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VB.2019.00241 • VG ZH VB.2019.00241 KI-generiert

Dentist Permit Revocation Upheld Due to Lack of Trustworthiness

Geschäftsnummer VB.2019.00241
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of an assistant practice permit for a dentist based on a lack of trustworthiness, finding that several factors, including multiple criminal record entries and a demonstrated unwillingness to comply with legal orders and provide transparent information to authorities, significantly undermined the professional's reliability. The court reasoned that while lesser trustworthiness standards might apply to employed practitioners supervised by others, the severity and totality of the applicant's conduct indicated that supervision had no mitigating effect, thus justifying the permit revocation as proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug der Assistenzbewilligung | Bewilligung zur unselbständigen Tätigkeit als Zahnarzt (Assistenzbewilligung). Rechtsgrundlagen zur unselbständigen Tätigkeit universitärer Medizinalpersonen (E. 3.1 f.). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann es sich rechtfertigen, an die Vertrauenswürdigkeit einer unselbständig tätigen Medizinalperson geringere Anforderungen zu stellen als an jene einer selbständig tätigen Person, weil die unselbständig tätige Person nur unter der Verantwortung, Aufsicht und Weisungsbefugnis der beschäftigenden Person tätig sein darf, womit allfällig bereits bestehende Vertrauensmängel jedenfalls bis zu einem gewissen Grad aufgefangen werden können (E. 3.4). Es liegen verschiedene Umstände vor, die die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers 2 erheblich beeinträchtigen (mehrere Strafregistereinträge, mangelnde Bereitschaft zur vollständigen und transparenten Auskunftserteilung gegenüber der Gesundheits- und anderen Behörden, Missachtung von behördlichen Anweisungen). Die Vorkommnisse vermitteln in ihrer Häufung und Gesamtheit den Eindruck, dass der Beschwerdeführer 2 nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung als Ganzes oder an konkrete Anordnungen des Beschwerdegegners oder anderer Behörden zu halten. Die Beaufsichtigung durch die beschäftigende Person scheint keinen (positiven) Einfluss auf sein Verhalten zu haben. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 2 die Vertrauenswürdigkeit absprachen (E. 4). Der Entzug der Assistenzbewilligung ist verhältnismässig (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Verwaltungsbehörde Einreisebewilligung strafbares Verhalten Zahnschaden provisorische Berufsausübungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 GesundheitsG
This provision is the legal basis underlying the decision to uphold the withdrawal of the assistant's permit.
Art. 65 Abs. 2 VGrZH
This procedural norm dictates the outcome concerning court costs in the final order.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 6 GesundheitsG

This provision is the legal basis underlying the decision to uphold the withdrawal of the assistant's permit.

Art. 65 Abs. 2 VGrZH

This procedural norm dictates the outcome concerning court costs in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00241

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00241 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.08.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Entzug der Assistenzbewilligung · Bewilligung zur unselbständigen Tätigkeit als Zahnarzt (Assistenzbewilligung). Rechtsgrundlagen zur unselbständigen Tätigkeit universitärer Medizinalpersonen (E. 3.1 f.).

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann es sich rechtfertigen, an die Vertrauenswürdigkeit einer unselbständig tätigen Medizinalperson geringere Anforderungen zu stellen als an jene einer selbständig tätigen Person, weil die unselbständig tätige Person nur unter der Verantwortung, Aufsicht und Weisungsbefugnis der beschäftigenden Person tätig sein darf, womit allfällig bereits bestehende Vertrauensmängel jedenfalls bis zu einem gewissen Grad aufgefangen werden können (E. 3.4). Es liegen verschiedene Umstände vor, die die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers 2 erheblich beeinträchtigen (mehrere Strafregistereinträge, mangelnde Bereitschaft zur vollständigen und transparenten Auskunftserteilung gegenüber der Gesundheits- und anderen Behörden, Missachtung von behördlichen Anweisungen).

Die Vorkommnisse vermitteln in ihrer Häufung und Gesamtheit den Eindruck, dass der Beschwerdeführer 2 nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung als Ganzes oder an konkrete Anordnungen des Beschwerdegegners oder anderer Behörden zu halten. Die Beaufsichtigung durch die beschäftigende Person scheint keinen (positiven) Einfluss auf sein Verhalten zu haben. Insgesamt ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 2 die Vertrauenswürdigkeit absprachen (E. 4). Der Entzug der Assistenzbewilligung ist verhältnismässig (E. 5).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ASSISTENZBEWILLIGUNG BEAUFSICHTIGUNG BERUFSAUSÜBUNG BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG BETÄUBUNGSMITTEL BEWILLIGUNGSENTZUG SICHERUNGSENTZUG STRAFREGISTER STRAFREGISTEREINTRAG UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERTRAUENSWÜRDIGKEIT ZAHNARZT ZUMUTBARKEIT · Rechtsnormen: · § 4 GesundheitsG § 5 GesundheitsG § 5 Abs. I GesundheitsG § 6 GesundheitsG § 7 GesundheitsG § 11 GesundheitsG § 15 MEDBG § 36 MEDBG § 36 Abs. I MEDBG § 36 Abs. I lit. b MEDBG § 6 MedBV § 9 MedBV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2