Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00308 • VG ZH VB.2019.00308 KI-generiert

Animal Shelter Noise Pollution Case

Geschäftsnummer VB.2019.00308
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed a case concerning a building permit and an exception permit for a animal shelter located in an agricultural zone, specifically addressing noise pollution from the shelter. The court affirmed that project modifications during appeal proceedings are only permissible if they involve waiving specific project parts without substantially altering the remaining elements. It reiterated that animal shelters, like large dog kennels, are generally incompatible with built-up areas due to their nature and potential impact on general land use. The court emphasized that emissions must be assessed holistically, considering the nature, timing, duration, and frequency of the noise, alongside the noise sensitivity and existing noise levels of the area. Subjective neighbor complaints are insufficient; an objective assessment of noise sensitivity is required. Since existing conditions did not meet specific noise limit requirements, the court found it necessary to rely on experience to determine if the disturbance was unreasonable, noting that distinguishing between dog breeds for noise assessment is impractical and that dogs require outdoor time for their welfare. Due to insufficient clarification of noise emissions, particularly after a project alteration, the court ordered a neutral noise assessment and partially upheld the appeal, remanding the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Lärmimmissionen eines Tierheims in der Landwirtschaftszone. Nach ständiger Praxis sind im Baurecht Projektänderungen im Lauf des Rechtsmittelverfahrens nur zulässig, wenn sie im Verzicht auf die Ausführung von klar umschriebenen Teilen des Projekts bestehen und keine wesentlichen Änderungen an den beibehaltenen Teilen bedingen (E. 1.3.3). Ein Tierheim (wie auch grössere Hundehaltungen) ist einerseits aus naturbedingttechnischen Gründen und anderseits wegen erheblicher Beeinträchtigung der allgemeinen Siedlungsnutzung grundsätzlich negativ standortgebunden, das heisst, ein Standort innerhalb der Bauzone ist ausgeschlossen (E. 2.1). Die von einer Anlage ausgehenden Emissionen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesamthaft zu beurteilen (E. 2.2). Bei der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen. Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen und im Hinblick auf ihre normalerweise beschränkte Dauer und Häufigkeit in einem ortsüblichen Umfang zumutbar (E. 2.3). Ob Hundegebell die Bevölkerung zu stark stört, richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden eines oder weniger Nachbarn. Richtschnur ist hierbei vielmehr eine objektivierte Betrachtungsweise über die Lärmempfindlichkeit bei einer derartigen Lärmexposition. Fehlen – wie vorliegend – die Voraussetzungen für die Anwendung von Grenzwerten, muss ohne Rückgriff auf solche in der Regel aufgrund der Erfahrung beurteilt werden, ob eine unzumutbare Störung vorliegt oder nicht bzw. wo gegebenenfalls aus Gründen des Lärmschutzes Schranken gesetzt werden müssen. Dabei ist mit Bezug auf Lärm aus einer Hundehaltung eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich verschiedener Hunderassen aus Praktikabilitätsgründen nicht angezeigt. Ferner brauchen Hunde nicht zuletzt ausGründen des Tierschutzes täglich für eine gewisse Zeit im Freien Auslauf und dürfen sie nicht nur in geschlossenen Räumen gehalten werden, was bei der Beurteilung der Lärmproblematik zu berücksichtigen ist (E. 2.4). Die Lärmimmissionen sind u.a. aufgrund der Projektänderung nicht genügend abgeklärt. Es ist ein neutrales Lärmgutachten zu erstellen (E. 3-5). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Lärmbelästigung Empfindlichkeitsstufe Auflage der Baubewilligung landwirtschaftliche Nutzung Ortschaft Besondere Verwendungsbedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 USG

The court cited this article for the requirement of a neutral noise report due to insufficient clarification of noise immissions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00308

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00308 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Lärmimmissionen eines Tierheims in der Landwirtschaftszone. Nach ständiger Praxis sind im Baurecht Projektänderungen im Lauf des Rechtsmittelverfahrens nur zulässig, wenn sie im Verzicht auf die Ausführung von klar umschriebenen Teilen des Projekts bestehen und keine wesentlichen Änderungen an den beibehaltenen Teilen bedingen (E. 1.3.3).

Ein Tierheim (wie auch grössere Hundehaltungen) ist einerseits aus naturbedingttechnischen Gründen und anderseits wegen erheblicher Beeinträchtigung der allgemeinen Siedlungsnutzung grundsätzlich negativ standortgebunden, das heisst, ein Standort innerhalb der Bauzone ist ausgeschlossen (E. 2.1). Die von einer Anlage ausgehenden Emissionen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesamthaft zu beurteilen (E. 2.2). Bei der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit und Lärmvorbelastung der Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen.

Es gibt keinen absoluten Anspruch auf Ruhe; vielmehr sind geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen und im Hinblick auf ihre normalerweise beschränkte Dauer und Häufigkeit in einem ortsüblichen Umfang zumutbar (E. 2.3). Ob Hundegebell die Bevölkerung zu stark stört, richtet sich nicht nach dem subjektiven Empfinden eines oder weniger Nachbarn. Richtschnur ist hierbei vielmehr eine objektivierte Betrachtungsweise über die Lärmempfindlichkeit bei einer derartigen Lärmexposition. Fehlen – wie vorliegend – die Voraussetzungen für die Anwendung von Grenzwerten, muss ohne Rückgriff auf solche in der Regel aufgrund der Erfahrung beurteilt werden, ob eine unzumutbare Störung vorliegt oder nicht bzw. wo gegebenenfalls aus Gründen des Lärmschutzes Schranken gesetzt werden müssen.

Dabei ist mit Bezug auf Lärm aus einer Hundehaltung eine differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich verschiedener Hunderassen aus Praktikabilitätsgründen nicht angezeigt. Ferner brauchen Hunde nicht zuletzt ausGründen des Tierschutzes täglich für eine gewisse Zeit im Freien Auslauf und dürfen sie nicht nur in geschlossenen Räumen gehalten werden, was bei der Beurteilung der Lärmproblematik zu berücksichtigen ist (E. 2.4). Die Lärmimmissionen sind u.a. aufgrund der Projektänderung nicht genügend abgeklärt. Es ist ein neutrales Lärmgutachten zu erstellen (E. 3-5).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · HUNDEBETREUUNG HUNDEGEBELL HUNDEHALTUNG LÄRMGUTACHTEN LÄRMIMMISSION LÄRMREDUKTION PROJEKTÄNDERUNG SCHALLSCHUTZ STANDORTGEBUNDENHEIT TIERHEIM TIERPENSION · Rechtsnormen: · Art. 7 Abs. I LSV Art. 11 Abs. II USG Art. 15 USG Art. 19 USG Art. 23 USG Art. 25 Abs. I USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3