Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00299 • VG ZH VB.2019.00299 KI-generiert

Patient Documentation Access Dispute

Geschäftsnummer VB.2019.00299
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A litigant sought the physical handover of his deceased wife's original patient documentation, initially citing a right to issuance under one statute and subsequently relying on a right to inspection under another, which the court found permissible as the latter encompasses the former. The court reasoned that the prerequisites for demanding the original documents under the statute governing issuance were not met because the mandatory 30-year retention period had not expired and no archival decision had been made; furthermore, the statute concerning inspection rights did not grant the right to take the original documentation home for review, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Patientenrechte | Patientenrechte. Aus dem "präzisierten" Beschwerdeantrag ist zumindest zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer an einer "physischen Übergabe" der Originalpatientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau zu sich nach Hause und nicht zwingend an einer eigentlichen Eigentumsübertragung gelegen war bzw. ist. Dass er sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung auf § 18a PatG (bzw. § 18 aPatG) berief und nun, nachdem ein Herausgabeanspruch von der Vorinstanz verneint wurde, sein Begehren mit Beschwerde auf § 19 Abs. 2 PatG stützt, ist insofern nachvollziehbar, umfasst doch der Anspruch auf Herausgabe bzw. Eigentumsübertragung ebenso den Anspruch auf blosse Einsicht. Deshalb kann auch nicht von einer unzulässigen Veränderung oder Erweiterung des Streitgegenstands gesprochen werden (E. 4.2). Die Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren ist noch nicht abgelaufen, und es fehlt demzufolge auch an einem Archivierungsentscheid. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Patientendokumentation im Original gestützt auf § 18a Abs. 2 lit. a PatG vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung – zumindest bis auf Weiteres – nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (E. 5.2). Auch § 19 PatG räumt ihm keinen Anspruch darauf ein, dass ihm die Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau oder Teile davon im Original zur befristeten Durchsicht bei sich zu Hause zur Verfügung gestellt wird (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Recht auf Zugang zu Dokumenten Medizinische Akte Kontrollrecht Beweisverwertungsverbot Erblasser Entlastungsbeschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 18a Abs. 2 lit. a PatG

The prerequisites for handing over the original patient documentation based on this provision were not met.

§ 19 PatG

This provision does not grant the appellant the right to have the patient documentation made available to him at his home for temporary review.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision is likely cited in the dispositive concerning the allocation of court costs, although the full dispositive is not explicitly shown, this is a standard cost provision in Swiss administrative decisions.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00299

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00299 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.10.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.11.2019 formell erledigt. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Patientenrechte · Patientenrechte. Aus dem "präzisierten" Beschwerdeantrag ist zumindest zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer an einer "physischen Übergabe" der Originalpatientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau zu sich nach Hause und nicht zwingend an einer eigentlichen Eigentumsübertragung gelegen war bzw. ist.

Dass er sich im Zeitpunkt der Gesuchstellung auf § 18a PatG (bzw. § 18 aPatG) berief und nun, nachdem ein Herausgabeanspruch von der Vorinstanz verneint wurde, sein Begehren mit Beschwerde auf § 19 Abs. 2 PatG stützt, ist insofern nachvollziehbar, umfasst doch der Anspruch auf Herausgabe bzw. Eigentumsübertragung ebenso den Anspruch auf blosse Einsicht. Deshalb kann auch nicht von einer unzulässigen Veränderung oder Erweiterung des Streitgegenstands gesprochen werden (E. 4.2). Die Aufbewahrungsfrist von 30 Jahren ist noch nicht abgelaufen, und es fehlt demzufolge auch an einem Archivierungsentscheid.

Infolgedessen sind die Voraussetzungen für eine Herausgabe der Patientendokumentation im Original gestützt auf § 18a Abs. 2 lit. a PatG vorliegend nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Bestimmung – zumindest bis auf Weiteres – nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (E. 5.2). Auch § 19 PatG räumt ihm keinen Anspruch darauf ein, dass ihm die Patientendokumentation seiner verstorbenen Ehefrau oder Teile davon im Original zur befristeten Durchsicht bei sich zu Hause zur Verfügung gestellt wird (E. 5.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AUFBEWAHRUNG DAUERSACHVERHALT EIGENTUM EINSICHT EINSICHTSRECHT HERAUSGABE PATIENTENDOKUMENTATION PATIENTENRECHTE STREITGEGENSTAND ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT · Rechtsnormen: · § 18 Abs. I PATIENTENG § 18 Abs. II PATIENTENG § 18 Abs. III PATIENTENG § 18a Abs. I PATIENTENG § 18a Abs. II PATIENTENG § 19 Abs. I PATIENTENG § 19 Abs. II PATIENTENG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3