Appeal to Lift Contact Ban for Child Visitation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought the lifting of a contact ban, which was originally imposed for their protection and subsequently extended by a judge, to allow contact with their one-year-old child residing with the opposing party; the court granted the appeal, reasoning that the domestic violence situation was likely sufficiently relaxed since the initial order such that lifting the ban served the public interest, the existing protective measures offered sufficient protection, and facilitating contact was in the common child's interest while no compelling interest for the opposing party to maintain the ban was evident.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des zu seinem Schutz angeordneten und vom Haftrichter auf seinen Antrag hin verlängerten, von der Beschwerdegegnerin zu beachtenden Kontaktverbots, um zu seinem einjährigen, bei der Beschwerdegegnerin lebenden Kind Kontakt aufnehmen zu können.] Es ist davon auszugehen, dass sich die häusliche Gewaltsituation seit der ursprünglichen Anordnung der Schutzmassnahme inzwischen so weit entspannt hat, dass einer Aufhebung des Kontaktverbots kein öffentliches Interesse entgegensteht. Durch die rechtskräftig angeordneten Schutzmassnahmen, die nicht Verfahrensgegenstand bilden, erscheint der Beschwerdeführer überdies ausreichend geschützt. Die rechtliche Möglichkeit des Kontakts zwischen den Parteien liegt zudem im Interesse ihres gemeinsamen Kindes (E. 3.3). Ein schützenswertes Interesse der Beschwerdegegnerin an einer Aufrechterhaltung des Kontaktverbots ist nicht ersichtlich (E. 3.4). Aus Billigkeitsgründen sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision formed the basis for granting the appeal and lifting the protective measure (contact prohibition).
This procedural rule governs the decision on court costs, as costs were ordered to be borne by the court treasury for reasons of equity.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00325
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00325 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des zu seinem Schutz angeordneten und vom Haftrichter auf seinen Antrag hin verlängerten, von der Beschwerdegegnerin zu beachtenden Kontaktverbots, um zu seinem einjährigen, bei der Beschwerdegegnerin lebenden Kind Kontakt aufnehmen zu können.] Es ist davon auszugehen, dass sich die häusliche Gewaltsituation seit der ursprünglichen Anordnung der Schutzmassnahme inzwischen so weit entspannt hat, dass einer Aufhebung des Kontaktverbots kein öffentliches Interesse entgegensteht.
Durch die rechtskräftig angeordneten Schutzmassnahmen, die nicht Verfahrensgegenstand bilden, erscheint der Beschwerdeführer überdies ausreichend geschützt. Die rechtliche Möglichkeit des Kontakts zwischen den Parteien liegt zudem im Interesse ihres gemeinsamen Kindes (E. 3.3). Ein schützenswertes Interesse der Beschwerdegegnerin an einer Aufrechterhaltung des Kontaktverbots ist nicht ersichtlich (E. 3.4). Aus Billigkeitsgründen sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG BILLIGKEIT KONTAKTVERBOT ÖFFENTLICHES INTERESSE POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen:
· Art. 3II lit. c GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4