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VB.2019.00234 • VG ZH VB.2019.00234 KI-generiert

Algerian National's Detention Upheld, but Release Ordered Due to Procedural Delays

Geschäftsnummer VB.2019.00234
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the detention of an Algerian national based on the grounds for removal and refusal to return, acknowledging efforts to obtain necessary travel documents. However, it found a violation of the acceleration principle due to a two-month period of inaction and unexplained delays in booking a flight, leading to the release from detention despite past convictions, as the individual was deemed not to pose a significant risk to public safety.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI190076-L) | Ausschaffungshaft für algerischen Staatsangehörigen; Beschleunigungsgebot. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG wurde zu Recht bejaht (E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist von den algerischen Behörden anerkannt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Rückflüge verweigert hat, belegt an sich keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 4.3). Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden. Befindet sich der weggewiesene Ausländer im Strafvollzug, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schritte nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten (E. 5.2). Seit Strafantritt des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2017 tätigten die Behörden am 26. Oktober 2017 sowie am 7./8. Januar 2019 (Antrag auf Flugbuchung) Bemühungen im Hinblick auf die Rückführung des Beschwerdeführers (E. 5.3). Es ist indes schwerlich nachvollziehbar und nicht dargelegt, weshalb bis anhin die beantragte Linienflugbuchung nicht gemacht wurde (E. 5.5). Die angesichts dieser Umstände zu bejahende Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zur Haftentlassung, selbst wenn vom Betroffenen ein gewisses Sicherheitsrisiko ausgehen sollte. Obschon der Beschwerdeführer wiederholt verurteilt wurde, geht vom ihm keine nennenswerte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus (E. 5.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Haftentlassung Abschiebung Verfahrensverzögerungen Verzögerung des Asylverfahrens Reisedokumente öffentliche Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG

This provision was used to affirm the grounds for detention for the applicant's deportation.

Art. 76 Abs. IV AIG

This provision is cited in the context of the legal norms considered, implying its relevance to the detention.

Art. 80 Abs. VI lit. a AIG

This provision is cited in the context of the legal norms considered, implying its relevance to the detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00234

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00234 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.05.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI190076-L) · Ausschaffungshaft für algerischen Staatsangehörigen; Beschleunigungsgebot. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG wurde zu Recht bejaht (E. 3.3). Der Beschwerdeführer ist von den algerischen Behörden anerkannt.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Rückflüge verweigert hat, belegt an sich keine Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 4.3). Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden. Befindet sich der weggewiesene Ausländer im Strafvollzug, so ist die zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schritte nach Möglichkeit schon vor der Entlassung einzuleiten (E. 5.2). Seit Strafantritt des Beschwerdeführers am 18.

Oktober 2017 tätigten die Behörden am 26. Oktober 2017 sowie am 7./8. Januar 2019 (Antrag auf Flugbuchung) Bemühungen im Hinblick auf die Rückführung des Beschwerdeführers (E. 5.3). Es ist indes schwerlich nachvollziehbar und nicht dargelegt, weshalb bis anhin die beantragte Linienflugbuchung nicht gemacht wurde (E. 5.5). Die angesichts dieser Umstände zu bejahende Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel zur Haftentlassung, selbst wenn vom Betroffenen ein gewisses Sicherheitsrisiko ausgehen sollte. Obschon der Beschwerdeführer wiederholt verurteilt wurde, geht vom ihm keine nennenswerte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus (E. 5.6).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALGERIEN AUSSCHAFFUNGSHAFT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT HAFTENTLASSUNG PAPIERBESCHAFFUNG UNTÄTIGKEIT DER BEHÖRDE WEGWEISUNGSVOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. I lit. h AIG Art. 76 Abs. I AIG Art. 76 Abs. IV AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3