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VB.2019.00229 • VG ZH VB.2019.00229 KI-generiert

Social Assistance Recipient's Challenge to Medical Confidentiality Waiver Upheld in Part

Geschäftsnummer VB.2019.00229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a challenge to a social assistance directive compelling a recipient to release their primary care physician from confidentiality obligations to the social welfare authority, which was deemed a challengeable interlocutory decision, while dismissing the challenge regarding a concurrent requirement for prior approval of absences due to a lack of demonstrable legal disadvantage. The court reasoned that while recipients claiming inability to work due to health must provide information, compelling the release of medical information via a directive is permissible if limited to necessary details for planning next steps and remains proportionate; in this case, allowing the recipient to draft the release satisfied proportionality, and the prior decision on legal counsel was upheld.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung zur Entbindung des Hausarztes von der Schweigepflicht Die Weisung an einen Sozialhilfeempfänger, seinen behandelnden Hausarzt von der Schweigepflicht gegenüber der Sozialbehörde zu entbinden, stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.3.1). Hinsichtlich der gleichzeitig verfügten Bewilligungspflicht für Abwesenheiten wurde kein legitimationsbegründender rechtlicher Nachteil dargelegt, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (E. 1.3.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2). Hilfesuchende müssen über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können (E. 3.2). Sie können mittels Weisung verpflichtet werden, einen behandelnden Arzt gegenüber der Sozialbehörde von der Schweigepflicht zu entbinden (E. 3.3). Die hier verlangte Entbindung von der Schweigepflicht, die der Beschwerdeführer selbst formulieren darf, bezieht sich nur auf die für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen Auskünfte und ist insgesamt verhältnismässig (E. 4). Keine Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren (E. 5). Gutheissung UP, Abweisung URB (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Pflegebedürftigkeit Zwischenentscheid Freistellung von der Arbeitspflicht Verzicht auf Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. a BGG

Used to determine that the appeal regarding the instruction to waive medical confidentiality constitutes a challengeable interlocutory decision.

Art. 19a Abs. II VRG

Cited in the dispositive regarding the rejection of the request for ex officio legal assistance (UP/URB).

Art. 41 Abs. III VRG

Cited in the dispositive regarding the rejection of the appeal concerning costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00229

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00229 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.07.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Weisung zur Entbindung des Hausarztes von der Schweigepflicht Die Weisung an einen Sozialhilfeempfänger, seinen behandelnden Hausarzt von der Schweigepflicht gegenüber der Sozialbehörde zu entbinden, stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.3.1).

Hinsichtlich der gleichzeitig verfügten Bewilligungspflicht für Abwesenheiten wurde kein legitimationsbegründender rechtlicher Nachteil dargelegt, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (E. 1.3.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2). Hilfesuchende müssen über ihren Gesundheitszustand informieren, soweit sie geltend machen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeitstätigkeit aufnehmen können (E. 3.2). Sie können mittels Weisung verpflichtet werden, einen behandelnden Arzt gegenüber der Sozialbehörde von der Schweigepflicht zu entbinden (E. 3.3).

Die hier verlangte Entbindung von der Schweigepflicht, die der Beschwerdeführer selbst formulieren darf, bezieht sich nur auf die für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen Auskünfte und ist insgesamt verhältnismässig (E. 4). Keine Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren (E. 5). Gutheissung UP, Abweisung URB (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSFÄHIGKEIT ARZT ARZTGEHEIMNIS ARZTZEUGNIS GESUNDHEITSZUSTAND MILDERE MASSNAHME MITWIRKUNGSFPLICHT NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHWEIGEPFLICHT SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 29 Abs. II BV § 3 Abs. I SHG § 18 SHG § 18 Abs. III SHG § 23 lit. b SHV § 28 Abs. I SHV § 16 Abs. I VRG § 19a Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4