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VB.2019.00306 • VG ZH VB.2019.00306 KI-generiert

Appeal Court Orders New Disciplinary Decision Due to Unreviewed Video Evidence

Geschäftsnummer VB.2019.00306
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court partially upheld an appeal and remanded the case for a new decision, finding that the lower instance improperly relied solely on the opposing party's account of events without reviewing available video recordings. The lower instance failed to verify the appellant's substantiated claims that the opposing party's report was inaccurate, despite the report referencing video evidence that allegedly supported it. The court determined that reviewing these recordings was necessary to assess the lawfulness of the disciplinary penalty and whether the appellant had indeed disrupted or endangered the order and security of the correctional facility.

Legislator-Regeste

Amtlich

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid allein auf die Schilderungen des Beschwerdegegners verliess, obwohl der Beschwerdeführer diese ausdrücklich und substanziiert als unrichtig bezeichnet hatte und der Rapport selbst auf Videoaufnahmen verweist, die das (angebliche) disziplinierungswürdige Verhalten des Beschwerdeführers belegen würden. Vor diesem Hintergrund wäre es vielmehr angezeigt gewesen, sich die besagten Videoaufnahmen anzusehen und die Schilderungen des Beschwerdegegners zu verifizieren. Sollten sich die Ereignisse gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zugetragen haben, wäre dies für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der ihm auferlegten Disziplinarstrafe bzw. der Frage, ob er mit seinem Verhalten tatsächlich die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gestört oder gefährdet habe, zudem durchaus relevant. Im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz zwar möglicherweise dann auf eine Sichtung der Videoaufnahmen verzichten können, wenn davon aufgrund anderer, bereits vorhandener Beweismittel keine wesentlichen neuen Erkenntnisse in Bezug auf den Sachverhalt zu erwarten gewesen wären. Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdegegners anhand der Anhörungsprotokolle der übrigen involvierten Mitinsassen überprüft hätte. Solcherlei den Beschwerdegegner stützende Aussagen finden sich jedoch nicht in den Akten (E. 4.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz.

Schlagwörter

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neues Beweismittel Normenkontrolle Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Disziplinarstrafe Strafmassüberprüfung Beweisverwertungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 64 Abs. I VRG

Used to remit the case to the lower instance for a new decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00306

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00306 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.07.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid allein auf die Schilderungen des Beschwerdegegners verliess, obwohl der Beschwerdeführer diese ausdrücklich und substanziiert als unrichtig bezeichnet hatte und der Rapport selbst auf Videoaufnahmen verweist, die das (angebliche) disziplinierungswürdige Verhalten des Beschwerdeführers belegen würden.

Vor diesem Hintergrund wäre es vielmehr angezeigt gewesen, sich die besagten Videoaufnahmen anzusehen und die Schilderungen des Beschwerdegegners zu verifizieren. Sollten sich die Ereignisse gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zugetragen haben, wäre dies für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der ihm auferlegten Disziplinarstrafe bzw. der Frage, ob er mit seinem Verhalten tatsächlich die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung gestört oder gefährdet habe, zudem durchaus relevant. Im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung hätte die Vorinstanz zwar möglicherweise dann auf eine Sichtung der Videoaufnahmen verzichten können, wenn davon aufgrund anderer, bereits vorhandener Beweismittel keine wesentlichen neuen Erkenntnisse in Bezug auf den Sachverhalt zu erwarten gewesen wären.

Dies wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn die Vorinstanz die Schilderungen des Beschwerdegegners anhand der Anhörungsprotokolle der übrigen involvierten Mitinsassen überprüft hätte. Solcherlei den Beschwerdegegner stützende Aussagen finden sich jedoch nicht in den Akten (E. 4.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DISZIPLINARSTRAFE RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALT SACHVERHALTSABKLÄRUNG VIDEOAUFZEICHNUNG · Rechtsnormen:

· § 23b Abs. II lit. c StJVG § 23c Abs. I lit. c StJVG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3