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VB.2019.00246 • VG ZH VB.2019.00246 KI-generiert

Lecturer Denied Honorary Professorship Appeal Dismissed

Geschäftsnummer VB.2019.00246
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, having been a private lecturer since 1981, sought appointment as an honorary professor after ceasing teaching activities following mandatory retirement age, but the request was denied by the faculty. The court determined that while the decision-making body might have been improperly designated (the Dean instead of the Faculty Assembly), this did not create a legally disadvantageous situation requiring the decision to be declared void, nor was there a legal right to the title as the appointment criterion was performance-based. The court reasoned that the faculty acted within its discretionary scope by refusing the appointment, given the appellant's lack of teaching or research output for the faculty since 2012, and thus dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ablehnung des Gesuchs um Ernennung zum Titularprofessor | [Der 1944 geborene Beschwerdeführer habilitierte im Jahr 1981 an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und wurde noch im selben Jahr zum Privatdozenten ernannt; nach Vollendung des 65. Altersjahrs richtete ihm die Fakultät keine Privatdozentenentschädigung mehr aus, weshalb er dort ab 2012 keine Lehrveranstaltungen mehr abhielt. Im April 2017 ersuchte er um Ernennung zum Titularprofessor, was ihm mit der Ausgangsverfügung verweigert wurde.] Offengelassen, ob dem Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Ernennung zum Titularprofessor zukommt, zumal die akademische und personalrechtliche Stellung einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten durch die Verleihung des Professorentitels keine Änderung erfährt (E. 1). Hier wäre allein die Fakultätsversammlung der Beschwerdegegnerin und nicht deren Dekan zum Entscheid berufen gewesen, dem Beschwerdeführer erwächst daraus, dass der Dekan den vorgängigen (abschlägigen) Beschluss der Fakultätsversammlung in der Ausgangsverfügung in eigenem Namen verschriftliche, jedoch kein Nachteil, weshalb nicht auf die Nichtigkeit dieser Verfügung zu erkennen ist (E. 4.2). Den Fakultäten kommt beim Entscheid darüber, ob der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung einer Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten zur Titularprofessorin bzw. zum Titularprofessor unterbreitet werde, ein Ermessensspielraum zu (E. 3). Der Titel wird an der Universität Zürich nicht ehrenhalber verliehen, sondern ist an Leistungskriterien gebunden. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dabei in Anbetracht dessen, dass dieser spätestens seit dem Jahr 2012 keine Lehr- und Forschungsleistungen mehr für die Fakultät erbrachte, die Ernennung verweigerte, erscheint jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 4.3.1 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufführungsrecht Lehr- und Lernfreiheit Gesuch um Ernennung ungerechtfertigte Entlassung Pensionierung persönlicher Titel
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00246

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00246 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.03.2020 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Ablehnung des Gesuchs um Ernennung zum Titularprofessor · [Der 1944 geborene Beschwerdeführer habilitierte im Jahr 1981 an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und wurde noch im selben Jahr zum Privatdozenten ernannt; nach Vollendung des 65.

Altersjahrs richtete ihm die Fakultät keine Privatdozentenentschädigung mehr aus, weshalb er dort ab 2012 keine Lehrveranstaltungen mehr abhielt. Im April 2017 ersuchte er um Ernennung zum Titularprofessor, was ihm mit der Ausgangsverfügung verweigert wurde.] Offengelassen, ob dem Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Ernennung zum Titularprofessor zukommt, zumal die akademische und personalrechtliche Stellung einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten durch die Verleihung des Professorentitels keine Änderung erfährt (E. 1).

Hier wäre allein die Fakultätsversammlung der Beschwerdegegnerin und nicht deren Dekan zum Entscheid berufen gewesen, dem Beschwerdeführer erwächst daraus, dass der Dekan den vorgängigen (abschlägigen) Beschluss der Fakultätsversammlung in der Ausgangsverfügung in eigenem Namen verschriftliche, jedoch kein Nachteil, weshalb nicht auf die Nichtigkeit dieser Verfügung zu erkennen ist (E. 4.2). Den Fakultäten kommt beim Entscheid darüber, ob der Erweiterten Universitätsleitung Antrag auf Ernennung einer Privatdozentin bzw. eines Privatdozenten zur Titularprofessorin bzw. zum Titularprofessor unterbreitet werde, ein Ermessensspielraum zu (E. 3).

Der Titel wird an der Universität Zürich nicht ehrenhalber verliehen, sondern ist an Leistungskriterien gebunden. Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dabei in Anbetracht dessen, dass dieser spätestens seit dem Jahr 2012 keine Lehr- und Forschungsleistungen mehr für die Fakultät erbrachte, die Ernennung verweigerte, erscheint jedenfalls nicht rechtsverletzend (E. 4.3.1 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEGRÜNDUNGSPFLICHT BEWEISABNAHME ERMESSENSENTSCHEID ERNENNUNG ZUM PROFESSOR LEGITIMATION LEISTUNGSAUSWEIS NACHTEIL NICHTIGKEIT PRIVATDOZENT RECHTLICHES GEHÖR SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE TITULARPROFESSOR UNZUSTÄNDIGES ORGAN ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen:

· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3