Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2019.00236 • VG ZH VB.2019.00236 KI-generiert

Driver's License Revocation Upheld for Driving on Suspended License

Geschäftsnummer VB.2019.00236
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a driver's license for operating a vehicle while it was suspended, finding the driver's claim of a factual error due to confusion with a new license application unconvincing, as the revocation notice clearly stated the suspension period and excluded postponement. Even if a mistake occurred, the driver had a duty to clarify their driving eligibility with the issuing authority, and a negligent offense was possible, negating any benefit from a claimed error; furthermore, a second offense within five years of a prior serious violation mandated a minimum six-month suspension that could not be reduced.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug Führerausweis | Führerausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug; Sachverhaltsirrtum. Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin geht klar ersichtlich hervor, in welchem Zeitraum dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen ist. So wurde auch ausdrücklich eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. Ein Missverständnis, aufgrund des Antragsformulars für einen neuen Führerausweis, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist aufgrund der klaren Formulierung ausgeschlossen (E. 4.1). Selbst wenn jedoch ein Sachverhaltsirrtum beim Beschwerdeführer vorgelegen hätte, hätte er aufgrund des klaren Wortlauts der Verfügung, sowie der Tatsache, dass er nicht im Besitz eines Führerausweises war, zumindest bei der Beschwerdegegnerin Rücksprache halten müssen, ob er nun wieder fahren dürfe. Da auch die fahrlässige Begehung des infrage stehenden Delikts möglich ist, könnte der Beschwerdeführer auch aus einem Irrtum nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.2). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Fahrverbot als Massnahme Aussetzungsfrist Sachverhaltsgrundlage einfache Verkehrsregelverletzung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Taxibewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16C Abs. I lit. F SVG

Cited as the legal basis for the driving ban due to a serious offense.

Art. 16c Abs. II lit. b SVG

Cited for the minimum duration of the driving ban following a serious offense.

Art. 12 Abs. III StGB

Cited in relation to error as a defense.

Art. 13 Abs. I StGB

Cited in relation to error as a defense.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00236

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00236 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.08.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.03.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug Führerausweis · Führerausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug; Sachverhaltsirrtum. Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin geht klar ersichtlich hervor, in welchem Zeitraum dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen ist.

So wurde auch ausdrücklich eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt ausgeschlossen. Ein Missverständnis, aufgrund des Antragsformulars für einen neuen Führerausweis, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, ist aufgrund der klaren Formulierung ausgeschlossen (E. 4.1). Selbst wenn jedoch ein Sachverhaltsirrtum beim Beschwerdeführer vorgelegen hätte, hätte er aufgrund des klaren Wortlauts der Verfügung, sowie der Tatsache, dass er nicht im Besitz eines Führerausweises war, zumindest bei der Beschwerdegegnerin Rücksprache halten müssen, ob er nun wieder fahren dürfe.

Da auch die fahrlässige Begehung des infrage stehenden Delikts möglich ist, könnte der Beschwerdeführer auch aus einem Irrtum nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4.2). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war, die Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAHREN TROTZ FÜHRERAUSWEISENTZUGS MINDESTENTZUGSDAUER SACHVERHALTSIRRTUM SCHWERE WIDERHANDLUNG STRAFBEFEHL STRASSENVERKEHRSRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 12 Abs. III StGB Art. 13 Abs. I StGB Art. 16C Abs. I lit. F SVG Art. 16c Abs. II lit. b SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3