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VB.2019.00315 • VG ZH VB.2019.00315 KI-generiert

Refusal of Short-Term Residence Permit for Marriage Preparation Upheld Due to Delayed Marriage

Geschäftsnummer VB.2019.00315
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal challenging the refusal to grant a short-term residence permit for the purpose of preparing for marriage, reasoning that since over a year had passed since the application without the marriage taking place, and there was no demonstrable prospect of an imminent wedding, the applicant could reasonably be expected to wait abroad until the marriage is possible, leading to the rejection of the request for the permit and the associated application for free legal aid due to a lack of prospects.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzaufenthaltsbewilling zur Vorbereitung der Heirat | [Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe] Seit Gesuchseinreichung ist über ein Jahr vergangen. Während dieser Zeit hat der Beschwerdeführer seine Verlobte soweit ersichtlich nicht geheiratet. Dass der Beschwerdeführer innert absehbarer Zeit wird heiraten können, ist nicht erstellt. Aus diesem Grund ist ihm keine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat auszustellen (E. 2.3). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Zeit bis zur Heirat im Ausland abzuwarten (E. 2.4). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Einspruch gegen die Eheschliessung kurze Ehedauer unentgeltliche Rechtspflege verspätetes Asylgesuch Heiratszulage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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E. 3

The request for legal aid was rejected due to the obvious lack of prospect of success of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00315

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00315 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.08.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.01.2020 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilling zur Vorbereitung der Heirat · [Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe] Seit Gesuchseinreichung ist über ein Jahr vergangen.

Während dieser Zeit hat der Beschwerdeführer seine Verlobte soweit ersichtlich nicht geheiratet. Dass der Beschwerdeführer innert absehbarer Zeit wird heiraten können, ist nicht erstellt. Aus diesem Grund ist ihm keine Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Heirat auszustellen (E. 2.3). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Zeit bis zur Heirat im Ausland abzuwarten (E. 2.4). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (E. 3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:

· EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 17 Abs. II AIG Art. 96 AIG Art. 14 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4