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VB.2019.00301 • VG ZH VB.2019.00301 KI-generiert

Fireplace Enforcement Order Lawful Despite Reasoning Placement

Geschäftsnummer VB.2019.00301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a dispute over an enforcement order for the removal of an exterior fireplace. The applicant argued that the enforcement order was unlawful because the requirement to move the fireplace was only mentioned in the reasoning of the order, not its operative part, and that it exceeded the original enforcement. The court found that the enforcement order was lawful because the reasoning of an order can be binding if it is essential for understanding the operative part. In this instance, the fireplace removal was legally ordered and threatened with enforcement in a prior, final decision, which also addressed the removal of a canopy. Therefore, the enforcement order was deemed consistent with the underlying decisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ersatzvornahme (Rückbau) | Ersatzvornahme: Übereinstimmung Vollstreckungsverfügung mit Sachverfügung(en); Einbezug von Erwägungen. Die Vollstreckungsverfügung ist unter anderem dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber begründet sind. Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr überein (E. 2.3). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die (lediglich) in den Erwägungen der Vollstreckungsverfügung, nicht jedoch im Dispositiv erwähnte ersatzvornahmeweise Verschiebung des Aussencheminées, welches sich demgemäss "ohne Berechtigung auf dem Gemeindegrundstück befinde und von dort zu entfernen sei". Für die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsverfügung ist erforderlich, dass ihr einerseits eine Sachverfügung zugrunde liegt und andererseits eine vorgängige Androhung der Ersatzvornahme erfolgte. Zwar wird die Verschiebung des Aussencheminées unter Androhung der Ersatzvornahme erstmals in der rechtskräftigen Verfügung erwähnt, mit welcher die Ersatzvornahme hinsichtlich des Vordachrückbaus angedroht wurde. Diese Verfügung weist allerdings eine Doppelfunktion auf: Sie ist, betreffend Aussencheminée, gleichzeitig Sach- und Androhungsverfügung. Lediglich hinsichtlich der Kürzung des Vordachs des Gartenhauses ist sie auf deren Androhung beschränkt, nachdem diesbezüglich in der Sache bereits rechtskräftig entschieden worden war. Nachdem die Erwägungen einer Verfügung – auch ohne ausdrücklichen Hinweis – insoweit an der Rechtskraftwirkung teilhaben, als sie für das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist, erweist sich die Vollstreckungsverfügung als rechtmässig (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Zulassung der Zwangsvollstreckung begründeter Entscheid Dispositiv Abschiebung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbotene Eigenmacht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. I lit. b VRG

Cited as part of the legal basis for the court's decision on the admissibility of the appeal against the enforcement order.

§ 31 Abs. I VRG

Cited as part of the legal basis for the court's decision on the admissibility of the appeal against the enforcement order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00301

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00301 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.01.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ersatzvornahme (Rückbau) · Ersatzvornahme: Übereinstimmung Vollstreckungsverfügung mit Sachverfügung(en); Einbezug von Erwägungen. Die Vollstreckungsverfügung ist unter anderem dann anfechtbar, wenn Mängel vorgebracht werden, die in ihr selber begründet sind.

Es kann etwa geltend gemacht werden, die Vollstreckung gehe über die zu vollstreckende Anordnung hinaus oder sie stimme nicht mit ihr überein (E. 2.3). Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die (lediglich) in den Erwägungen der Vollstreckungsverfügung, nicht jedoch im Dispositiv erwähnte ersatzvornahmeweise Verschiebung des Aussencheminées, welches sich demgemäss "ohne Berechtigung auf dem Gemeindegrundstück befinde und von dort zu entfernen sei". Für die Rechtmässigkeit der Vollstreckungsverfügung ist erforderlich, dass ihr einerseits eine Sachverfügung zugrunde liegt und andererseits eine vorgängige Androhung der Ersatzvornahme erfolgte.

Zwar wird die Verschiebung des Aussencheminées unter Androhung der Ersatzvornahme erstmals in der rechtskräftigen Verfügung erwähnt, mit welcher die Ersatzvornahme hinsichtlich des Vordachrückbaus angedroht wurde. Diese Verfügung weist allerdings eine Doppelfunktion auf: Sie ist, betreffend Aussencheminée, gleichzeitig Sach- und Androhungsverfügung. Lediglich hinsichtlich der Kürzung des Vordachs des Gartenhauses ist sie auf deren Androhung beschränkt, nachdem diesbezüglich in der Sache bereits rechtskräftig entschieden worden war. Nachdem die Erwägungen einer Verfügung – auch ohne ausdrücklichen Hinweis – insoweit an der Rechtskraftwirkung teilhaben, als sie für das Verständnis des Dispositivs unerlässlich sind bzw. wenn der Sinn des ganzen Entscheids auf sie verweist, erweist sich die Vollstreckungsverfügung als rechtmässig (E. 4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ANDROHUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DISPOSITIV ERSATZVORNAHME ERWÄGUNGEN RÜCKBAU SACHVERFÜGUNG VOLLSTRECKUNG VOLLSTRECKUNGSVERFÜGUNG · Rechtsnormen: · § 30 Abs. I lit. b VRG § 31 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3