Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00245 • VG ZH VB.2019.00245 KI-generiert

Appeal Regarding Retroactive Building Permit Initiation for Boundary Stone

Geschäftsnummer VB.2019.00245
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning a lower authority's decision to initiate a retroactive building permit procedure for placing a boundary stone in an agricultural zone, without yet ruling on the stone's actual permit eligibility. The court reasoned that while merely being subjected to a procedure generally does not constitute an appealable interim decision under the Federal Supreme Court Act, this appeal was admissible because upholding it would immediately terminate the process and avoid the significant time and cost associated with a full building permit review, especially since the requirement for a permit for the stone was contested. Ultimately, the court found that placing the stone constituted an act requiring a building permit under relevant planning laws, affirming the initiation of the retroactive procedure, and dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

nachträgliches Baubewilligungsverfahren | Nachträgliches Baubewilligungsverfahren. [Frage der Bewilligungspflicht für einen in der Landwirtschaftszone aufgestellten Hinkelstein.] Regelungsinhalt der Ausgangsverfügung bildet der Befund, dass ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, sowie die Aufforderung an den Beschwerdeführer, hierfür ein Baugesuchsformular und weitere Unterlagen einzureichen. Über die Gegenstand des damit eröffneten Verfahrens bildende (Haupt-)Frage der Bewilligungsfähigkeit des Hinkelsteins wurde infolgedessen noch nicht befunden. Damit liegt ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Streit. Allein die Belastung, sich einem Verfahren stellen zu müssen, begründet im Allgemeinen noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein Zwischenentscheid lässt sich aber auch dann anfechten, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Dies kann angenommen werden, wenn der Aufwand für ein Baubewilligungsverfahren durch die Gutheissung der Beschwerde vermieden werden kann oder die Frage der Bewilligungspflicht streitig ist. Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen (E. 1.2). Das Platzieren des Hinkelsteins erweist sich als baubewilligungspflichtiger Sachverhalt im Sinn von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bzw. § 309 Abs. 1 PBG, für welchen zu Recht ein (nachträgliches) Bewilligungsverfahren eingeleitet wurde (E. 3.2). Auch mit Blick auf Art. 24 RPG musste im Grundsatz von einem bewilligungspflichtigen Unterfangen ausgegangen werden (E. 3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung anfechtbarer Zwischenentscheid Planungsverfahren Bauzone Grenzbaurecht Landwirtschaftszone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. b BGG

Cited in the reasoning regarding the conditions for appealing an interlocutory decision, which the court determined was present.

Art. 22 Abs. II lit. a RPG

Cited as the basis for concluding that the placement of the stone requires a building permit.

Art. 24 RPG

Cited in the reasoning regarding the necessity of assuming a permit-required undertaking.

§ 309 Abs. I PBG

Cited in the reasoning as the applicable regulation establishing the need for a permit in this context.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00245

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00245 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · nachträgliches Baubewilligungsverfahren · Nachträgliches Baubewilligungsverfahren. [Frage der Bewilligungspflicht für einen in der Landwirtschaftszone aufgestellten Hinkelstein.] Regelungsinhalt der Ausgangsverfügung bildet der Befund, dass ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei, sowie die Aufforderung an den Beschwerdeführer, hierfür ein Baugesuchsformular und weitere Unterlagen einzureichen.

Über die Gegenstand des damit eröffneten Verfahrens bildende (Haupt-)Frage der Bewilligungsfähigkeit des Hinkelsteins wurde infolgedessen noch nicht befunden. Damit liegt ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Streit. Allein die Belastung, sich einem Verfahren stellen zu müssen, begründet im Allgemeinen noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein Zwischenentscheid lässt sich aber auch dann anfechten, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Dies kann angenommen werden, wenn der Aufwand für ein Baubewilligungsverfahren durch die Gutheissung der Beschwerde vermieden werden kann oder die Frage der Bewilligungspflicht streitig ist. Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen (E. 1.2). Das Platzieren des Hinkelsteins erweist sich als baubewilligungspflichtiger Sachverhalt im Sinn von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG bzw. § 309 Abs. 1 PBG, für welchen zu Recht ein (nachträgliches) Bewilligungsverfahren eingeleitet wurde (E. 3.2). Auch mit Blick auf Art. 24 RPG musste im Grundsatz von einem bewilligungspflichtigen Unterfangen ausgegangen werden (E. 3.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEWILLIGUNGSFÄHIGKEIT BEWILLIGUNGSPFLICHT HINKELSTEIN LANDWIRTSCHAFTSZONE NACHTRÄGLICHES BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 309 Abs. I PBG Art. 22 Abs. I RPG Art. 22 Abs. II lit. a RPG Art. 24 RPG § 19a Abs. I VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3