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VB.2019.00289 • VG ZH VB.2019.00289 KI-generiert

Building Permit for Staggered Facade Property and Setback Calculation

Geschäftsnummer VB.2019.00289
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a building permit for a multi-family house with a staggered facade on a slope. The court ruled that a projecting building element, although qualifying as an oriel, should be included in the facade length calculation for setback rules because it is flush with the relevant facade and forms a unified architectural element. The court found that a setback violation could potentially be remedied by a condition, but it would offer no practical benefit to the complainant. Similarly, claims regarding excessive excavation and traffic safety were deemed not to warrant intervention or were premature, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung für Mehrfamilienhaus | Mehrfamilienhaus mit gestaffelter Fassade an Hanglage. Da der in der Baubewilligung als Erker qualifizierte Gebäudebestandteil einzig im Verhältnis zur abgewandten Gebäudeaussenseite vorspringt, aber mit der für die Einhaltung der Drittelsregel relevanten Fassade bündig verläuft und mit dieser eine baulich-architektonische Einheit bildet, ist er zur massgebenden Fassadenlänge im Sinn von § 292 PBG hinzuzurechnen (E. 3.3). Die Rüge, das Bauvorhaben verletze den Grenzabstand zum anderweitigen Grundstück, ist zulässig (E. 5.1). Angesichts der Ausmasse des (Rest-)Gebäudes und der auf wenige Teile der Studiowohnung beschränkten Grenzabstandsverletzung könnte letztere mittels Nebenbestimmung behoben werden. Die Festsetzung einer solchen Nebenbestimmung würde indes dem von der Abstandsunterschreitung gar nicht berührten Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen bringen, weshalb davon abzusehen ist (E. 5.3.2). Die Rüge der übermässigen Abgrabungen ist vorliegend nicht zielführend, da diese einzig eine Verringerung der Fensterfläche des Studios bewirken könnte, was dem Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen bringt (E. 6). Die Rüge betreffend Verkehrssicherheit ist verfrüht erhoben (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Grenzabschnittsverletzung Auflage der Baubewilligung Immobilienbesitz Verletzung von Bewilligungsauflagen Stellung der Baute Sicherheit von Gebäuden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 292 PBG

Used to determine the relevant facade length for compliance with building regulations.

§ 27 ABauV

Cited in relation to setbacks and their potential violation.

§ 237 Abs. II PBG

Cited in relation to setbacks and their potential violation.

§ 260 Abs. III PBG

Cited in relation to setbacks and their potential violation.

§ 269 PBG

Cited in relation to setbacks and their potential violation.

§ 292 lit. b PBG

Cited in relation to setbacks and their potential violation.

§ 321 PBG

Cited in relation to setbacks and their potential violation.

§ 321 Abs. I PBG

Cited in relation to setbacks and their potential violation.

§ 21 Abs. I VRG

Cited in relation to the practical benefit of imposing remedial measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00289

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00289 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung für Mehrfamilienhaus · Mehrfamilienhaus mit gestaffelter Fassade an Hanglage.

Da der in der Baubewilligung als Erker qualifizierte Gebäudebestandteil einzig im Verhältnis zur abgewandten Gebäudeaussenseite vorspringt, aber mit der für die Einhaltung der Drittelsregel relevanten Fassade bündig verläuft und mit dieser eine baulich-architektonische Einheit bildet, ist er zur massgebenden Fassadenlänge im Sinn von § 292 PBG hinzuzurechnen (E. 3.3). Die Rüge, das Bauvorhaben verletze den Grenzabstand zum anderweitigen Grundstück, ist zulässig (E. 5.1). Angesichts der Ausmasse des (Rest-)Gebäudes und der auf wenige Teile der Studiowohnung beschränkten Grenzabstandsverletzung könnte letztere mittels Nebenbestimmung behoben werden.

Die Festsetzung einer solchen Nebenbestimmung würde indes dem von der Abstandsunterschreitung gar nicht berührten Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen bringen, weshalb davon abzusehen ist (E. 5.3.2). Die Rüge der übermässigen Abgrabungen ist vorliegend nicht zielführend, da diese einzig eine Verringerung der Fensterfläche des Studios bewirken könnte, was dem Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen bringt (E. 6).

Die Rüge betreffend Verkehrssicherheit ist verfrüht erhoben (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG DACHAUFBAUTE GRENZABSTANDSVERLETZUNG LEGITIMATION MASSGEBENDE FASSADENLÄNGE NEBENBESTIMMUNGEN PRAKTISCHER NUTZEN VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · § 27 ABauV § 237 Abs. II PBG § 260 Abs. III PBG § 269 PBG § 292 PBG § 292 lit. b PBG § 321 PBG § 321 Abs. I PBG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3