property and causing significant damage, or disturbing/endangering the facility's order and security, was justified.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Disziplinarstrafe Ein Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht, oder wer die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (E. 2.2). Der Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer habe nach einer Urinprobe zwei Stühle gegen eine Tür geschlagen; ein Stuhl sei dabei vollständig zerbrochen, der zweite habe repariert werden können. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Die Disziplinierung des Beschwerdeführers erfolgte zu Recht (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for disciplinary offenses related to damaging property within a correctional facility.
Cited as the legal basis for disciplinary offenses related to disturbing or endangering the order and safety of the correctional facility.
Cited as the legal basis for imposing disciplinary sanctions for violations of correctional facility rules.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00331
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00331 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.10.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe Ein Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer Einrichtungen und andere Gegenstände in der Vollzugseinrichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig beschädigt und dabei einen erheblichen Schaden verursacht, oder wer die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (E. 2.2).
Der Beschwerdegegner macht geltend, der Beschwerdeführer habe nach einer Urinprobe zwei Stühle gegen eine Tür geschlagen; ein Stuhl sei dabei vollständig zerbrochen, der zweite habe repariert werden können. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Die Disziplinierung des Beschwerdeführers erfolgte zu Recht (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DISZIPLINARSANKTION DISZIPLINARSTRAFE RECHTSSCHUTZINTERESSE SACHBESCHÄDIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 91 StGB Art. 91 Abs. I StGB § 23b StJVG § 23b Abs. I StJVG § 23b Abs. II StJVG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4