Father's Delayed Family Reunification Visa Hinges on Mother's Permit Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person, separated from their son born in 2006 for years, applied for the son's family reunification visa after marrying the child's mother in 2016, which the authorities deemed late, lacking an important reason for the delayed secondary family reunification solely to the father. The court reasoned that while a parent who reunites after marriage might normally be subject to the missed deadlines of the resident parent, this precedent applies when the parents voluntarily forewent family life in Switzerland for years, which would only be true here if further investigation confirmed the parents were not a couple only shortly before their marriage and had not lived parallel cross-border relationships for years. Therefore, the decision regarding the son's residence permit hinges on the outcome of the mother's permit proceedings, necessitating the case's return to the authority for a new, unified decision.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug (Erteilung einer Einreisebewilligung) | [Der Beschwerdeführer 1 lebte jahrelang getrennt von seinem Sohn (geboren 2006), dem Beschwerdeführer 2; nach der Heirat mit der Kindsmutter im Jahr 2016 beantragte er den Nachzug (auch) des Beschwerdeführers 2.] Das erst im August 2016 gestellte Einreisegesuch erweist sich als verspätet; ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug (allein) zum Vater ist ebenfalls nicht gegeben (E. 3.1). Das Bundesgericht hielt sodann bislang in konstanter Praxis dafür, dass sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom hier lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen entgegenhalten lassen müsse. In den betreffenden Entscheiden hatten die betroffenen Eltern jedoch jeweils über Jahre hinweg freiwillig auf ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz verzichtet und wurden insofern zu Recht als Einheit betrachtet. Solches liesse sich hier aber nur dann sagen, wenn die – vom Beschwerdegegner vorzunehmenden – weiteren Sachverhaltsabklärungen ergäben, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau (die Kindsmutter) tatsächlich nicht erst relativ kurz vor ihrer Heirat wieder ein Paar wurden und jahrelang über die Grenze hinweg eine (Parallel-)Beziehung lebten (zum Ganzen E. 3.2). Die Beantwortung der streitgegenständlichen Frage, ob dem Beschwerdeführer 2 der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten sei, hängt somit wesentlich vom Ausgang des seine Mutter betreffenden Bewilligungsverfahrens ab, mit welchem nach rechtkräftiger Rückweisung durch die Vorinstanz (erneut) der Beschwerdegegner befasst ist. Es rechtfertigt sich deshalb, mit der vorliegenden Angelegenheit gleich zu verfahren und diese zu neuer (einheitlicher) Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 3.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
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KI-generiertThis provision is cited in the section detailing the applicable legal norms, indicating its relevance to the family reunification decision.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00298
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00298 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.11.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug (Erteilung einer Einreisebewilligung) · [Der Beschwerdeführer 1 lebte jahrelang getrennt von seinem Sohn (geboren 2006), dem Beschwerdeführer 2; nach der Heirat mit der Kindsmutter im Jahr 2016 beantragte er den Nachzug (auch) des Beschwerdeführers 2.] Das erst im August 2016 gestellte Einreisegesuch erweist sich als verspätet; ein wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug (allein) zum Vater ist ebenfalls nicht gegeben (E. 3.1).
Das Bundesgericht hielt sodann bislang in konstanter Praxis dafür, dass sich der nach einer Heirat nachgezogene Elternteil die vom hier lebenden (nachziehenden) Elternteil verpassten Fristen entgegenhalten lassen müsse. In den betreffenden Entscheiden hatten die betroffenen Eltern jedoch jeweils über Jahre hinweg freiwillig auf ein gemeinsames Familienleben in der Schweiz verzichtet und wurden insofern zu Recht als Einheit betrachtet. Solches liesse sich hier aber nur dann sagen, wenn die – vom Beschwerdegegner vorzunehmenden – weiteren Sachverhaltsabklärungen ergäben, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau (die Kindsmutter) tatsächlich nicht erst relativ kurz vor ihrer Heirat wieder ein Paar wurden und jahrelang über die Grenze hinweg eine (Parallel-)Beziehung lebten (zum Ganzen E. 3.2).
Die Beantwortung der streitgegenständlichen Frage, ob dem Beschwerdeführer 2 der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten sei, hängt somit wesentlich vom Ausgang des seine Mutter betreffenden Bewilligungsverfahrens ab, mit welchem nach rechtkräftiger Rückweisung durch die Vorinstanz (erneut) der Beschwerdegegner befasst ist. Es rechtfertigt sich deshalb, mit der vorliegenden Angelegenheit gleich zu verfahren und diese zu neuer (einheitlicher) Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 3.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an den Beschwerdegegner.
Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG FRISTVERSÄUMNIS INTEGRATION KINDSANERKENNUNG KINDSVERHÄLTNIS NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUG KIND SCHEINEHEVERDACHT VEREINIGUNG DER GESAMTFAMILIE · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2