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VB.2019.00243 • VG ZH VB.2019.00243 KI-generiert

Inmate's Conditional Release Denied Due to Unfavorable Prognosis and Recidivism Risk

Geschäftsnummer VB.2019.00243
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the denial of conditional release for an inmate based on a lack of a favorable prognosis, as required by Article 86 of the Swiss Criminal Code. While acknowledging some behavioral improvements, the court found these to be superficial and not indicative of deep-seated self-awareness, deeming them a result of the prison environment rather than genuine change. The expert report indicated a moderate risk of recidivism for serious violent and sexual offenses, and the court found it permissible to deny release based on this overall risk, without needing a differential prognosis, especially since further incarceration was likely to further reduce the risk.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Straf- und Massnahmenvollzug: Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Das Gutachten erweist sich insgesamt als nachvollziehbar, schlüssig und enthält keine unlösbaren Widersprüche, weshalb darauf abgestellt werden kann (E. 3.2). Insgesamt kann dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs.1 StGB gestellt werden: Zwar ergeben sich aus den Akten gewisse Fortschritte des Beschwerdeführers. Gemäss Gutachten lassen sich diese aber nicht auf tiefgründende Selbsteigenerkenntnisse abstützen, sondern sind das Resultat einer durch den Haftalltag eingestellten Verhaltensmodifikation. Auch die Fachkommission hält fest, dass eine durchgreifende Risikominderung noch nicht gelungen sei. Der Gutachter geht von einer knapp mittelgradigen Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten und Sexualdelikte sowie weniger schwerwiegende Gewalttaten aus (E. 4.1-4.4). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, auf eine Differenzialprognose zu verzichten, wenn im Rahmen der Gesamtwürdigung bereits aufgrund einer nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr für auch schwere (Sexual-)Delikte auf eine noch ungünstige Prognose geschlossen werden muss. Die Vorinstanz durfte deshalb auf eine Differenzialprognose verzichten (E. 4.5.1). Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass sich das Rückfallrisiko bei einem weiteren Verbleib im Strafvollzug weiter senken lässt (E. 4.5.2). Die Verweigerung der bedingten Entlassung erfolgte damit zu Recht (E. 4.6). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung ungünstige Prognose Rückfall bei Straftaten Strafaufschub Widerruf des bedingten Strafvollzugs schwere Sexualdelikte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. 1 StGB

Cited as the legal basis for granting conditional release, and the court found that the criteria for a favorable prognosis were not met.

Art. 86 StGB

Cited as the general legal provision for conditional release, which the court applied in its decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00243

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00243 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.10.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB · Straf- und Massnahmenvollzug: Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB Das Gutachten erweist sich insgesamt als nachvollziehbar, schlüssig und enthält keine unlösbaren Widersprüche, weshalb darauf abgestellt werden kann (E. 3.2).

Insgesamt kann dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs.1 StGB gestellt werden: Zwar ergeben sich aus den Akten gewisse Fortschritte des Beschwerdeführers. Gemäss Gutachten lassen sich diese aber nicht auf tiefgründende Selbsteigenerkenntnisse abstützen, sondern sind das Resultat einer durch den Haftalltag eingestellten Verhaltensmodifikation. Auch die Fachkommission hält fest, dass eine durchgreifende Risikominderung noch nicht gelungen sei. Der Gutachter geht von einer knapp mittelgradigen Rückfallgefahr für schwere Gewalttaten und Sexualdelikte sowie weniger schwerwiegende Gewalttaten aus (E. 4.1-4.4).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, auf eine Differenzialprognose zu verzichten, wenn im Rahmen der Gesamtwürdigung bereits aufgrund einer nach wie vor bestehenden Rückfallgefahr für auch schwere (Sexual-)Delikte auf eine noch ungünstige Prognose geschlossen werden muss. Die Vorinstanz durfte deshalb auf eine Differenzialprognose verzichten (E. 4.5.1). Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass sich das Rückfallrisiko bei einem weiteren Verbleib im Strafvollzug weiter senken lässt (E. 4.5.2). Die Verweigerung der bedingten Entlassung erfolgte damit zu Recht (E. 4.6).

Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 5.2).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BEDINGTE ENTLASSUNG DIFFERENZIALPROGNOSE GUTACHTEN LEGALPROGNOSE RÜCKFALLGEFAHR RÜCKFALLRISIKO STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG VOLLZUGSVERHALTEN · Rechtsnormen: · Art. 86 StGB Art. 86 Abs. I StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3