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VB.2019.00225 • VG ZH VB.2019.00225 KI-generiert

Nigerian National's Integration vs. Family Ties: Residence Permit Granted

Geschäftsnummer VB.2019.00225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the case of a Nigerian national married to a Swiss citizen with whom he had two Swiss children. Despite the marriage lasting over three years, the court found that the couple's reliance on social assistance and accumulated child support arrears indicated a lack of successful integration, precluding a claim under Article 50(1)(a) of the AIG. However, balancing private and public interests under Article 8 of the ECHR, the court found that the individual's engagement with his children, recent compliance with child support obligations, and efforts to secure employment warranted a warning and an extension of his residence permit under Article 50(1)(b) of the AIG.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der nigerianische Beschwerdeführer heiratete 2007 eine Schweizerin, mit der er zwei Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit hat. Das Paar lebt nach wiederholten Phasen der Trennung und des erneuten Zusammenlebens seit Dezember 2015 ununterbrochen getrennt. Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden bis 2013 regelmässig von der Sozialhilfe unterstützt. Die vom Beschwerdeführer geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge mussten überdies bis im Juli 2018 bevorschusst werden.] Zwar hat die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft insgesamt mehr als drei Jahre bestanden. Aufgrund des Sozialhilfebezugs und der aufgelaufenen Schulden für die nichtbezahlten Kinderunterhaltsbeiträge kann aber nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen kann (E. 3). Vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK überwiegen aber derzeit die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung knapp, zumal der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht regelmässig wahrnimmt, die Kinder punktuell auch während Arbeitseinsätzen der Kindsmutter betreut, seit Kurzem seiner Unterhaltspflicht nachkommt und sich nachweislich um eine Festanstellung bemüht. Der Beschwerdeführer ist daher derzeit nur zu verwarnen und seine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verlängern (E. 4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Familienbewilligung familienrechtliche Pflichten Integration des Kindes Eingliederung in den Arbeitsprozess Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger Erwerb des Bürgerrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

The court extended the residence permit based on this provision, balancing private interests with public interest and considering the applicant's efforts towards integration and fulfilling obligations.

Art. 8 EMRK

This provision was considered in weighing the private interests of the applicant and his children against the public interest in non-extension of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00225

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2019.00225 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.10.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Der nigerianische Beschwerdeführer heiratete 2007 eine Schweizerin, mit der er zwei Kinder mit Schweizer Staatsangehörigkeit hat. Das Paar lebt nach wiederholten Phasen der Trennung und des erneuten Zusammenlebens seit Dezember 2015 ununterbrochen getrennt.

Der Beschwerdeführer und seine Familie wurden bis 2013 regelmässig von der Sozialhilfe unterstützt. Die vom Beschwerdeführer geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge mussten überdies bis im Juli 2018 bevorschusst werden.] Zwar hat die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft insgesamt mehr als drei Jahre bestanden. Aufgrund des Sozialhilfebezugs und der aufgelaufenen Schulden für die nichtbezahlten Kinderunterhaltsbeiträge kann aber nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen kann (E. 3).

Vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK überwiegen aber derzeit die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder das öffentliche Interesse an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung knapp, zumal der Beschwerdeführer sein Besuchsrecht regelmässig wahrnimmt, die Kinder punktuell auch während Arbeitseinsätzen der Kindsmutter betreut, seit Kurzem seiner Unterhaltspflicht nachkommt und sich nachweislich um eine Festanstellung bemüht. Der Beschwerdeführer ist daher derzeit nur zu verwarnen und seine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu verlängern (E. 4).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG FAMILIENLEBEN INTEGRATION NICHTVERLÄNGERUNG SELBSTVERSCHULDEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT TADELLOSES VERHALTEN WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG · Rechtsnormen: · AIG Art. 50 Abs. I Ziff. lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3