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VB.2019.00226 • VG ZH VB.2019.00226 KI-generiert

Denial of Residence Permit Extension Due to Insufficient Integration and Lack of Marital Hardship

Geschäftsnummer VB.2019.00226
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request to extend a residence permit, finding that the applicant did not demonstrate successful integration during her marriage, thus not meeting the criteria for a post-marital right to reside based on successful integration. Furthermore, the court found no evidence of severe or sustained physical abuse, nor a level of unilateral marital oppression, that would qualify as a marital hardship case under the relevant legal provisions. Consequently, no compelling personal reasons were established to justify an extension of the residency permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin macht einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend.] Selbst unter Berücksichtigung der hier nicht anwendbaren neurechtlichen Kriterien, wäre nicht von einer erfolgreichen Integration während ihrer Ehe auszugehen, weshalb sie keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann (E. 2). Es liegen keine tätlichen Übergriffe von einer derartigen Schwere und Nachhaltigkeit, wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt voraussetzt. Es lässt sich auch kein Mass einseitiger ehelicher Oppression ausmachen, welches es rechtfertigen würde, gestützt auf die verschiedenen Vorkommnisse von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b auszugehen. Es liegen damit keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AIG vor, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen schwerer Härtefall triftige Gründe fehlendes eheliches Zusammenleben mangelnde Integration Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
The applicant cannot derive a right of residence from this provision as integration during the marriage was not successful.
Art. 50 Abs. 2 AIG
Es liegen damit keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AIG vor, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten (E.
Art. 58a AIG
· --- · Stichworte: · EHELICHE GEWALT MITWIRKUNGSFPLICHT NACHEHELICHER HÄRTEFALL OPPRESSION PSYCHISCHE GEWALT · Rechtsnormen: · Art. 58a AIG Art.
Art. 58a Abs. II AIG
58a AIG Art. 58a Abs. II AIG Art.
Art. 124 Abs. I AIG
II AIG Art. 124 Abs. I AIG Art.
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art.
Art. 50 Abs. I lit. b AuG
a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art.
Art. 50 Abs. II AuG
b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

The applicant cannot derive a right of residence from this provision as integration during the marriage was not successful.

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

The court found no marital oppression that would justify a post-marital hardship case under this provision.

Art. 50 Abs. 2 AuG

No important personal reasons were present to justify an extension of residence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00226

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00226 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.07.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.04.2020 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin macht einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch geltend.] Selbst unter Berücksichtigung der hier nicht anwendbaren neurechtlichen Kriterien, wäre nicht von einer erfolgreichen Integration während ihrer Ehe auszugehen, weshalb sie keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ableiten kann (E. 2).

Es liegen keine tätlichen Übergriffe von einer derartigen Schwere und Nachhaltigkeit, wie sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher Gewalt voraussetzt. Es lässt sich auch kein Mass einseitiger ehelicher Oppression ausmachen, welches es rechtfertigen würde, gestützt auf die verschiedenen Vorkommnisse von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b auszugehen. Es liegen damit keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 2 AIG vor, die für eine Aufenthaltsverlängerung genügten (E. 3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · EHELICHE GEWALT MITWIRKUNGSFPLICHT NACHEHELICHER HÄRTEFALL OPPRESSION PSYCHISCHE GEWALT · Rechtsnormen: · Art. 58a AIG Art. 58a Abs. II AIG Art. 124 Abs. I AIG Art. 50 Abs. I lit. a AuG Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 60 Abs. I lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3