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VB.2019.00262 • VG ZH VB.2019.00262 KI-generiert

Legal Counsel Fee Reduction Appeal in Expulsion Detention Matter

Geschäftsnummer VB.2019.00262
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the reduction of compensation awarded to a court-appointed legal counsel in an expulsion detention matter. The court held that the appellate body has broad discretion in determining the fee for court-appointed counsel, and that judicial intervention is warranted only if the reduction fails to compensate for efforts integral to legal representation or if the compensation is disproportionate to the services rendered. Since the appellant's submission to the appellate body did not significantly exceed what was already presented to the administrative court, the reduction of the fee by the lower instance was deemed to be within its discretionary margin, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes | Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen einzuräumen. Bei Fällen, in denen sie den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig bezeichnet und entsprechend kürzt, ist nur einzugreifen, wenn sie Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (E. 2.3). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging in den notwendigen Ausführungen nicht erheblich über eine Eingabe an das Verwaltungsgericht hinaus. Die Kürzung der Honorarnote durch die Vorinstanz lag noch in ihrem Ermessensspielraum (E. 2.5 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtsverbeiständung Haftentschädigung richterliches Ermessen Verwaltungsgebühr administrative Entlassung Kürzung des Anwaltshonorars

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. II VRG

This provision is cited in the context of the decision regarding compensation for the appointed legal counsel, which is the subject of the ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00262

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00262 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.09.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft: Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes · Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Der Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen einzuräumen. Bei Fällen, in denen sie den vom Anwalt in Rechnung gestellten Arbeitsaufwand als übermässig bezeichnet und entsprechend kürzt, ist nur einzugreifen, wenn sie Bemühungen nicht honoriert hat, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (E. 2.3).

Die Stellungnahme des Beschwerdeführers ging in den notwendigen Ausführungen nicht erheblich über eine Eingabe an das Verwaltungsgericht hinaus. Die Kürzung der Honorarnote durch die Vorinstanz lag noch in ihrem Ermessensspielraum (E. 2.5 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG ERMESSEN HONORARNOTE NOTWENDIGKEIT DES ZEITAUFWANDS UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen: · § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4