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VB.2019.00278 • VG ZH VB.2019.00278 KI-generiert

Kosovo Woman Denied Swiss Residence Permit Due to Unsubstantiated Dependency Claims

Geschäftsnummer VB.2019.00278
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of a procedural right of residence for a woman from Kosovo who sought to remain in Switzerland with her sons due to alleged dependency and age-related ailments. The court reasoned that the woman failed to substantiate her need for care and dependency on her sons, nor did she demonstrably meet the requirements for a retiree's permit. Consequently, as the admission requirements were not obviously met, she was required to await the permit decision abroad, as stipulated by law when the primary prognosis is not clearly favorable.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung/Ausweisung | Prozeduraler Aufenthalt. [Die 1934 geborene kosovarische Beschwerdeführerin ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Sohn, da sie im Kosovo keine nahestehenden Personen mehr habe und aufgrund altersbedingter Gebrechen auf ihre in der Schweiz lebenden Söhne angewiesen sei. Zudem ersuchte sie um ihre Zulassung als Rentnerin. Die Vorinstanzen verweigerten einen prozeduralen Aufenthalt.] Mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht vermochte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Beschwerdeführerin kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen (E. 1.2). Gemäss Art. 17 AIG ist Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind. Bei Ermessensentscheiden ist der prozedurale Aufenthalt zu gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und nicht ersichtlich ist, dass die Bewilligung bei pflichtgemässer Ermessensausübung verweigert werden könnte (E. 2.1). Vorliegend sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt: Die Beschwerdeführerin hat ihre Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit nicht substanziiert dargelegt und steht nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren hier lebenden Söhnen (E. 2.2). Sodann kann bis auf die Überschreitung des notwendigen Mindestalters und ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit keine Rede davon sein, dass sie die Voraussetzungen für eine Zulassung als Rentnerin offensichtlich erfüllt (E. 2.3). Mangels weiterer Grundlagen für ein prozedurales Aufenthaltsrecht hat sie den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (E. 2.4). Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Verbleiberecht albanisches Asylgesuch Hauptwohnsitz Prozessvoraussetzung weiblicher Zuwanderer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 AIG

The court used this article to determine that the applicant must await the permit decision abroad because the admission requirements were not obviously met.

Art. 93 Abs. I lit. a BGG

This provision is cited in the context of an appeal against an interlocutory decision and implicitly considered for the admissibility of the procedure.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00278

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00278 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung/Ausweisung · Prozeduraler Aufenthalt. [Die 1934 geborene kosovarische Beschwerdeführerin ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Sohn, da sie im Kosovo keine nahestehenden Personen mehr habe und aufgrund altersbedingter Gebrechen auf ihre in der Schweiz lebenden Söhne angewiesen sei.

Zudem ersuchte sie um ihre Zulassung als Rentnerin. Die Vorinstanzen verweigerten einen prozeduralen Aufenthalt.] Mangels vorbestehendem Aufenthaltsrecht vermochte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde der Beschwerdeführerin kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen (E. 1.2). Gemäss Art. 17 AIG ist Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt sind. Bei Ermessensentscheiden ist der prozedurale Aufenthalt zu gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind und nicht ersichtlich ist, dass die Bewilligung bei pflichtgemässer Ermessensausübung verweigert werden könnte (E. 2.1).

Vorliegend sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt: Die Beschwerdeführerin hat ihre Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit nicht substanziiert dargelegt und steht nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren hier lebenden Söhnen (E. 2.2). Sodann kann bis auf die Überschreitung des notwendigen Mindestalters und ihrer fehlenden Erwerbstätigkeit keine Rede davon sein, dass sie die Voraussetzungen für eine Zulassung als Rentnerin offensichtlich erfüllt (E. 2.3). Mangels weiterer Grundlagen für ein prozedurales Aufenthaltsrecht hat sie den Bewilligungsentscheid im Ausland abzuwarten (E. 2.4).

Rechtsmittelbelehrung (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUFSCHIEBENDE WIRKUNG FAMILIENLEBEN FAMILIENNACHZUG HÄRTEFALL HAUPTSACHENPROGNOSE KOSOVO MEDIZINISCHE VERSORGUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT PROZEDURALER AUFENTHALT RENTNERBEWILLIGUNG SUBSIDIÄRE VERFASSUNGSBESCHWERDE UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 17 AIG Art. 17 Abs. II AIG Art. 17 Abs. i AIG Art. 28 AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 62 AIG Art. 90 AIG Art. 96 AIG Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 98 BGG Art. 106 Abs. II BGG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG Art. 6 VZAE Art. 25 VZAE Art. 27 Abs. II ZGB Art. 328 Abs. I ZGB · Publikationen:

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