Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00281 • VG ZH VB.2019.00281 KI-generiert

Church Body Financial Records Access Dispute

Geschäftsnummer VB.2019.00281
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Upon remand by the Federal Court, the administrative court reconsidered whether a public body, specifically a church body managing financial assets in securities, could deny access to deposit statements and account statements under the cantonal Freedom of Information Act (IDG). The court reasoned that the church's investment activities do not constitute participation in economic competition, thus subjecting the matter to the IDG. Access to deposit statements from specific dates (end of 2016 and September 2017) was granted because information about long-term holdings would not significantly endanger the investment strategy even considering temporary price manipulation. However, access to account statements for the period January through September 2017 was denied because the public interest in maintaining secrecy outweighed the private interest in disclosure, as the transactions revealed the investment strategy, leading to a partial granting of the request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00182) | [Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2018.00182 nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht zur Prüfung, ob der Beschwerdegegner den Zugang zu den streitgegenständlichen Depotauszügen und Kontoblättern gestützt auf das IDG verweigern durfte.] Die Anlage von Finanzvermögen in Wertschriften durch die Evangelisch-reformierte Landeskirche ist nicht als Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb zu qualifizieren, weshalb das IDG zur Anwendung gelangt (E. 2). Aus den Depotauszügen per 31. Dezember 2016 und 30. September 2017 könnte sich zwar ergeben, welche Anlagen langfristig sind; weil eine vorübergehende Kursmanipulation auf langfristige Anlagen aber ohnehin kaum Einfluss hat, vermag diese Information die Anlagestrategie des Beschwerdegegners indes nicht zu gefährden (E. 3.2 Abs. 2). Den Beschwerdeführern ist daher Einsicht in die betreffenden Auszüge zu gewähren (E. 4). Bezüglich der Kontoauszüge für die Periode vom 1. Januar bis 30. September 2017 besteht demgegenüber ein das private Interesse an der Offenlegung überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG, liessen die Depotbewegungen doch tatsächlich Rückschlüsse auf die beschwerdegegnerische Anlagestrategie zu (E. 3.2 Abs. 3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Zugang zu amtlichen Dokumenten Offenlegung der Vermögensverhältnisse Publikumseinlage Verwaltungsvermögen Rückübertragung von Kirchengut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. 1 IDG

The court applied this provision regarding the right to access information, leading to the partial granting of access to depot statements.

Art. 23 Abs. 1 IDG

The court applied this provision to deny access to the account statements because the public interest in secrecy outweighed the private interest in disclosure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00281

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00281 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.07.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang (Wiederaufnahme des Geschäfts VB.2018.00182) · [Wiederaufnahme des Verfahrens VB.2018.00182 nach Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht zur Prüfung, ob der Beschwerdegegner den Zugang zu den streitgegenständlichen Depotauszügen und Kontoblättern gestützt auf das IDG verweigern durfte.] Die Anlage von Finanzvermögen in Wertschriften durch die Evangelisch-reformierte Landeskirche ist nicht als Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb zu qualifizieren, weshalb das IDG zur Anwendung gelangt (E. 2).

Aus den Depotauszügen per 31. Dezember 2016 und 30. September 2017 könnte sich zwar ergeben, welche Anlagen langfristig sind; weil eine vorübergehende Kursmanipulation auf langfristige Anlagen aber ohnehin kaum Einfluss hat, vermag diese Information die Anlagestrategie des Beschwerdegegners indes nicht zu gefährden (E. 3.2 Abs. 2). Den Beschwerdeführern ist daher Einsicht in die betreffenden Auszüge zu gewähren (E. 4). Bezüglich der Kontoauszüge für die Periode vom 1. Januar bis 30. September 2017 besteht demgegenüber ein das private Interesse an der Offenlegung überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG, liessen die Depotbewegungen doch tatsächlich Rückschlüsse auf die beschwerdegegnerische Anlagestrategie zu (E. 3.2 Abs. 3).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANLAGESTRATEGIE DEPOTAUSZUG EINSICHTNAHME FINANZVERMÖGEN GEHEIMHALTUNGSINTERESSE INFORMATIONSZUGANG INTERESSENABWÄGUNG KONTOAUSZUG KURSMANIPULATION ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP TEILNAHME AM WETTBEWERB WIEDERAUFNAHME · Rechtsnormen: · Art. 20 Abs. 1 IDG Art. 23 Abs. 1 IDG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2