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VB.2019.00290 • VG ZH VB.2019.00290 KI-generiert

Road Conditions Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer VB.2019.00290
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal regarding road conditions, finding that the appellant lacked a protected interest to challenge a building permit decision. The appellant sought measures to secure the navigability of private property adjacent to a road, but the municipality did not act on these requests within the building permit process. The court reasoned that the appellant's procedural requests, which were not directly related to the building permit, did not confer standing, as they did not result in a cost imposition or a denial of rights within that specific procedure. Furthermore, the court stated that road users do not have a right to compel authorities to initiate proceedings for securing road space, such as through expropriation or establishing easements.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strassenverhältnisse | [Der Beschwerdeführer verlangte von der Gemeinde Massnahmen zur Sicherung der teilweisen Befahrbarkeit eines an die Strasse grenzenden Privatgrundstücks. Im letzteres Grundstück betreffenden Baubewilligungsverfahren trat die Gemeinde nicht auf diese Anträge ein.] Die Bauherrschaft ist im Rubrum als Beschwerdegegnerschaft zu führen (E. 1.2). Der Beschwerdeführer hatte kein schützenswertes Interesse am Rekurs gegen die Baubewilligung, da im Nichteintreten auf die in einem späteren Verfahren behandelten Anträge kein legitimationsbegründender Nachteil liegt und ihm im Baubewilligungsverfahren - in das er mit seinen die Strassenverhältnisse betreffenden Anträgen nicht einbezogen werden wollte - keine Kosten auferlegt worden waren (E. 3). Die vorgängige Äusserung einer Behörde zur Bewilligungsfähigkeit einer Projektänderung ist keine Anordnung, gegen die Rekurs geführt werden könnte (E. 3.3). Den Benützern einer Strasse kommt kein Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens zur Sicherung der bestehenden Strassenfläche, etwa durch Enteignungen oder die Begründung von Dienstbarkeiten, zu (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Legitimation gegen Baubewilligung Beschwerdelegitimation Legitimation der Gemeinde Dienstbarkeit Immobilienbesitz Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 Abs. I VRG

The court used this provision to determine that the applicant did not have a legitimate interest in appealing the building permit because the non-admission of his applications in a later procedure did not constitute a disadvantage justifying his standing.

§ 49 VRG

This provision was implicitly applied as the court ruled on the appeal itself, ultimately dismissing it.

§ 315 PBG

This provision likely relates to the substantive right concerning road conditions, but was not explicitly cited as the primary ground for dismissal in the final order summary, rather the lack of standing under VRG was decisive.

§ 338a PBG

This provision likely relates to the substantive right concerning road conditions, but was not explicitly cited as the primary ground for dismissal in the final order summary, rather the lack of standing under VRG was decisive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00290

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00290 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.10.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.01.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Strassenverhältnisse · [Der Beschwerdeführer verlangte von der Gemeinde Massnahmen zur Sicherung der teilweisen Befahrbarkeit eines an die Strasse grenzenden Privatgrundstücks.

Im letzteres Grundstück betreffenden Baubewilligungsverfahren trat die Gemeinde nicht auf diese Anträge ein.] Die Bauherrschaft ist im Rubrum als Beschwerdegegnerschaft zu führen (E. 1.2). Der Beschwerdeführer hatte kein schützenswertes Interesse am Rekurs gegen die Baubewilligung, da im Nichteintreten auf die in einem späteren Verfahren behandelten Anträge kein legitimationsbegründender Nachteil liegt und ihm im Baubewilligungsverfahren - in das er mit seinen die Strassenverhältnisse betreffenden Anträgen nicht einbezogen werden wollte - keine Kosten auferlegt worden waren (E. 3).

Die vorgängige Äusserung einer Behörde zur Bewilligungsfähigkeit einer Projektänderung ist keine Anordnung, gegen die Rekurs geführt werden könnte (E. 3.3). Den Benützern einer Strasse kommt kein Anspruch auf Einleitung eines Verfahrens zur Sicherung der bestehenden Strassenfläche, etwa durch Enteignungen oder die Begründung von Dienstbarkeiten, zu (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BETROFFENHEIT FESTSTELLUNGSINTERESSE LEGITIMATIONSBEGRÜNDEND MATERIELLE BESCHWER MATERIELLE RECHTSKRAFT NICHTEINTRETEN PARTEISTELLUNG PRAKTISCHER NUTZEN RUBRUM STRASSENRAUM STRASSENVERHÄLTNISSE · Rechtsnormen:

· § 315 PBG § 338a PBG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4