Public Procurement Appeal Dismissed Regarding Procedural Irregularities and Clarifications
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the decision regarding a public procurement matter, dismissing an appeal that contested the process after the intended contract start date was delayed, which the court found was not unusual and did not warrant repeating the procedure. The court reasoned that while negotiations involving price reductions or changes to the scope of work are impermissible "bidding rounds," clarifications and corrections to eliminate obvious errors and ambiguities to ensure objective comparability of offers are allowed during the "cleaning up" of submissions, which did not disadvantage the appellant in this case. Furthermore, the court held that failing to meet every single mandatory requirement does not automatically lead to exclusion from the procedure unless the specific mandatory criteria are demonstrably purposeful and exclusion is not applied in an overly formalistic manner.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Submission; Verzögerung Vertragsbeginn; Bereinigung von Angeboten. Dass ein vorgesehener Vertragsbeginn nicht eingehalten werden konnte, ist im Beschaffungswesen nicht ungewöhnlich, zumal nicht nur Verzögerungen im Rahmen der Offertauswertung, sondern auch die Ergreifung von Rechtsmitteln durch Mitbewerbende des Öfteren dazu führen, dass ausgeschriebene Arbeiten letztendlich zu einem späteren Zeitpunkt begonnen und ausgeführt werden als ursprünglich vorgesehen. Von einem Mangel, der zu einer Wiederholung des Verfahrens führen müsste, kann jedenfalls nicht die Rede sein (E. 3). Verhandlungen zwischen der Vergabestelle und den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe und mit diesen im Zusammenhang stehende Änderungen des Leistungsinhalts sind unzulässig. Als Abgebotsrunde gilt nicht nur eine an die Anbietenden gerichtete Einladung, ihre Preise zu überprüfen und allenfalls zu reduzieren, sondern insbesondere auch das Nachfragen einer Mehrleistung bei gleichbleibendem Preis. Hingegen sind im Rahmen der Bereinigung der Angebote Erläuterungen und Berichtigungen erlaubt, welche dazu dienen, offensichtliche Fehler zu korrigieren und Unklarheiten zu beheben, und damit die Angebote für die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar zu machen (E. 5.1). Vorliegend handelt es sich um Bereinigungen der beiden Angebote, durch welche die Beschwerdeführerin nicht benachteiligt wurde (E. 5). Werden einzelne Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Dies ergibt sich allein schon aus der Rechtsprechung, wonach ein Ausschluss aus dem Verfahren nicht überspitzt formalistisch sein darf. Die in der Ausschreibung enthaltenen Vorgaben müssen gerechtfertigt sein; mit anderen Worten: Zwingende Vorgaben, deren Nichterfüllung zu einem Ausschluss führen muss, sind nur dann gerechtfertigt, wenn die Vorgaben konkret als zweckmässig erscheinen (E. 7.2). Es liegen in casu keine Gründe vor, welche gegen eine gewisseGrosszügigkeit bei der Messtoleranz der Mustersärge sprechen (E. 7.2.1). Abweisung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00307
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00307 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.10.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission; Verzögerung Vertragsbeginn; Bereinigung von Angeboten. Dass ein vorgesehener Vertragsbeginn nicht eingehalten werden konnte, ist im Beschaffungswesen nicht ungewöhnlich, zumal nicht nur Verzögerungen im Rahmen der Offertauswertung, sondern auch die Ergreifung von Rechtsmitteln durch Mitbewerbende des Öfteren dazu führen, dass ausgeschriebene Arbeiten letztendlich zu einem späteren Zeitpunkt begonnen und ausgeführt werden als ursprünglich vorgesehen.
Von einem Mangel, der zu einer Wiederholung des Verfahrens führen müsste, kann jedenfalls nicht die Rede sein (E. 3). Verhandlungen zwischen der Vergabestelle und den Anbietenden über Preise, Preisnachlässe und mit diesen im Zusammenhang stehende Änderungen des Leistungsinhalts sind unzulässig. Als Abgebotsrunde gilt nicht nur eine an die Anbietenden gerichtete Einladung, ihre Preise zu überprüfen und allenfalls zu reduzieren, sondern insbesondere auch das Nachfragen einer Mehrleistung bei gleichbleibendem Preis. Hingegen sind im Rahmen der Bereinigung der Angebote Erläuterungen und Berichtigungen erlaubt, welche dazu dienen, offensichtliche Fehler zu korrigieren und Unklarheiten zu beheben, und damit die Angebote für die Bewertung anhand der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar zu machen (E. 5.1).
Vorliegend handelt es sich um Bereinigungen der beiden Angebote, durch welche die Beschwerdeführerin nicht benachteiligt wurde (E. 5). Werden einzelne Mussanforderungen nicht erfüllt, so führt dies nicht zwingend zum Ausschluss aus dem Verfahren. Dies ergibt sich allein schon aus der Rechtsprechung, wonach ein Ausschluss aus dem Verfahren nicht überspitzt formalistisch sein darf. Die in der Ausschreibung enthaltenen Vorgaben müssen gerechtfertigt sein; mit anderen Worten: Zwingende Vorgaben, deren Nichterfüllung zu einem Ausschluss führen muss, sind nur dann gerechtfertigt, wenn die Vorgaben konkret als zweckmässig erscheinen (E. 7.2).
Es liegen in casu keine Gründe vor, welche gegen eine gewisse Grosszügigkeit bei der Messtoleranz der Mustersärge sprechen (E. 7.2.1). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEREINIGUNG MUSSKRITERIEN PROTOKOLLIERUNG VERBOT VON ABGEBOTSRUNDEN VERFAHRENSABBRUCH VERSPÄTETE RÜGEN · Rechtsnormen: · Art. 11 lit. c IVöB § 29 SubmV § 30 SubmV § 31 Abs. I SubmV § 33 SubmV § 37 Abs. I lit. d SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3