Procurement Challenge: Evaluation Criteria, Offer Correction, Presentation Procedure, and Competitor Exclusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court case concerned a procurement challenge where the bidder protested the evaluation criteria, the acceptance of a corrected error in an offer, the procedure of an offer presentation, and the exclusion of a competitor due to perceived close ties. The court held that the disclosed evaluation criteria remained binding, but an obvious transmission error in an offer could be accepted due to the risk of abuse if unconscionable intent could be excluded; furthermore, an offer presentation is a distinct evaluation tool not subject to the strict formal requirements of correction discussions. The court also determined that a close connection justifying exclusion from the procedure requires more than regular business contact, finding no such linkage in this instance, and ultimately upheld the procurement evaluation.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Bereinigung; Angebotspräsentation; Vorbefassung. Die in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Bewertungskriterien bleiben für die Bewertung der Angebote verbindlich (E. 4.1.2). Dass ein offensichtlicher Rechen- oder Schreibfehler vorliegt, darf aufgrund der Missbrauchsgefahr nicht leichthin angenommen werden. Daher müssen für die Annahme eines offensichtlichen Fehlers unlautere Absichten des den Fehler verantwortenden Bieters ausgeschlossen werden können. Vorliegend liegt ein offensichtlicher Übertragungsfehler vor (E. 4.2.3). Eine Angebotspräsentation ist ein eigenständiges Mittel zur Bewertung der Angebote und stellt kein Erläuterungs- oder Berichtigungsgespräch dar, welches nur in engem Rahmen überhaupt zulässig ist und dementsprechend die formalen Bedingungen gemäss § 30 Abs. 2 SubmV erfüllen muss. Es besteht kein ausreichender Grund, um für die Durchführung der Angebotspräsentation analoge Anforderungen zu stellen (E. 6.1.2). Die Bewertung der Angebote ist nicht zu beanstanden (E. 6.3-6.6). Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Ausschluss vom Verfahren nicht nur auf die unmittelbar mit der Vorbereitung befassten Personen und Unternehmungen, sondern auch auf solche, die mit ihnen eng verbunden sind. Dies ist der Fall, wenn das eine Unternehmen vom anderen beherrscht wird. Regelmässige geschäftliche Kontakte vermögen normalerweise noch keine enge Beziehung zu begründen, hingegen dürfte das Kriterium mit dem Eingang einer eigentlichen Kooperation bzw. einer wirtschaftlichen Verbindung erfüllt sein (E. 7.1.2). Eine enge Verknüpfung liegt hier nicht vor (E. 7.1.3). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is cited in the list of 'Rechtsnormen' (legal norms) which presumably forms the basis for the final decision, although the specific order isn't detailed here, it's part of the governing law mentioned.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00261
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00261 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.11.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Bereinigung; Angebotspräsentation; Vorbefassung. Die in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Bewertungskriterien bleiben für die Bewertung der Angebote verbindlich (E. 4.1.2). Dass ein offensichtlicher Rechen- oder Schreibfehler vorliegt, darf aufgrund der Missbrauchsgefahr nicht leichthin angenommen werden.
Daher müssen für die Annahme eines offensichtlichen Fehlers unlautere Absichten des den Fehler verantwortenden Bieters ausgeschlossen werden können. Vorliegend liegt ein offensichtlicher Übertragungsfehler vor (E. 4.2.3). Eine Angebotspräsentation ist ein eigenständiges Mittel zur Bewertung der Angebote und stellt kein Erläuterungs- oder Berichtigungsgespräch dar, welches nur in engem Rahmen überhaupt zulässig ist und dementsprechend die formalen Bedingungen gemäss § 30 Abs. 2 SubmV erfüllen muss. Es besteht kein ausreichender Grund, um für die Durchführung der Angebotspräsentation analoge Anforderungen zu stellen (E. 6.1.2).
Die Bewertung der Angebote ist nicht zu beanstanden (E. 6.3-6.6). Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Ausschluss vom Verfahren nicht nur auf die unmittelbar mit der Vorbereitung befassten Personen und Unternehmungen, sondern auch auf solche, die mit ihnen eng verbunden sind. Dies ist der Fall, wenn das eine Unternehmen vom anderen beherrscht wird. Regelmässige geschäftliche Kontakte vermögen normalerweise noch keine enge Beziehung zu begründen, hingegen dürfte das Kriterium mit dem Eingang einer eigentlichen Kooperation bzw. einer wirtschaftlichen Verbindung erfüllt sein (E. 7.1.2).
Eine enge Verknüpfung liegt hier nicht vor (E. 7.1.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEREINIGUNG BERICHTIGUNG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN BEWERTUNGSGRUNDLAGEN SUBMISSION VORBEFASSUNG · Rechtsnormen: · § 9 SubmV § 24 Abs. IV SubmV § 30 Abs. II SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3