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VB.2019.00330 • VG ZH VB.2019.00330 KI-generiert

Educational Institution Grading Oversight Complaint

Geschäftsnummer VB.2019.00330
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court found that an individual who failed to pass a required final paper for a continuing education course, despite being offered a chance to rewrite it, was still entitled to appeal. However, the administrative court was not the proper venue for an oversight complaint against the educational institution. Due to irregularities in the grading process that cast doubt on the objectivity and comprehensibility of the evaluation, the case was remanded to the institution to have the paper reviewed by an independent expert.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen der CAS-Abschlussarbeit | [Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin einen Zertifikatslehrgang (CAS); mit der Ausgangsverfügung wurde ihr mitgeteilt, dass ihre nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit mit dem Prädikat "nicht bestanden" beurteilt worden sei und sie die Möglichkeit habe, die Arbeit einmalig zu wiederholen.] Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert, auch wenn ihr die Möglichkeit offensteht, eine neue CAS-Abschlussarbeit einzureichen (E. 1.1); Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung einer gegen die Vorinstanz erhobene Aufsichtsbeschwerde (E. 1.2). Aus den Akten ergeben sich diverse Unregelmässigkeiten, welche Zweifel an der Objektivität der Beurteilung der nachgebesserten Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen bzw. die Nachvollziehbarkeit der Bewertung erheblich beeinträchtigen (E. 3.4). Da das Verwaltungsgericht nicht als Fachgericht ausgestaltet ist und die Arbeit inhaltlich nicht beurteilen kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche die nachgebesserte Arbeit der Beschwerdeführerin einem fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgfältigen Prüfung und Bewertung vorzulegen haben wird (E. 3.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde endgültiges Nichtbestehen Bemessung des Invaliditätsgrades Prüfungsreglement Verfahrensablauf Rechtsbehelfsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 36 Abs. 3 FaHG

The court refers to this provision as the basis for remanding the case to the respondent for a review of the CAS thesis by a qualified second reviewer.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00330

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00330 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen der CAS-Abschlussarbeit · [Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin einen Zertifikatslehrgang (CAS); mit der Ausgangsverfügung wurde ihr mitgeteilt, dass ihre nachgebesserte CAS-Abschlussarbeit mit dem Prädikat "nicht bestanden" beurteilt worden sei und sie die Möglichkeit habe, die Arbeit einmalig zu wiederholen.] Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert, auch wenn ihr die Möglichkeit offensteht, eine neue CAS-Abschlussarbeit einzureichen (E. 1.1);

Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung einer gegen die Vorinstanz erhobene Aufsichtsbeschwerde (E. 1.2). Aus den Akten ergeben sich diverse Unregelmässigkeiten, welche Zweifel an der Objektivität der Beurteilung der nachgebesserten Abschlussarbeit der Beschwerdeführerin aufkommen lassen bzw. die Nachvollziehbarkeit der Bewertung erheblich beeinträchtigen (E. 3.4). Da das Verwaltungsgericht nicht als Fachgericht ausgestaltet ist und die Arbeit inhaltlich nicht beurteilen kann, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche die nachgebesserte Arbeit der Beschwerdeführerin einem fachkundigen Zweitbegutachter zur sorgfältigen Prüfung und Bewertung vorzulegen haben wird (E. 3.5).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSICHTSBESCHWERDE BENOTUNG BEWERTUNG KORREKTUR LEGITIMATION MODULPRÜFUNG NACHBESSERUNG NACHVOLLZIEHBARKEIT OBJEKTIV OBJEKTIVITÄT WEITERBILDUNG WIEDERHOLUNG ZWEITBEGUTACHTUNG · Rechtsnormen: · § 36 Abs. 3 FaHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3