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VB.2019.00316 • VG ZH VB.2019.00316 KI-generiert

German National v. State: Permanent Incapacity to Work for Free Movement Rights

Geschäftsnummer VB.2019.00316
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A German national, unable to work since a 2011 accident and receiving a partial disability pension and supplementary benefits, was denied an extension of his residency permit. The court found that the right to reside under the EU-EFTA free movement agreement is based on "permanent incapacity to work," not solely the degree of disability. Although the applicant is not fully capable of work in an adapted role, his significant (54%) reduction in earning capacity, combined with his permanent inability to work in his previous profession, qualified him as having a permanent incapacity to work for the purposes of the free movement law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Beschwerdeführer, ein 1962 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, geht seit einem Arbeitsunfall im Juli 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach; er lebt heute von einer halben Invalidenrente und Ergänzungsleistungen, weshalb ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde.] Der freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechtsanspruch nach Art. 4 Anhang I FZA knüpft nicht an den Invaliditätsgrad der betroffenen ausländischen Person an, vorausgesetzt ist vielmehr deren "dauernde Arbeitsunfähigkeit". Ein Teil der Lehre leitet hieraus ab, dass der freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechtsanspruch lediglich die Aufgabe der bisherigen Beschäftigung infolge Arbeitsunfähigkeit voraussetze, sodass irrelevant sei, ob und in welchem Umfang die betroffene Person – worauf es bei der Prüfung des Invaliditätsgrads ankommt – in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, das heisst – in der Terminologie des Sozialversicherungsrechts – erwerbsfähig wäre. Ob sich dieser Auffassung in ihrer Absolutheit beipflichten lässt, erscheint fraglich. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht nur (im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Terminologie) in seinem angestammten Beruf dauerhaft arbeitsunfähig, sondern auch in einer angepassten Tätigkeit zu 54 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und damit in diesem Umfang erwerbsunfähig. In Anbetracht der konkreten Umstände ist er deshalb als dauerhaft arbeitsunfähig im Sinn des Freizügigkeitsrechts einzustufen (zum Ganzen E. 5). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP und URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Arbeitsunfähigkeit Recht auf Arbeit dauernde Erwerbsunfähigkeit Arbeitsbewilligungen Invalidenleistung Ruhegehaltsansprüche

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 Anhang
· --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT DAUERNDE ARBEITSUNFÄHIGKEIT FREIZÜGIGKEIT INVALIDITÄT NICHTVERLÄNGERUNG VERBLEIBERECHT · Rechtsnormen: · Art. 4 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
Art. 4 Anhang I FZA
This provision establishes the right of residence for EU/EFTA nationals in case of permanent incapacity to work, which was the main legal basis for the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Anhang I FZA

This provision establishes the right of residence for EU/EFTA nationals in case of permanent incapacity to work, which was the main legal basis for the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00316

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00316 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.12.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.07.2020 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Der Beschwerdeführer, ein 1962 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, geht seit einem Arbeitsunfall im Juli 2011 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach; er lebt heute von einer halben Invalidenrente und Ergänzungsleistungen, weshalb ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wurde.] Der freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechtsanspruch nach Art. 4 Anhang I FZA knüpft nicht an den Invaliditätsgrad der betroffenen ausländischen Person an, vorausgesetzt ist vielmehr deren "dauernde Arbeitsunfähigkeit".

Ein Teil der Lehre leitet hieraus ab, dass der freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechtsanspruch lediglich die Aufgabe der bisherigen Beschäftigung infolge Arbeitsunfähigkeit voraussetze, sodass irrelevant sei, ob und in welchem Umfang die betroffene Person – worauf es bei der Prüfung des Invaliditätsgrads ankommt – in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, das heisst – in der Terminologie des Sozialversicherungsrechts – erwerbsfähig wäre. Ob sich dieser Auffassung in ihrer Absolutheit beipflichten lässt, erscheint fraglich. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht nur (im Sinn der sozialversicherungsrechtlichen Terminologie) in seinem angestammten Beruf dauerhaft arbeitsunfähig, sondern auch in einer angepassten Tätigkeit zu 54 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und damit in diesem Umfang erwerbsunfähig.

In Anbetracht der konkreten Umstände ist er deshalb als dauerhaft arbeitsunfähig im Sinn des Freizügigkeitsrechts einzustufen (zum Ganzen E. 5). Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um UP und URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT DAUERNDE ARBEITSUNFÄHIGKEIT FREIZÜGIGKEIT INVALIDITÄT NICHTVERLÄNGERUNG VERBLEIBERECHT · Rechtsnormen: · Art. 4 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2