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VB.2019.00300 • VG ZH VB.2019.00300 KI-generiert

Court Dismisses Transfer Request for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer VB.2019.00300
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant in pre-trial detention sought a transfer to a different facility, which their legal representative filed on their behalf. The court found that requests for changes to the detention regime, including transfers, for individuals in pre-trial or security detention must be addressed to the procedural authority overseeing the case. The court reasoned that the Justice Directorate lacked the jurisdiction to decide on such transfer requests, as these fall under the purview of the procedural authority, which would then consult with relevant institutions. Therefore, the court dismissed the request for not being filed with the competent authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlegung/Verbleib in Sicherheitsabteilung | Zuständigkeit für Verlegungsgesuche eines strafprozessual Inhaftierten [Der Beschwerdeführer befand sich in Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft. Sein Rechtsvertreter beantragte seine Verlegung in ein anderes Gefängnis, eventualiter eine anstaltsinterne Verlegung] Anforderungen an eine rechtsgenügliche Bevollmächtigung des Rechtsvertreters (E. 2). Ob der Rechtsanwalt berechtigt ist, die von seinem Mandanten gemäss verschiedener Hinweise ausdrücklich nicht gewünschte Verlegung in ein anderes Gefängnis zu beantragen, kann angesichts der fehlenden Zuständigkeit des Amts zum Entscheid über ein Verlegungsgesuch offenbleiben (E. 2.3). Verlegungsgesuche von Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind stets von der Verfahrensleitung zu behandeln, welche dabei gegebenenfalls mit den betreffenden Institutionen bzw. der Insassenkoordination Koordinationsrücksprache hält. Das Amt für Justizvollzug hätte deshalb nicht auf das Verlegungsgesuch eintreten dürfen (E. 3). Während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gestellte Begehren, die auf eine Anpassung des Haftregimes zielen, sind an die Verfahrensleitung zu richten (E. 4). Das Verwaltungsgericht trifft keine Weiterleitungspflicht (E. 5). Abweisung im Sinn der Erwägungen soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Überstellungshaft sachliche Unzuständigkeit Entscheidungen über die Umsetzung oder Versetzung E-Justice Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Anfechtung der Vermögensübertragung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 6 JVV

Basis for the court's decision that applications to adjust the detention regime during pre-trial or security detention must be directed to the procedural authority.

§ 13 Abs. I lit. b JVV

Basis for the court's decision that the Office for Corrections lacked jurisdiction to rule on the transfer request.

§ 128 JVV

Basis for the court's decision that the Office for Corrections should not have accepted the transfer request.

§ 5 Abs. II StPO

Basis for the court's decision that applications to adjust the detention regime during pre-trial or security detention must be directed to the procedural authority.

§ 61 StPO

Basis for the court's decision that the Office for Corrections lacked jurisdiction to rule on the transfer request.

§ 235 Abs. V StPO

Basis for the court's decision that the Office for Corrections should not have accepted the transfer request.

§ 5 Abs. II VRG

Basis for the court's decision that the court has no duty to forward the request.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00300

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00300 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.08.2020 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Verlegung/Verbleib in Sicherheitsabteilung · Zuständigkeit für Verlegungsgesuche eines strafprozessual Inhaftierten [Der Beschwerdeführer befand sich in Untersuchungshaft bzw. Sicherheitshaft.

Sein Rechtsvertreter beantragte seine Verlegung in ein anderes Gefängnis, eventualiter eine anstaltsinterne Verlegung] Anforderungen an eine rechtsgenügliche Bevollmächtigung des Rechtsvertreters (E. 2). Ob der Rechtsanwalt berechtigt ist, die von seinem Mandanten gemäss verschiedener Hinweise ausdrücklich nicht gewünschte Verlegung in ein anderes Gefängnis zu beantragen, kann angesichts der fehlenden Zuständigkeit des Amts zum Entscheid über ein Verlegungsgesuch offenbleiben (E. 2.3). Verlegungsgesuche von Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind stets von der Verfahrensleitung zu behandeln, welche dabei gegebenenfalls mit den betreffenden Institutionen bzw. der Insassenkoordination Koordinationsrücksprache hält.

Das Amt für Justizvollzug hätte deshalb nicht auf das Verlegungsgesuch eintreten dürfen (E. 3).

Während der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gestellte Begehren, die auf eine Anpassung des Haftregimes zielen, sind an die Verfahrensleitung zu richten (E. 4). Das Verwaltungsgericht trifft keine Weiterleitungspflicht (E. 5).

Abweisung im Sinn der Erwägungen soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BESCHLEUNIGUNGSGEBOT GEFÄNGNIS GERICHT HAFTREGIME MEINUNGSAUSTAUSCH RECHTSANWALT RECHTSMITTELWEG RECHTSWEG SICHERHEITSABTEILUNG SICHERHEITSHAFT STAATSANWALTSCHAFT STRAFPROZESSRECHT UNTERSUCHUNGSHAFT UNZUSTÄNDIGE INSTANZ UNZUSTÄNDIGKEIT VERFAHRENSLEITUNG VERLEGUNG VOLLMACHT VOLLZUGSORT WEITERLEITUNGSPFLICHT ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 6 JVV § 13 Abs. I lit. b JVV § 128 JVV § 130 JVV § 5 Abs. II StPO § 61 StPO § 228 StPO § 235 StPO § 235 Abs. V StPO § 236 StPO § 237 StPO § 5 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1