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VB.2019.00303 • VG ZH VB.2019.00303 KI-generiert

Settlement Permit Revocation Upheld Despite Legal Aid Reversal

Geschäftsnummer VB.2019.00303
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Following a higher court's instruction, the administrative court substantively reviewed the appeal concerning the revocation of a person's settlement permit, held for over 15 uninterrupted years, finding that revocation under relevant foreign law was justified because the appellant demonstrated a persistent unwillingness and inability to adhere to the legal order through significant, long-term financial default and repeated criminal convictions over two decades. Although the grounds for revocation under public order violations were met, the court partially allowed the appeal by overturning the lower instance's denial of free legal aid and representation for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00208) | In Nachachtung des bundesgerichtlichen Endentscheids vom 4. April 2019 ist das Verwaltungsgericht gehalten, die Beschwerde vom 10. April 2018 materiell zu beurteilen (E. 1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person, welche sich – wie der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann unter den in Art. 63 Abs. 2 AIG genannten Voraussetzungen widerrufen werden, wobei es genügt, wenn einer der darin aufgeführten Widerrufsgründe (längerfristige Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG oder schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) gegeben ist (E. 3.1). Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist namentlich zu bejahen, wenn die ausländische Person sich von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ebenso erfüllt diesen Widerrufsgrund, wer mutwillig öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen; angesichts der Höhe der Verschuldung liegt nicht mehr nur ein liederlicher Umgang mit Geldforderungen vor, sondern ist von einer mutwilligen Nichtbezahlung auszugehen, zumal der heute 47-jährige Beschwerdeführer bis ins Jahr 2016 nur unregelmässig erwerbstätig war (E. 3.3.1). Er wurde zudem in den vergangenen 21 Jahren fortgesetzt straffällig und in 16 Straferkenntnissen insgesamt mit rund 11 Monaten Gefängnis, 365 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 6'120.- Busse bestraft (E. 3.3.2). Damit erfüllt er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (E. 3.4). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 4). Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer jedoch zu Unrecht die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Rekursverfahren (E.5). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Bewilligungsauflagen Fremdes Recht stichhaltige Gründe polizeilicher Grund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

This provision establishes the ground for revocation of the settlement permit due to a serious breach of public order and security, which the court found was met.

Art. 63 Abs. 2 AIG

This provision was cited in relation to the prerequisites for revoking the settlement permit for a long-term resident.

Art. 96 AIG

This provision likely relates to the decision on the merits following the Federal Supreme Court's order (implied by the context of the review and final decision).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00303

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00303 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.09.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.02.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00208) · In Nachachtung des bundesgerichtlichen Endentscheids vom 4. April 2019 ist das Verwaltungsgericht gehalten, die Beschwerde vom 10.

April 2018 materiell zu beurteilen (E. 1). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung einer Person, welche sich – wie der Beschwerdeführer – seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, kann unter den in Art. 63 Abs. 2 AIG genannten Voraussetzungen widerrufen werden, wobei es genügt, wenn einer der darin aufgeführten Widerrufsgründe (längerfristige Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG oder schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) gegeben ist (E. 3.1).

Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist namentlich zu bejahen, wenn die ausländische Person sich von strafrechtlichen Sanktionen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ebenso erfüllt diesen Widerrufsgrund, wer mutwillig öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen; angesichts der Höhe der Verschuldung liegt nicht mehr nur ein liederlicher Umgang mit Geldforderungen vor, sondern ist von einer mutwilligen Nichtbezahlung auszugehen, zumal der heute 47-jährige Beschwerdeführer bis ins Jahr 2016 nur unregelmässig erwerbstätig war (E. 3.3.1).

Er wurde zudem in den vergangenen 21 Jahren fortgesetzt straffällig und in 16 Straferkenntnissen insgesamt mit rund 11 Monaten Gefängnis, 365 Tagessätzen Geldstrafe sowie Fr. 6'120.- Busse bestraft (E. 3.3.2). Damit erfüllt er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (E. 3.4). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 4). Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer jedoch zu Unrecht die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Rekursverfahren (E.5). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte:

· AUSSICHTSLOSIGKEIT SCHWERWIEGENDE GRÜNDE STRAFFÄLLIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERLUSTSCHEINE VERSCHULDUNG VERSTOSS GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIEDERAUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 2 AIG Art. 96 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3