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VB.2019.00329 • VG ZH VB.2019.00329 KI-generiert

Extended Residence Permit for Surviving Partner After Work-Related Separation

Geschäftsnummer VB.2019.00329
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A court considered whether a weekly work-related stay constitutes separation for registered partners and if a surviving partner is entitled to an extended residence permit after the other's death within three years of their union. The court determined that a weekly work-related stay does not signify separation if the couple maintains a shared household, which was true in this case. Therefore, the surviving partner generally qualifies for an extended permit. However, the court remanded the case for further investigation into potential disqualifying factors, such as criminal convictions or reliance on social assistance, before a final decision on the permit extension could be made.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Umstritten ist, ob bei einem berufsbedingten Wochenaufenthalt von einem Getrenntleben der eingetragenen Partner auszugehen ist und ob dem Beschwerdeführer nach dem Tod des schweizerischen eingetragenen Partners vor Ablauf der Dreijahresfrist die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.] Bei einem berufsbedingten Wochenaufenthalt ist kein Getrenntleben anzunehmen, sofern die Wohngemeinschaft auch tatsächlich gelebt wird, was im vorliegenden Fall zutrifft (E. 2.3). Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche Zweifel an der Rechtmässigkeit der eingetragenen Partnerschaft oder der Intensität der Verbundenheit der eingetragenen Partner aufkommen liesse. Der Beschwerdeführer hat mit dem Tod des eingetragenen Partners somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (E. 2.4). Es kann anhand der Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz des grundsätzlichen nachehelichen Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus anderen Umständen wie strafrechtliche Verurteilungen oder Sozialhilfeabhängigkeit zu verweigern wäre (E. 2.5 f.). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Ehetrennung Gesellschafter Ehepaar-Invalidenrente überlebender Ehegatte gelebte Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 AIG

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding the extension of the residence permit.

Art. 49 AIG

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding the extension of the residence permit.

Art. 50 AIG

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding the extension of the residence permit.

Art. 52 AIG

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding the extension of the residence permit.

Art. 96 AIG

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding the extension of the residence permit.

Art. 76 VZAE

This provision is cited as the legal basis for the decision regarding the extension of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00329

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00329 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Umstritten ist, ob bei einem berufsbedingten Wochenaufenthalt von einem Getrenntleben der eingetragenen Partner auszugehen ist und ob dem Beschwerdeführer nach dem Tod des schweizerischen eingetragenen Partners vor Ablauf der Dreijahresfrist die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.] Bei einem berufsbedingten Wochenaufenthalt ist kein Getrenntleben anzunehmen, sofern die Wohngemeinschaft auch tatsächlich gelebt wird, was im vorliegenden Fall zutrifft (E. 2.3).

Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche Zweifel an der Rechtmässigkeit der eingetragenen Partnerschaft oder der Intensität der Verbundenheit der eingetragenen Partner aufkommen liesse. Der Beschwerdeführer hat mit dem Tod des eingetragenen Partners somit grundsätzlich Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (E. 2.4).

Es kann anhand der Akten nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz des grundsätzlichen nachehelichen Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung aus anderen Umständen wie strafrechtliche Verurteilungen oder Sozialhilfeabhängigkeit zu verweigern wäre (E. 2.5 f.).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT GETRENNTLEBEN TOD DES EHEGATTEN WOCHENAUFENTHALTER · Rechtsnormen: · Art. 42 AIG Art. 49 AIG Art. 50 AIG Art. 52 AIG Art. 96 AIG Art. 76 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3