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VB.2019.00296 • VG ZH VB.2019.00296 KI-generiert

Refusal of Residency for Retiree Based on Insufficient Financial Means and Lack of Personal Ties to Switzerland

Geschäftsnummer VB.2019.00296
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person born in 1942 sought permission to enter and reside in Switzerland as a non-working individual with their son, but their application was denied. The court found that the lower instance violated its duty to investigate by not reviewing the relevant migration files, which should be addressed in the secondary consequences. The court determined that the relationship between the individuals did not fall under the protection of Article 8 of the ECHR or Article 13 of the Swiss Federal Constitution, and therefore no right of residence could be derived from these provisions. Furthermore, admission as a retiree under Article 28 of the Federal Act on Foreign Nationals was not possible due to insufficient financial means and lack of special personal ties to Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Die 1942 geborene Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer.] Indem die Vorinstanz ihren Entscheid ohne Beizug der migrationsrechtlichen Akten fällte, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht nach § 7 Abs. 1 VRG. Dem ist im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (E. 1.3 f.). Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, und die Beschwerdeführerin vermag aus den genannten Bestimmungen keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten (E. 2). Eine Zulassung als Rentnerin gestützt auf Art. 28 AIG fällt ebenfalls ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin weder über die hierfür notwendigen finanziellen Mittel noch über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz verfügt (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht ausländische Staatsangehörige Zweitwohnsitz Recht auf Arbeit Verfassung finanzielle Mittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 1 EMRK
Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 13 Abs. 1 BV, und die Beschwerdeführerin vermag aus den genannten Bestimmungen keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten (E.
Art. 28 AIG
Eine Zulassung als Rentnerin gestützt auf Art. 28 AIG fällt ebenfalls ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin weder über die hierfür notwendigen finanziellen Mittel noch über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz verfügt (E.
Art. 28 AuG
Eine Zulassung als Rentnerin gestützt auf Art. 28 AIG fällt ebenfalls ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin weder über die hierfür notwendigen finanziellen Mittel noch über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz verfügt (E.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
28 AuG Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Art.
Art. 29 Abs. 2 BV
b AuG Art. 29 Abs. 2 BV Art.
Art. 8 EMRK
2 BV Art. 8 EMRK § 7 Abs.
§ 7 Abs. 1 VRG
The court found that the previous instance violated its duty to investigate by rendering its decision without consulting the migration authorities' files.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 7 Abs. 1 VRG

The court found that the previous instance violated its duty to investigate by rendering its decision without consulting the migration authorities' files.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00296

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00296 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die 1942 geborene Beschwerdeführerin ersucht um Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer.] Indem die Vorinstanz ihren Entscheid ohne Beizug der migrationsrechtlichen Akten fällte, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht nach § 7 Abs. 1 VRG.

Dem ist im Rahmen der Nebenfolgenregelung Rechnung zu tragen (E. 1.3 f.). Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, und die Beschwerdeführerin vermag aus den genannten Bestimmungen keinen Aufenthaltsanspruch abzuleiten (E. 2). Eine Zulassung als Rentnerin gestützt auf Art. 28 AIG fällt ebenfalls ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin weder über die hierfür notwendigen finanziellen Mittel noch über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz verfügt (E. 3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AKTENBEIZUG BEGRÜNDUNGSPFLICHT BETREUUNGSBEDÜRFTIGKEIT FINANZIELLE MITTEL MUTTER OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG PERSÖNLICHE BEZIEHUNGEN PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RENTNERBEWILLIGUNG SUMMARISCHE BEGRÜNDUNG UNTERSUCHUNGSPFLICHT UNTERSUCHUNGSPFLICHTVERLETZUNG VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 28 AuG Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG Art. 29 Abs. 2 BV Art. 8 EMRK § 7 Abs. 1 VRG § 26a Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3