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VB.2019.00323 • VG ZH VB.2019.00323 KI-generiert

License Revocation Upheld for Negligent Speeding Causing Accident

Geschäftsnummer VB.2019.00323
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a driving license for four months due to a medium-severity offense, where the driver lost control of their vehicle and caused an accident on the highway during heavy rain due to negligent speed adjustment. The administrative authority was bound by the factual findings of the criminal proceedings, even though they resulted from a penalty order, because the accident's severity demonstrated an abstract but increased danger to other road users. While the duration of the proceedings could factor into the withdrawal period, this was irrelevant as the legally stipulated minimum withdrawal time had already been ordered, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug Führerausweis | Ausweisentzug für vier Monate wegen mittelschwerer Widerhandlung. Bindungswirkung des Strafbefehls; Gefährung/Verschulden; Entzugsdauer. [Der BF wurde wegen fahrlässigem Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände schuldig gesprochen, nachdem er bei Starkregen auf der Autobahn die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und einen Selbstunfall mit Sachschaden verursacht hatte.] Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war das Strassenverkehrsamt bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen war (E. 3). Die Vorinstanzen sind zwar grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden, jedoch vorliegend zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt. Die massiven Auswirkungen des Selbstunfalls zeigen deutlich, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erhöht war. Dabei ist ausreichend, dass diese lediglich abstrakt war. Aus der Bussenhöhe allein dürfen keine Rückschlüsse auf die Verkehrsgefährdung und das Verschulden gemacht werden. Eine allenfalls überlange Verfahrensdauer könnte für die Berechnung der Entzugsdauer berücksichtigt werden, jedoch lediglich bis zur gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauer, welche vorliegend bereits angeordnet wurde (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Unfallschwere Geschwindigkeitsbusse Fahren in fahrunfähigem Zustand administrative Entlassung strafrechtliche Sanktion

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00323

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00323 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.12.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug Führerausweis · Ausweisentzug für vier Monate wegen mittelschwerer Widerhandlung. Bindungswirkung des Strafbefehls; Gefährung/Verschulden; Entzugsdauer. [Der BF wurde wegen fahrlässigem Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände schuldig gesprochen, nachdem er bei Starkregen auf der Autobahn die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und einen Selbstunfall mit Sachschaden verursacht hatte.] Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf das Strafverfahren war das Strassenverkehrsamt bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an das Strafurteil gebunden, auch wenn dieses lediglich im Strafbefehlsverfahren ergangen war (E. 3).

Die Vorinstanzen sind zwar grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden, jedoch vorliegend zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt. Die massiven Auswirkungen des Selbstunfalls zeigen deutlich, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erhöht war. Dabei ist ausreichend, dass diese lediglich abstrakt war. Aus der Bussenhöhe allein dürfen keine Rückschlüsse auf die Verkehrsgefährdung und das Verschulden gemacht werden. Eine allenfalls überlange Verfahrensdauer könnte für die Berechnung der Entzugsdauer berücksichtigt werden, jedoch lediglich bis zur gesetzlich festgelegten Mindestentzugsdauer, welche vorliegend bereits angeordnet wurde (E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ADMINISTRATIVVERFAHREN MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG NICHTANPASSEN DER GESCHWINDIGKEIT POLIZEIRAPPORT SACHVERHALT STRAFBEFEHL STRAFVERFAHREN STRASSENVERKEHRSRECHT · Rechtsnormen: · Art. 12 Abs. III StGB Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG Art. 16b Abs. II lit. b SVG Art. 32 Abs. I SVG Art. 90 Abs. I SVG Art. 100 Ziff. 1 SVG Art. 4 Abs. II VRV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3