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VB.2019.00322 • VG ZH VB.2019.00322 KI-generiert

Family Residency Permit Revocation Due to Social Assistance Disproportionate

Geschäftsnummer VB.2019.00322
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A court reviewed the revocation of a residency permit for a woman whose family relied on social assistance, despite her husband holding Swiss citizenship and being employed. The court found that while the family's reliance on social assistance was grounds for revocation, the revocation was disproportionate. The wife was not clearly instructed to seek employment, as efforts were focused on her husband, and her primary role was childcare. Therefore, her culpability for dependency was deemed minor, and the disruption to her Swiss children's lives if they returned to Chile outweighed the grounds for revocation, leading to a warning and a revised residency status.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit? [Die chilenische Beschwerdeführerin ist mit einem schweizerisch-chilenischen Doppelbürger verheiratet; ihre drei Kinder verfügen ebenfalls über die Schweizer Staatsangehörigkeit. Die Familie ist seit ihrer Einreise in die Schweiz sozialhilfeabhängig; der Ehemann geht einer Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt nach.] Vorliegend ist der Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (E. 2). Indessen erweist sich der Widerruf nicht als verhältnismässig: Anders als das Migrationsamt richtete die Sozialbehörde den Fokus der Arbeitsintegration auf den Ehemann und nicht auf die Beschwerdeführerin. Ihr wurde die Notwendigkeit der Arbeitssuche gerade nicht nahegelegt. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich weiterhin auf die Kinderbetreuung. Es trifft sie daher bislang nur ein geringes Verschulden an der Fürsorgeabhängigkeit (E. 4.2). Ferner wäre die Rückkehr nach Chile für die Kinder einschneidend, womit die privaten Interessen vorerst noch überwiegen (E. 4.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Verwarnung der Beschwerdeführerin; Gewährung uP/URB

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Sozialhilfe Bürgerrecht Familienbewilligung Arbeitnehmerstatus Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG

This provision is cited as a ground for the revocation of the residence permit.

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

This provision is cited in conjunction with Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG as a ground for the revocation of the residence permit.

Art. 42 Abs. 1 AIG

This provision is likely related to the proportionality assessment mentioned in the reasoning, but not explicitly used in the dispositive orders as a direct ground.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00322

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00322 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit? [Die chilenische Beschwerdeführerin ist mit einem schweizerisch-chilenischen Doppelbürger verheiratet; ihre drei Kinder verfügen ebenfalls über die Schweizer Staatsangehörigkeit.

Die Familie ist seit ihrer Einreise in die Schweiz sozialhilfeabhängig; der Ehemann geht einer Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt nach.] Vorliegend ist der Widerrufsgrund nach Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt (E. 2). Indessen erweist sich der Widerruf nicht als verhältnismässig: Anders als das Migrationsamt richtete die Sozialbehörde den Fokus der Arbeitsintegration auf den Ehemann und nicht auf die Beschwerdeführerin. Ihr wurde die Notwendigkeit der Arbeitssuche gerade nicht nahegelegt. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich weiterhin auf die Kinderbetreuung.

Es trifft sie daher bislang nur ein geringes Verschulden an der Fürsorgeabhängigkeit (E. 4.2). Ferner wäre die Rückkehr nach Chile für die Kinder einschneidend, womit die privaten Interessen vorerst noch überwiegen (E. 4.3). Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Verwarnung der Beschwerdeführerin; Gewährung uP/URB · --- · Stichworte: · ARBEITSBEMÜHUNGEN KINDERBETREUUNG SCHWEIZER KINDER SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERSCHULDEN VERWARNUNG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AIG Art. 51 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3