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VB.2019.00302 • VG ZH VB.2019.00302 KI-generiert

Violation of Right to Be Heard in Deportation Detention Annulment

Geschäftsnummer VB.2019.00302
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A court confirmed the annulment of a six-month deportation detention order because the applicant's right to be heard was violated during the detention hearing, as authorities failed to adequately ensure contact with their legal representative despite the short notice for the hearing, which was not deemed exceptionally urgent. The court reasoned that the examining judge must safeguard the detainee's rights, and a mere voicemail left less than two hours before the hearing was insufficient; moreover, the minor nature of the applicant's offenses did not establish a significant threat to public safety that would justify continued detention against the violation of due process.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. Gl190107-L/U) | Ausschaffungshaft; Haftanhörung ohne Rechtsvertretung. Ist der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts Zureichendes unternommen haben, um ihm den Kontakt zu seinem Rechtsvertreter zu ermöglichen, so verletzt dies seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 2.2). Es ist im Verfahren der Haftprüfung Aufgabe des Haftrichters sicherzustellen, dass die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben. Dementsprechend sind angemessene Bemühungen zu machen, damit die Haftanhörung in Anwesenheit der Rechtsvertretung erfolgen kann. Ein Anruf mit dem Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Rechtsvertreterin, wenn die Verhandlung weniger als zwei Stunden später erfolgen soll, reicht dabei nicht aus (E. 2.4.1). Die Haftanhörung war sodann auch nicht besonders dringlich, und die Rechtsvertreterin musste zu dem Zeitpunkt auch nicht mit der Haftanhörung rechnen (E. 2.4.2 f.). Da die Haftanordnung für die Dauer von 6 Monaten erging, ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführenden verletzt (E. 2.4.4). Aus den geringfügigen Delikten, welche der Beschwerdeführer begangen hat, kann noch nicht auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschlossen werden, welche gegen eine Haftentlassung sprechen würden (E. 3.2 f.). Gewährung URB. Gutheissung.

Schlagwörter

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Übertretungen Gefährdung der öffentlichen Ordnung Anspruch auf rechtliches Gehör Ausschaffungshaft Rechte der inhaftierten Person Nichtigerklärung der Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

The court found that the right to be heard (rechtliches Gehör) of the appellant was violated during the custody hearing.

Art. 81 Abs. I AIG

This provision is cited in the context of the general provisions governing the decision, although the primary ground for the decision rests on the violation of constitutional rights.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00302

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00302 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. Gl190107-L/U) · Ausschaffungshaft; Haftanhörung ohne Rechtsvertretung. Ist der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten, weil die Behörden nichts Zureichendes unternommen haben, um ihm den Kontakt zu seinem Rechtsvertreter zu ermöglichen, so verletzt dies seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (E. 2.2).

Es ist im Verfahren der Haftprüfung Aufgabe des Haftrichters sicherzustellen, dass die Rechte des Inhaftierten gewahrt bleiben. Dementsprechend sind angemessene Bemühungen zu machen, damit die Haftanhörung in Anwesenheit der Rechtsvertretung erfolgen kann. Ein Anruf mit dem Hinterlassen einer Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Rechtsvertreterin, wenn die Verhandlung weniger als zwei Stunden später erfolgen soll, reicht dabei nicht aus (E. 2.4.1). Die Haftanhörung war sodann auch nicht besonders dringlich, und die Rechtsvertreterin musste zu dem Zeitpunkt auch nicht mit der Haftanhörung rechnen (E. 2.4.2 f.).

Da die Haftanordnung für die Dauer von 6 Monaten erging, ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführenden verletzt (E. 2.4.4). Aus den geringfügigen Delikten, welche der Beschwerdeführer begangen hat, kann noch nicht auf eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung geschlossen werden, welche gegen eine Haftentlassung sprechen würden (E. 3.2 f.). Gewährung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTANHÖRUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSVERBEISTÄNDUNG TELEFONISCHER KONTAKTVERSUCH · Rechtsnormen: · Art. 81 Abs. I AIG Art. 29 Abs. II BV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3