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VB.2019.00253 • VG ZH VB.2019.00253 KI-generiert

Employee Termination Due to Minor Deficiencies and Disproportionate Penalty

Geschäftsnummer VB.2019.00253
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An employee, an engineer/project manager in civil engineering since 2014, had their employment terminated effective August 2018 due to "lack of suitability and fitness," despite receiving no negative feedback on their core competencies; the stated reasons for termination involved secondary areas like payment processing, punctuality, and project management documentation. The court found the termination disproportionate because the alleged deficiencies were minor and did not meet the threshold of repeated or persistent poor performance required for a valid termination, especially considering the employee's age and established incapacity to work at the time of dismissal, thus warranting an award of five months' salary as compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Entschädigung) | [Der Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2014 als Ingenieur bzw. Projektleiter Tiefbau für die Beschwerdegegnerin tätig; mit Beschluss vom 8. Mai 2018 wurde dieses Anstellungsverhältnis per 31. August 2018 wegen "fehlender Eignung und Tauglichkeit" aufgelöst.] Der Beschwerdeführer erhielt, was seine Kernkompetenzen (Überwachung und Begleitung bei der Erarbeitung von Tiefbauprojekten, Bauleitung) anbelangt, über die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses gesehen keine einzige negative Rückmeldung bzw. Beurteilung seitens der Beschwerdegegnerin. (Aktenkundig) Anlass für Beanstandungen boten lediglich die (Neben-)Punkte Zahlungsverkehr, Terminverlässlichkeit, Projektmanagement und die Formulierung von Anträgen zuhanden der Exekutive. Mit der ungenügenden Leistung des Beschwerdeführers in diesen Bereichen wird letztlich auch die Kündigung vom 8. Mai 2018 begründet. In den Akten belegt finden sich jedoch einzig der Vorwurf der ungenügenden Qualität der vom Beschwerdeführer verfassten Schriftstücke und (jedenfalls in Teilen) ein solcher – ebenfalls als Kündigungsgrund angeführter – sein Verhalten betreffend, womit bereits zweifelhaft erscheint, ob überhaupt ein genügender Grund für eine Kündigung gegeben wäre, reichen geringfügige Beanstandungen hierfür doch regelmässig nicht aus, sondern wird ein sachlicher Grund von einem gewissen Gewicht bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung von Aufgaben verlangt. In jedem Fall erweist sich hier die Kündigung des Beschwerdeführers jedoch als unverhältnismässig (zum Ganzen E. 5). Der Beschwerdeführer war zum Kündigungszeitpunkt bereits 61 Jahre alt und – was vertrauensärztlich bestätigt ist – seit Monaten arbeitsunfähig, weshalb es gerechtfertigt erscheint, ihm eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zuzusprechen (E. 6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismässige Strafe Arbeitsunfähigkeit Nebenbeschäftigung Ingenieurvertrag Werklohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 2 BV

This general constitutional provision likely underpins the finding regarding the proportionality (Verhältnismässigkeit) of the termination, which justifies the awarding of compensation.

§ 18 Abs. 2 PG

This provision was applied to justify the awarding of five months' salary as compensation for the disproportionate termination.

§ 16 lit. a PG

This provision was likely the basis for the legal assessment concerning the grounds for termination, even if ultimately deemed disproportionate.

§ 16 Abs. 1 lit. a PV

This provision was used in the context of the legal reasoning underlying the decision regarding the employment relationship.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00253

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00253 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Entschädigung) · [Der Beschwerdeführer war seit dem 1. August 2014 als Ingenieur bzw. Projektleiter Tiefbau für die Beschwerdegegnerin tätig; mit Beschluss vom 8. Mai 2018 wurde dieses Anstellungsverhältnis per 31. August 2018 wegen "fehlender Eignung und Tauglichkeit" aufgelöst.] Der Beschwerdeführer erhielt, was seine Kernkompetenzen (Überwachung und Begleitung bei der Erarbeitung von Tiefbauprojekten, Bauleitung) anbelangt, über die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses gesehen keine einzige negative Rückmeldung bzw. Beurteilung seitens der Beschwerdegegnerin. (Aktenkundig) Anlass für Beanstandungen boten lediglich die (Neben-)Punkte Zahlungsverkehr, Terminverlässlichkeit, Projektmanagement und die Formulierung von Anträgen zuhanden der Exekutive.

Mit der ungenügenden Leistung des Beschwerdeführers in diesen Bereichen wird letztlich auch die Kündigung vom 8. Mai 2018 begründet. In den Akten belegt finden sich jedoch einzig der Vorwurf der ungenügenden Qualität der vom Beschwerdeführer verfassten Schriftstücke und (jedenfalls in Teilen) ein solcher – ebenfalls als Kündigungsgrund angeführter – sein Verhalten betreffend, womit bereits zweifelhaft erscheint, ob überhaupt ein genügender Grund für eine Kündigung gegeben wäre, reichen geringfügige Beanstandungen hierfür doch regelmässig nicht aus, sondern wird ein sachlicher Grund von einem gewissen Gewicht bzw. wiederholte oder andauernde Schlecht- oder Nichterfüllung von Aufgaben verlangt.

In jedem Fall erweist sich hier die Kündigung des Beschwerdeführers jedoch als unverhältnismässig (zum Ganzen E. 5). Der Beschwerdeführer war zum Kündigungszeitpunkt bereits 61 Jahre alt und – was vertrauensärztlich bestätigt ist – seit Monaten arbeitsunfähig, weshalb es gerechtfertigt erscheint, ihm eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen zuzusprechen (E. 6). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BELEGE BEURTEILUNGSSPIELRAUM BEWÄHRUNG ENTSCHÄDIGUNG ERMAHNUNG FEHLENDE EIGNUNG UND TAUGLICHKEIT KÜNDIGUNG MISSBRÄUCHLICHE KÜNDIGUNG OBJEKTIVER ABFALLBEGRIFF SACHLICHER GRUND UNGENÜGENDE LEISTUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. 2 BV § 16 lit. a PG § 18 Abs. 2 PG § 16 Abs. 1 lit. a PV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2