New Information and Compensation in Appeals
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered whether a party's compensation should be awarded when the appeal was upheld due to new information. The court reasoned that compensation can be denied if the prevailing party culpably caused the proceedings, but in this case, the party's contribution would not have altered the initial decision, thus not constituting culpable causation. The court also stated that only reasonable compensation is awarded, not necessarily the full amount claimed.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Parteientschädigung) | [Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zugestanden wäre, nachdem das Rekursverfahren erst wegen Noven gutgeheissen werden konnte.] Nach dem Verursacherprinzip kann die Zusprechung einer Parteientschädigung unabhängig vom Verfahrensausgang versagt werden, wenn die obsiegende Verfahrensbeteiligte das Verfahren schuldhaft verursacht hat (E. 2). Die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht hätte vorliegend nichts am Ausgang der Verfügung des Migrationsamts geändert. Damit kann dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verursachen des Rekursverfahrens vorgeworfen werden. Das Migrationsamt hätte in Kenntnis der Noven der Sicherheitsdirektion von sich aus die Gutheissung der Beschwerde beantragen können (E. 3). Zu entschädigen sind nicht sämtliche erforderlichen Aufwände, sondern nur eine angemessene Parteientschädigung, weshalb die in der Honorarnote geltend gemachte Entschädigung nicht mit der zuzusprechenden Parteientschädigung gleichgesetzt werden kann (E. 4). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely governs the award of party compensation in administrative proceedings, which is the subject of the dispute.
This provision likely pertains to the calculation or limits of party compensation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00314
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00314 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2020 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Parteientschädigung) · [Umstritten ist, ob dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung zugestanden wäre, nachdem das Rekursverfahren erst wegen Noven gutgeheissen werden konnte.] Nach dem Verursacherprinzip kann die Zusprechung einer Parteientschädigung unabhängig vom Verfahrensausgang versagt werden, wenn die obsiegende Verfahrensbeteiligte das Verfahren schuldhaft verursacht hat (E. 2). Die Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht hätte vorliegend nichts am Ausgang der Verfügung des Migrationsamts geändert. Damit kann dem Beschwerdeführer kein schuldhaftes Verursachen des Rekursverfahrens vorgeworfen werden. Das Migrationsamt hätte in Kenntnis der Noven der Sicherheitsdirektion von sich aus die Gutheissung der Beschwerde beantragen können (E. 3).
Zu entschädigen sind nicht sämtliche erforderlichen Aufwände, sondern nur eine angemessene Parteientschädigung, weshalb die in der Honorarnote geltend gemachte Entschädigung nicht mit der zuzusprechenden Parteientschädigung gleichgesetzt werden kann (E. 4).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · PARTEIENTSCHÄDIGUNG UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 8 Abs. II GebührenO § 17 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3