Foreign National Residence Permit Non-Renewal Upheld Due to Criminality and Social Welfare Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the non-renewal of a foreign national's residence permit after repeated criminal offenses and persistent dependency on social welfare, despite prior warnings. The court reasoned that the long-term reliance on social assistance, which was only partially excusable by health issues and care obligations, justified the withdrawal of the permit as the statutory ground for dependency was met; furthermore, the individual was not sufficiently rooted in the country for reintegration into their home country to be deemed disproportionate, especially since political persecution was not a threat there, making the non-renewal proportionate given prior warnings and precluding consideration of severe hardship.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Die Aufenthaltsbewilligung der venezolanischen Beschwerdeführerin wurde nicht mehr verlängert, nachdem sie wiederholt straffällig geworden war und sich trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen nicht von der Sozialhilfe lösen konnte.] Allgemeine Voraussetzungen für eine Bewilligungsverweigerung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit (E. 2) Aufgrund der Dauer und dem Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs erscheint der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ohne Weiteres erfüllt (E. 3.1). Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit erscheint zumindest teilweise verschuldet und ist nur am Rande mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Betreuungspflichten und Bildungsdefiziten erklärbar (E. 3.2). Sodann ist die Beschwerdeführerin trotz jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz nicht derart stark in der Schweiz verwurzelt und heimatentfremdet, als dass ihr eine Reintegration in Venezuela nicht mehr zuzumuten wäre, zumal sie die Beziehung zu ihrer inzwischen volljährigen und über längere Zeit fremdbetreuten Tochter über die Distanz pflegen kann, sich die politische und wirtschaftliche Lage in Venezuela inzwischen wieder ein wenig beruhigt hat und ihr dort keine politische Verfolgung droht (E. 3.3.). Aufgrund der bereits erfolgten Verwarnungen erscheint eine erneute Verwarnung nicht zielführend und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig (E. 3.4). Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, einer ermessensweisen Bewilligungserteilung oder die Beantragung der vorläufigen Aufnahme (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Bewilligung UP/URB (E. 5 und 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung (nur hinsichtlich UP/URB).
Schlagwörter
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KI-generiertThis procedural rule governs the decision on costs and compensation regarding the partial granting of the appeal (UP/URB).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00293
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00293 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.09.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. [Die Aufenthaltsbewilligung der venezolanischen Beschwerdeführerin wurde nicht mehr verlängert, nachdem sie wiederholt straffällig geworden war und sich trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen nicht von der Sozialhilfe lösen konnte.] Allgemeine Voraussetzungen für eine Bewilligungsverweigerung aufgrund von Sozialhilfeabhängigkeit (E. 2) Aufgrund der Dauer und dem Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs erscheint der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ohne Weiteres erfüllt (E. 3.1).
Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit erscheint zumindest teilweise verschuldet und ist nur am Rande mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, Betreuungspflichten und Bildungsdefiziten erklärbar (E. 3.2).
Sodann ist die Beschwerdeführerin trotz jahrelangen Aufenthalts in der Schweiz nicht derart stark in der Schweiz verwurzelt und heimatentfremdet, als dass ihr eine Reintegration in Venezuela nicht mehr zuzumuten wäre, zumal sie die Beziehung zu ihrer inzwischen volljährigen und über längere Zeit fremdbetreuten Tochter über die Distanz pflegen kann, sich die politische und wirtschaftliche Lage in Venezuela inzwischen wieder ein wenig beruhigt hat und ihr dort keine politische Verfolgung droht (E. 3.3.). Aufgrund der bereits erfolgten Verwarnungen erscheint eine erneute Verwarnung nicht zielführend und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig (E. 3.4).
Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung besteht kein Raum für die Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, einer ermessensweisen Bewilligungserteilung oder die Beantragung der vorläufigen Aufnahme (E. 4). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Bewilligung UP/URB (E. 5 und 6). Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Teilweise Gutheissung (nur hinsichtlich UP/URB). · --- · Stichworte: · ARBEITSPENSUM DEUTSCH ERWACHSENE TOCHTER FREMDBETREUUNG FREMDBETREUUNGSKOSTEN FÜRSORGE FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT IV-VERFAHREN KINDERBETREUUNG NICHTVERLÄNGERUNG PRIVATLEBEN SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SPRACHKENNTNISSE UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERWARNUNG WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 58a Abs. I lit. c AIG Art. 58a Abs. I lit. d AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. II AIG Art. 13 BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 4 VIntA § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3