Municipality Social Assistance Cessation Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a municipality's decision to cease social assistance payments based on a breach of the subsidiarity principle. The court found that the first recipient, being a pensioner, could not be required to seek gainful employment and had sufficiently pursued supplementary benefits to the pension. For the second recipient, her low income as a daycare provider was deemed insufficient for subsistence, and although she was registered with the unemployment office, she subsequently deregistered, claiming employment, thus precluding a claim that she failed to pursue unemployment benefits, nor was there evidence she rejected a concrete job offer. Since the recipients had made efforts to secure alternative income sources, and there was no prior, legally binding reduction, the service cessation could not be upheld, nor could a reduction be imposed as the recipients had not violated any directives, resulting in the dismissal of the appeal against the cessation.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe: Leistungseinstellung wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips Legitimation der Gemeinde bejaht (E. 1.2). Der Beschwerdegegner 1 kann als Rentner nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden. Er hat zweimal ein Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente gestellt und ist damit seiner Pflicht zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens hinreichend nachgekommen (E. 4.1). Der Lohn der Beschwerdegegnerin 2 entspricht nicht den Empfehlungen der Branche und ist nicht existenzsichernd. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde deshalb beim RAV angemeldet mit dem Hinweis, sie arbeite als Tagesmutter und suche eine normal bezahlte Arbeitsstelle. Wenig später meldete sie das RAV wieder ab, weil die Beschwerdegegnerin 2 bereits eine Anstellung habe und deshalb nicht vermittlungsfähig sei. Damit kann der Beschwerdegegnerin 2 nicht vorgeworfen werden, sie habe ein Ersatzeinkommen - das Arbeitslosentaggeld - nicht geltend gemacht. Auch dass sie eine ihr konkret zur Verfügung stehende Arbeitsstelle ausgeschlagen habe, ist aus den Akten nicht ersichtlich (E. 4.2). Die Beschwerdegegnerschaft hat sich bemüht, ein mögliches Ersatzeinkommen (Arbeitslosentaggeld, Zusatzleistungen zur AHV-Rente) geltend zu machen. Dass dies nicht erfolgreich war, kann ihr nicht vorgehalten werden (E. 4.3). Mangels vorgängiger, rechtskräftiger Kürzung lässt sich die Leistungseinstellung auch nicht auf § 24a Abs. 1 SHG stützen (E. 5.1). Auch eine Kürzung kommt nicht infrage, da die Beschwerdegegnerschaft die verfügten Auflagen nicht verletzt hat (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court explicitly stated that the discontinuation of benefits could not be based on this provision due to the lack of a prior, legally binding reduction.
This provision likely formed the general legal basis for the decision on social assistance, as it is cited immediately before the provisions concerning benefit reduction/discontinuation.
This provision regarding entitlement or related aspects of social assistance was cited, though its specific role in the final order is not detailed outside of the context of E. 5.2.
This provision was cited, likely related to the substantive rules concerning social assistance.
This procedural provision of the Cantonal Administrative Procedure Act was cited.
This specific procedural provision of the Cantonal Administrative Procedure Act was cited.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00273
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00273 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.09.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Leistungseinstellung wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips Legitimation der Gemeinde bejaht (E. 1.2). Der Beschwerdegegner 1 kann als Rentner nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden. Er hat zweimal ein Gesuch um Zusatzleistungen zur AHV-Rente gestellt und ist damit seiner Pflicht zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens hinreichend nachgekommen (E. 4.1).
Der Lohn der Beschwerdegegnerin 2 entspricht nicht den Empfehlungen der Branche und ist nicht existenzsichernd. Die Beschwerdegegnerin 2 wurde deshalb beim RAV angemeldet mit dem Hinweis, sie arbeite als Tagesmutter und suche eine normal bezahlte Arbeitsstelle. Wenig später meldete sie das RAV wieder ab, weil die Beschwerdegegnerin 2 bereits eine Anstellung habe und deshalb nicht vermittlungsfähig sei. Damit kann der Beschwerdegegnerin 2 nicht vorgeworfen werden, sie habe ein Ersatzeinkommen - das Arbeitslosentaggeld - nicht geltend gemacht. Auch dass sie eine ihr konkret zur Verfügung stehende Arbeitsstelle ausgeschlagen habe, ist aus den Akten nicht ersichtlich (E. 4.2).
Die Beschwerdegegnerschaft hat sich bemüht, ein mögliches Ersatzeinkommen (Arbeitslosentaggeld, Zusatzleistungen zur AHV-Rente) geltend zu machen. Dass dies nicht erfolgreich war, kann ihr nicht vorgehalten werden (E. 4.3). Mangels vorgängiger, rechtskräftiger Kürzung lässt sich die Leistungseinstellung auch nicht auf § 24a Abs. 1 SHG stützen (E. 5.1). Auch eine Kürzung kommt nicht infrage, da die Beschwerdegegnerschaft die verfügten Auflagen nicht verletzt hat (E. 5.2).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSLOSENTAGGELD AUFLAGEN EINSTELLUNG ERSATZEINKOMMEN ERWERBSTÄTIGKEIT KÜRZUNG LEGITIMATION LEGITIMATION DER GEMEINDE LEISTUNGSEINSTELLUNG LOHN SOZIALHILFE SUBSIDIARITÄT SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 21 SHG § 24 SHG § 24 Abs. I SHG § 24a SHG § 24a Abs. I SHG § 21 VRG § 21 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3