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VB.2019.00264 • VG ZH VB.2019.00264 KI-generiert

Residency Permit Extension Appeal Based on Addiction and Criminal History

Geschäftsnummer VB.2019.00264
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the refusal to extend the residency permit for an individual, largely raised in the country, whose criminal behavior—primarily theft to finance drug addiction—and long-term reliance on social assistance formed the basis of the refusal. The court reasoned that while the habitual criminal conduct weighed heavily, the long presence in the country and the link between the offenses and the now largely substituted drug addiction mitigated against refusal, especially since the individual's mental illness and addiction made reintegration into the home country unreasonable. Consequently, the denial of the permit was deemed disproportionate, leading the court to issue a formal warning instead, resulting in only partial success for the appeal regarding costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei kriminellen, psychisch kranken Drogensüchtigen. [Dem weitgehend in der Schweiz aufgewachsenen und psychisch kranken Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, nachdem dieser – hauptsächlich zur Finanzierung seiner Drogensucht – zahlreiche (unterjährige) Vermögens- und Drogendelikte begangen hatte und bereits seit vielen Jahren von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.] Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit und die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers lässt sich zumindest in den letzten Jahren durch dessen psychische Erkrankung und Drogenabhängigkeit erklären und rechtfertigt für sich genommen keine Bewilligungsverweigerung (E. 3.1 f.). Weitaus stärker ins Gewicht fällt das mangelhafte Legalverhalten des Beschwerdeführers, wobei aber dessen lange Anwesenheit in der Schweiz und der Zusammenhang der Delinquenz zu seiner inzwischen weitgehend substituierten Drogensucht zu beachten ist. Überdies handelt es sich bei den von ihm begangenen Diebstahlsdelikten in Kombination mit Hausfriedensbruch überwiegend nicht um Einschleich- oder Einbruchsdiebstähle, sondern um Diebstähle in Missachtung von Hausverboten etc., welche nicht Katalogtaten im Sinn von Art. 66a StGB darstellen. Der Legalprognose kommt zumindest bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit wiederholter (unterjähriger) Verurteilungen mit einer längerfristiger Freiheitsstrafe eine gewisse Bedeutung zu, weshalb auch zu berücksichtigen ist, dass mit der weitgehenden Substituierung der Drogensucht ein situativer Faktor für die Delinquenz entfallen ist. Weiter ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung und dem jahrelangen Betäubungsmittelmissbrauch nicht mehr zu einem selbständigen Leben fähig, weshalb ihm eine Reintegration in seinem Heimaltland kaum möglich und zumutbar ist. Eine Bewilligungsverweigerung erscheint damit unverhältnismässig, jedoch ist der Beschwerdeführer zu verwarnen (E. 3.3 ff.). Aufgrund derauszusprechenden Verwarnung obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise, weshalb ihm ein Drittel der Verfahrenskosten und für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (E. 4). Gewährung UP/URB und Kürzung der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands, da das Mandat ab der Mandatierung durch eine Substitutin geführt wurde (E. 5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Teilbewilligung strafbares Verhalten Verlängerung der Ausschaffungshaft Drogensucht Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufschiebende Wirkung der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. I VRG

This provision likely governs the decision on the merits (partial success) leading to the allocation of costs.

§ 17 Abs. II lit. a VRG

This provision was applied to grant the appellant a reduced party compensation due to partial success.

§ 13 Abs. II VRG

This provision was likely used regarding the procedures for granting and calculating the costs for legal assistance.

Art. 66 Abs. I LTF

This provision is cited in relation to the allocation of one-third of the procedural costs to the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00264

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00264 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.12.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei kriminellen, psychisch kranken Drogensüchtigen. [Dem weitgehend in der Schweiz aufgewachsenen und psychisch kranken Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert, nachdem dieser – hauptsächlich zur Finanzierung seiner Drogensucht – zahlreiche (unterjährige) Vermögens- und Drogendelikte begangen hatte und bereits seit vielen Jahren von der Sozialhilfe unterstützt werden musste.] Die jahrelange Sozialhilfeabhängigkeit und die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers lässt sich zumindest in den letzten Jahren durch dessen psychische Erkrankung und Drogenabhängigkeit erklären und rechtfertigt für sich genommen keine Bewilligungsverweigerung (E. 3.1 f.).

Weitaus stärker ins Gewicht fällt das mangelhafte Legalverhalten des Beschwerdeführers, wobei aber dessen lange Anwesenheit in der Schweiz und der Zusammenhang der Delinquenz zu seiner inzwischen weitgehend substituierten Drogensucht zu beachten ist. Überdies handelt es sich bei den von ihm begangenen Diebstahlsdelikten in Kombination mit Hausfriedensbruch überwiegend nicht um Einschleich- oder Einbruchsdiebstähle, sondern um Diebstähle in Missachtung von Hausverboten etc., welche nicht Katalogtaten im Sinn von Art. 66a StGB darstellen. Der Legalprognose kommt zumindest bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit wiederholter (unterjähriger) Verurteilungen mit einer längerfristiger Freiheitsstrafe eine gewisse Bedeutung zu, weshalb auch zu berücksichtigen ist, dass mit der weitgehenden Substituierung der Drogensucht ein situativer Faktor für die Delinquenz entfallen ist.

Weiter ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Erkrankung und dem jahrelangen Betäubungsmittelmissbrauch nicht mehr zu einem selbständigen Leben fähig, weshalb ihm eine Reintegration in seinem Heimaltland kaum möglich und zumutbar ist. Eine Bewilligungsverweigerung erscheint damit unverhältnismässig, jedoch ist der Beschwerdeführer zu verwarnen (E. 3.3 ff.). Aufgrund derauszusprechenden Verwarnung obsiegt der Beschwerdeführer nur teilweise, weshalb ihm ein Drittel der Verfahrenskosten und für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (E. 4).

Gewährung UP/URB und Kürzung der Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistands, da das Mandat ab der Mandatierung durch eine Substitutin geführt wurde (E. 5). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANWALTSSUBSTITUT BESCHAFFUNGSKRIMINALITÄT BETÄUBUNGSMITTELABSTINENZ BETÄUBUNGSMITTELDELIKT DROGENABHÄNGIGE/-R DROGENABSTINENZ DROGENDELIKT DROGENDELINQUENZ DROGENSUCHT EINBRUCHDIEBSTAHL ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FERNHALTEINTERESSE FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT HONORARNOTE INVALIDENRENTE KOSTENNOTE KÜRZUNG LEGALPROGNOSE LEGALVERHALTEN PRIVATLEBEN PSYCHISCHE ERKRANKUNG RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SUBSTITUT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERRECHNUNG VERWARNUNG ZUSATZLEISTUNGEN (AHV/IV) · Rechtsnormen:

· Art. 33 Abs. III AIG Art. 62 Abs. I lit. c AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 63 Abs. I lit. b AIG Art. 96 Abs. II AIG § 3 AnwGebV § 19 Abs. II BetmG Art. 13 BV Art. 121 Abs. III lit. a BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK § 9 Abs. I GebV VGr neu Art. 47 StGB Art. 66a Abs. I lit. d StGB § 13 Abs. II VRG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II lit. a VRG § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG Art. 77a VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3