Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00238 • VG ZH VB.2019.00238 KI-generiert

Appellant v. Intermediate Court Decision on Legal Representation for Psychological Assessment Dispute

Geschäftsnummer VB.2019.00238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant challenged an intermediate decision that denied him free legal representation despite granting him free legal aid for an appeal against a school psychological assessment ordered for his son, who exhibited limited cognitive ability. The court dismissed the appeal, reasoning that the underlying matter—the necessity of the assessment in light of the support offered to the child—did not constitute a significant encroachment on the appellant's rights, nor did the case present legal or factual difficulties that the appellant could not handle alone, thus failing to meet the criteria for necessary legal representation under the relevant constitutional and procedural provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unentgeltliche Rechtsvertretung | [Der Beschwerdeführer ficht einen vorinstanzlichen Zwischenentscheid an, mit welchem ihm - bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - die unentgeltliche Rechtsvertretung verweigert wurde.] In der Sache wehrt sich der Beschwerdeführer gegen eine schulpsychologische Abklärung seines eine eingeschränkte Merkfähigkeit aufweisenden Sohnes. Die Beschwerdegegnerin erachtet eine solche Abklärung im Hinblick auf die ihrerseits dem Sohn zu bietende Unterstützung als erforderlich. Es erscheint fraglich, ob vorliegend im Zusammenhang mit dieser Einschätzung überhaupt von einer Betroffenheit in Interessen bzw. von einem Eingriff in diese die Rede sein kann. Einen besonders starken Eingriff in eine Rechtsposition bewirkte sie jedenfalls nicht (E. 2.2.1). Die Angelegenheit wies sodann auch keine Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf, denen der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen gewesen wäre, woran nichts ändert, dass es vorab um die Frage einer Wiederherstellung der seitens der Beschwerdegegnerin einem Rekurs entzogene aufschiebende Wirkung ging (E. 2.2.2). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Vertretung Streitgegenstand Bewertung der Befähigung unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrechte anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. III BV

This provision governs the right to free legal assistance, which was the subject of the appeal.

§ 16 Abs. II VRG

This provision appears to govern the conditions for granting free legal representation, which was decided upon.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00238

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00238 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.11.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Unentgeltliche Rechtsvertretung · [Der Beschwerdeführer ficht einen vorinstanzlichen Zwischenentscheid an, mit welchem ihm - bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - die unentgeltliche Rechtsvertretung verweigert wurde.] In der Sache wehrt sich der Beschwerdeführer gegen eine schulpsychologische Abklärung seines eine eingeschränkte Merkfähigkeit aufweisenden Sohnes.

Die Beschwerdegegnerin erachtet eine solche Abklärung im Hinblick auf die ihrerseits dem Sohn zu bietende Unterstützung als erforderlich. Es erscheint fraglich, ob vorliegend im Zusammenhang mit dieser Einschätzung überhaupt von einer Betroffenheit in Interessen bzw. von einem Eingriff in diese die Rede sein kann. Einen besonders starken Eingriff in eine Rechtsposition bewirkte sie jedenfalls nicht (E. 2.2.1). Die Angelegenheit wies sodann auch keine Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf, denen der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht gewachsen gewesen wäre, woran nichts ändert, dass es vorab um die Frage einer Wiederherstellung der seitens der Beschwerdegegnerin einem Rekurs entzogene aufschiebende Wirkung ging (E. 2.2.2).

Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG RECHTSVERBEISTÄNDUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. III BV § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4