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VB.2019.00242 • VG ZH VB.2019.00242 KI-generiert

Appeal Upheld: Invalid Water Connection Fees Due to Insufficient Legal Basis

Geschäftsnummer VB.2019.00242
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision regarding the imposition of water connection fees, which are considered cost-dependent usage fees where requirements for formal statutory provisions can generally be relaxed if limited by constitutional principles like cost coverage and equivalence. The court reasoned that because the supply operation was funded by both one-time connection fees and periodic usage fees, the cost-coverage principle could not definitively allocate which costs must be covered by the specific connection fee, meaning the principle could not fulfill its limiting function for this particular fee type. Since the relevant assessment indicator was neither stipulated in the relevant ordinance nor a fee schedule, and the cost-coverage principle did not apply, there was an absence of a sufficient formal legal basis for levying the water connection fees at the relevant time, leading to the conclusion that filling this legal gap was impermissible due to the strict legality principle applicable to these fees, resulting in the acceptance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasseranschlussgebühren | Wasseranschlussgebühren Bei den Gebühren für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung handelt es sich um kostenabhängige Benutzungsgebühren. Bei diesen können die Anforderungen an die formell-gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Das Kostendeckungsprinzip kann in Bezug auf die Gebührenhöhe nur dann die Funktion des formellen Gesetzes übernehmen, wenn der betreffenden Gebühr die Kosten eines Verwaltungszweigs gesetzlich zugeordnet sind. Wird jedoch wie vorliegend ein Versorgungs- bzw. Entsorgungsbetrieb durch verschiedene Gebührenarten – also einerseits durch einmalige Anschlussgebühren und andererseits durch periodische Benutzungsgebühren – finanziert, kann aus dem Kostendeckungsprinzip nicht abgeleitet werden, welcher Anteil der Kosten durch welche Gebührenart zu decken ist. Damit kann das Kostendeckungsprinzip in einer solchen Konstellation seine begrenzende Funktion für die einzelne Gebührenart nicht erfüllen (E. 2.1). Vorliegend ist der zu veranschlagende Bemessungsindikator weder in der Wassergebührenverordnung noch in einem Gebührentarif festgehalten und greift das Kostendeckungsprinzip nicht. Damit fehlte es zum hier massgeblichen Zeitpunkt nicht nur an einer genügenden Grundlage auf Stufe des formellen Gesetzes, sondern auch an einer rechtssatzmässigen Festlegung für die Erhebung von Wasseranschlussgebühren (E. 2.3 f.). Die Gebührenverfügung ist nicht nichtig (E. 4). Die Lückenfüllung ist – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – aufgrund des strengen steuerrechtlichen Legalitätsprinzips, das auch im Hinblick auf die hier umstrittenen Wasseranschlussgebühren zur Anwendung kommt, nicht möglich (E. 5.2 f.). Die Voraussetzungen für einen blossen Appellentscheid sind nicht gegeben (E. 6). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Anschlussgebühr verfassungsmässige Anforderung Wasserversorgung gesetzliche Grundlage Gesetzgebungszuständigkeit Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 127 BV

This constitutional provision concerning the legality principle forms the basis for the court's substantive ruling regarding the lack of a proper legal basis for the water connection fees.

Art. 127 Abs. I BV

This provision on the legality principle is cited in the context of the court's reasoning leading to the decision on the fee's validity.

Art. 164 BV

This constitutional provision regarding the legislative competence for imposing levies is relevant to the court's analysis concerning the legal basis.

Art. 164 Abs. I lit. d BV

This provision on the legislative competence for imposing levies is cited in relation to the requirement for a formal legal basis.

Art. 45 EG GSchG

This provision is cited as part of the legal framework analyzed by the court in reaching its final decision.

§ 29 WasserwirtschaftsG

This provision is cited as part of the legal framework analyzed by the court in reaching its final decision.

§ 29 Abs. II WasserwirtschaftsG

This provision is cited as part of the legal framework analyzed by the court in reaching its final decision.

Art. 1 Abs. II ZGB

This provision concerning the primacy of written law is relevant to the court's assessment of the legal basis for the fees.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00242

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00242 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.02.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.09.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wasseranschlussgebühren · Wasseranschlussgebühren Bei den Gebühren für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung handelt es sich um kostenabhängige Benutzungsgebühren.

Bei diesen können die Anforderungen an die formell-gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich gelockert werden, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Das Kostendeckungsprinzip kann in Bezug auf die Gebührenhöhe nur dann die Funktion des formellen Gesetzes übernehmen, wenn der betreffenden Gebühr die Kosten eines Verwaltungszweigs gesetzlich zugeordnet sind. Wird jedoch wie vorliegend ein Versorgungs- bzw. Entsorgungsbetrieb durch verschiedene Gebührenarten – also einerseits durch einmalige Anschlussgebühren und andererseits durch periodische Benutzungsgebühren – finanziert, kann aus dem Kostendeckungsprinzip nicht abgeleitet werden, welcher Anteil der Kosten durch welche Gebührenart zu decken ist.

Damit kann das Kostendeckungsprinzip in einer solchen Konstellation seine begrenzende Funktion für die einzelne Gebührenart nicht erfüllen (E. 2.1). Vorliegend ist der zu veranschlagende Bemessungsindikator weder in der Wassergebührenverordnung noch in einem Gebührentarif festgehalten und greift das Kostendeckungsprinzip nicht. Damit fehlte es zum hier massgeblichen Zeitpunkt nicht nur an einer genügenden Grundlage auf Stufe des formellen Gesetzes, sondern auch an einer rechtssatzmässigen Festlegung für die Erhebung von Wasseranschlussgebühren (E. 2.3 f.).

Die Gebührenverfügung ist nicht nichtig (E. 4). Die Lückenfüllung ist – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – aufgrund des strengen steuerrechtlichen Legalitätsprinzips, das auch im Hinblick auf die hier umstrittenen Wasseranschlussgebühren zur Anwendung kommt, nicht möglich (E. 5.2 f.). Die Voraussetzungen für einen blossen Appellentscheid sind nicht gegeben (E. 6). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABGABERECHTLICHES LEGALITÄTSPRINZIP ANSCHLUSSGEBÜHR APPELLENTSCHEID ÄQUIVALENZPRINZIP BEMESSUNGSGRUNDLAGE BENUTZUNGSGEBÜHREN FORMELL-GESETZLICHE GRUNDLAGE GESETZLICHE GRUNDLAGE KAUSALABGABE KOSTENDECKUNGSPRINZIP LEGALITÄTSPRINZIP LÜCKENFÜLLUNG WASSERANSCHLUSSGEBÜHR · Rechtsnormen:

· Art. 127 BV Art. 127 Abs. I BV Art. 164 BV Art. 164 Abs. I BV Art. 164 Abs. I lit. d BV Art. 45 EG GSchG § 29 WasserwirtschaftsG § 29 Abs. II WasserwirtschaftsG Art. 1 Abs. II ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2